Steuern auf Sportwetten in der Schweiz: ab wann der Fiskus mitliest

Updated Oktober 2026
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Die meisten Spielenden in der Schweiz gewinnen nie einen Betrag, über den eine Steuerbehörde reden müsste. Wer eine Wette mit ein paar Franken Einsatz gewinnt, behält den ganzen Gewinn, und keine Zeile einer Steuererklärung ändert sich dadurch. Wer dagegen einen einzigen Gewinn über dem Steuerfreibetrag einstreicht, hat es plötzlich mit zwei Behördenebenen, einem Abzug von 35 % und einem Rückerstattungsantrag zu tun; nur der Teil über der Schwelle ist überhaupt steuerbar.

Ein Briefkasten aus Metall hängt an einer Steinmauer in einer Schweizer Gasse, Herbstlaub liegt auf dem Pflaster.
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Stand: 29. Oktober 2026. Für die Angaben zur Bewilligung und zu den Limiten wurden die Informationen der Gespa sowie die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen der beiden bewilligten Veranstalterinnen herangezogen.

Wo es um Geld geht, wird die erste Frage gern falsch gestellt. Die spannende ist nicht, wie hoch die Steuer auf einen Gewinn ausfällt, sondern wie lange sie im Spiel bleibt. Und diese Frist hängt davon ab, wo das Konto steht und welche Bewilligung hinter dem Anbieter liegt. Auf den Einsatz selbst erhebt die Schweiz übrigens keine Wettsteuer; wer eine Wette platziert, zahlt nicht schon an der Kasse an den Staat. Wie viel der Staat nimmt, entscheidet der Gewinn, nicht der Wettschein.

Was ein Veranstalter mit einem Gewinn oberhalb der Schwelle macht, steht in dessen eigenen Bedingungen, nicht in einem Gesetzestext. Dieser Punkt ist praktisch relevant, weil eine bewilligte Veranstalterin die Steuer beim Auszahlungsvorgang abzieht und der Spielende das Geld erst über die Steuererklärung zurückholt. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es diesen Mechanismus gar nicht: keine Verrechnungssteuer, dafür eine kantonal völlig andere Einordnung desselben Gewinns. Zwei Konten, zwei Gewinne, zwei Steuerfolgen — und die Wahl des Kontos ist damit eine steuerliche Entscheidung, ob man das beim Anlegen eines Spielerkontos bedenkt oder nicht.

Was der Spielerschutz kostet — und was er mit der Steuer nicht zu tun hat

Steuerfreiheit ist keine Narrenfreiheit. Die Verlustlimiten, die Pausen und die Sperren kennen keinen Unterschied zwischen einem steuerfreien Gewinn und einem steuerbaren; sie greifen davor. Wer sich bei Swisslos für Sporttip registriert, muss vor der ersten Teilnahme Limiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt optional eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Diese 72 Stunden sind der eigentliche Schutzmechanismus: der Impuls, der genau dann kommt, wenn es schlecht läuft, kann nicht am selben Abend umgesetzt werden.

Ein leerer Sessel steht an einem Fenster mit Blick auf einen ruhigen See und schneebedeckte Berge im Morgenlicht.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Verlustlimite als Drehtür

Die Limite, die man braucht, setzt man meistens erst, wenn man sie nicht mehr braucht. Das ist die Schwäche des Modells, und sie ist gesetzlich so gewollt: die Limiten kommen von den Spielenden, nicht vom Staat, und die Schweiz kennt keine feste staatliche Einzahlungsobergrenze. Swisslos kann dabei nicht nur die drei Standardzeiträume anbieten, sondern verlangt sie sogar — eine der wenigen Stellen, an denen eine Veranstalterin strenger ist als das, wozu sie müsste. Wer unter 21 ist, spielt mit CHF 1’000 pro Monat als Dach; das ist kein Erziehungsprogramm, sondern eine Zahl, die junge Konten vor dem eigenen Optimismus schützt. Über die Höhe der Verlustlimite entscheidet übrigens nicht der Gewinn, der vielleicht kommt, sondern das Geld, dessen Verlust man sich tatsächlich leisten kann.

Sperren, die länger gelten als ein schlechter Abend

Eine Spielsperre ist keine Pause, die man zurücknimmt, wenn die nächste Partie gut aussieht. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und während der Frist gibt es kein Zurück. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer gesperrt ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne; wer minderjährig ist, ebenso wenig. Diese beiden Folgen machen die Sperre scharf. Ein Kontoguthaben, das nach einem Spielsperrantrag nicht ausbezahlt wird, ist kein technischer Fehler, sondern der Zustand, den das Gesetz vorsieht.

Eine Waage mit zwei Schalen aus Messing steht auf einem Holztisch im weichen Fensterlicht.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1'071'000.

Limiten im Laden, Mängel im Laden

Die Bewilligungsbehörde Gespa prüfte 2025 mit Testkäufen, ob Sportwetten an Verkaufsstellen an Minderjährige abgegeben werden. In 200 Fällen geschah das in 47.5 % der Fälle. Wer die Schweizer Sportwetten wegen ihres Spielerschutzes für eine geschlossene Anlage hält, muss diese Zahl zur Kenntnis nehmen: an der Verkaufsstelle ist der Schutzwall löchrig, im Onlinezugang mit verifizierter Identität und einem Konto pro Kopf enger. Und wer beim Kauf von einer Erhöhung des Steuerfreibetrags träumt, sollte den Fall zuerst der Spielsucht wegen prüfen.

Das Geld, das die Verluste auffängt

Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 ein Betrag von CHF 3’863’790. Das ist bemerkenswert schmal, wenn man danebenlegt, was derselbe Betrieb an Gewinnen ausschüttet. Die Prävention wird also nicht aus einer eigenen, grosszügigen Kasse finanziert; sie hängt an einem Promillesatz des Bruttospielertrags. Der Reingewinn verteilt sich ganz anders: die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen nach Art. 106 Abs. 6 BV vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, erstmals 2020 für das Jahr 2019. Das ist der Grund, weshalb die Schweizer Lösung so aussieht, wie sie aussieht: die Erträge fliessen in kantonale Fonds und in die Sportförderung, nicht an Aktionäre.

Panorama der zehn Anbieter, bei denen Schweizer Wetten landen

Genau zwei Firmen dürfen hierzulande Sportwetten veranstalten, und sie teilen sich das Land geografisch auf. Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt, kommt an Sporttip; wer in einem der sechs Westschweizer Kantone zu Hause ist, an Jouez Sport. Das ist keine Marktbeobachtung, sondern die Summe des Bewilligungsregimes. Alles, was daneben in Suchresultaten und Werbebannern auftaucht, läuft ohne Schweizer Bewilligung und ohne Anschluss an das schweizerische Sperrsystem — jene acht Namen, die die zweite Hälfte der folgenden Übersicht füllen.

Anbieter Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos (Sporttip) Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, gestützt auf die IKV 2020
Loterie Romande (Jouez Sport) Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, Westschweiz
HornetBet keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung
HighFlyBet keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung
Betovo keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung
Pribet keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung
MyStake keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung
WirWetten keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung
Rainbet keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung
ZotaBet keine Schweizer Bewilligung keine im Schweizer Recht wirksame Bewilligung

Auffällig ist nicht die Zweiteilung, sondern ihre Härte. Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst irgendwo — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, und das ist keine Formalie, die man später heilt. Sie kippt die Steuerfolge: kein Verrechnungssteuerabzug, dafür eine kantonale Praxis, die denselben Gewinn anders einordnet als bei Swisslos, ohne dass eine Schwelle hilft. Die Spalte rechts ist darum für die acht unteren Zeilen so leer wie sie ist. Wer dort trotzdem etwas einträgt, hat den entscheidenden Punkt des Vergleichs schon verpasst.

Der Steuerfreibetrag, der jedes Jahr ein paar Franken wächst

Der Freibetrag steht nicht fest, er wandert mit der Teuerung. Bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Grossspielen betrug er CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 — und für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 dann CHF 1’071’000. Der Anpassungsmechanismus dahinter ist der Ausgleich der kalten Progression, jährlich gestützt auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP). Über fünf Jahre hinweg ist der Betrag also um rund 71’000 Franken gestiegen. Das ist keine Steuersenkung, sondern der Versuch, dieselbe Grenze in Kaufkraft konstant zu halten. Ein Gewinn, der 2019 knapp steuerfrei war, ist es heute mit demselben Nennbetrag nicht mehr.

Wo der Fiskus anfängt und wo er aufhört

Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind es CHF 50’000. Der Rest bleibt steuerfrei, auch wenn der Gewinn insgesamt weit darüber liegt. Wer zwei Gewinne in einem Jahr einstreicht, findet die Regel auch dann vor: die Schwelle gilt pro einzelnem Gewinn, nicht für das Jahresergebnis. Das unterscheidet sie von den meisten Hürden im Steuerrecht, und es ist der Grund, warum ein einzelner grosser Treffer steuerlich etwas anderes ist als zehn kleine.

Was der Steuerfreibetrag bedeutet

Der Freibetrag ist eine Freigrenze, kein Freibetrag im Wortsinn: er wird nicht abgezogen, sondern öffnet den darunterliegenden Bereich. Wer mit zwei Wetten im Jahr CHF 3’000 gewinnt, deklariert davon nichts. Wer einen einzigen Gewinn von CHF 900’000 einstreicht, liegt unter allen gängigen Schwellen. Der Spielraum, an dem die Grenze überhaupt ins Gespräch kommt, liegt also dort, wo ein einzelner Treffer die Million berührt — eine sehr schmale Zone, und wer sie erreicht, hat meistens kein Freizeitkonto, sondern eine ausgezahlte Wette mit hoher Quote.

Dasselbe Spiel, ein anderer Massstab

Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist der Freibetrag für Gewinne aus Grossspielen kantonal verschieden, und die Unterschiede sind nicht kosmetisch. Die ESTV-Übersicht zur Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für die Steuerperiode 2023 wurden CHF 1’038’300 und 1 Mio. genannt. Für den Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag bei den Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000. Derselbe Gewinn kann also in einem Kanton unter der Grenze liegen und im nächsten darüber. Wer mit einem grossen Treffer rechnet, sollte die Zahl für seinen Wohnkanton kennen und nicht die eidgenössische — der Bund nimmt auf die direkte Bundessteuer, der Kanton auf die Staats- und Gemeindesteuer.

Was der Betrachter zurücklegt

Einsätze lassen sich bei der direkten Bundessteuer bis zu 5 % des Gewinns abziehen, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Limite bei CHF 5’400. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Abzug ist damit eine Kleinigkeit vor dem Grossen: wer auf einen steuerbaren Gewinn von CHF 200’000 einen Höchstabzug von wenigen tausend Franken setzt, verschiebt Kommastellen, nicht Lasten. Und er setzt voraus, dass der Einsatzbereich überhaupt erreicht ist — dasselbe Schwellenproblem wie beim Freibetrag.

Was bei der Auszahlung tatsächlich passiert

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Ein Beispiel rechnet das in einem Zug durch: wer mit CHF 100 Einsatz bei Quote 2.00 gewinnt, erhält CHF 200 zurück, netto CHF 100 Gewinn — und zwar steuerfrei, weil der Gewinn weit unter jeder Schwelle liegt. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 werden CHF 50’000 steuerpflichtig, und die 35 % werden auf diesen Teil fällig, nicht auf den ganzen Betrag. Der einbehaltene Anteil landet also zwischen null und einem Drittel, je nachdem, wie weit der Gewinn über der Grenze liegt.

Diese Bandbreite ist der eigentliche Punkt an der Verrechnungssteuer: sie sieht mit ihrem 35 %-Satz nach einem gewaltigen Aderlass aus, trifft aber immer nur den Überhang, und der Überhang kann bei einem Gewinn von CHF 1’071’001 exakt ein Franken sein. Was der Betrachter an der Auszahlung merkt, ist die zweite Ebene: die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Man holt sie über die Steuererklärung zurück, indem der Gewinn deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Das Geld wird also nicht endgültig weggesteuert, es liegt nur eine Zeit lang bei der ESTV. Wer die Auszahlung für bare Münze mit endgültiger Belastung hält, verwechselt den Zwischenstand mit dem Ergebnis. Und wer den Gewinn aus Bequemlichkeit nicht deklariert, verliert den Rückerstattungsanspruch, den er sonst hätte.

Der Betrag, den der Gewinn braucht, damit es passiert

Rechnen wir das Beispiel weiter: Der steuerpflichtige Anteil von CHF 50’000 ist der Fall, der in den Teilnahmebedingungen von Swisslos ausdrücklich geregelt ist und zeigt, worauf die Auszahlungsroutine eingestellt ist. Ausgezahlt wird also nicht die ganze Summe, sondern der um den abgezogenen Anteil reduzierte Betrag, mit einem Ausweis in der Hand. Wer von einem solchen Gewinn hört, sollte die Zahl im Kopf behalten: was er auf dem Konto sieht, ist nicht das, was als steuerbares Einkommen gilt, und was als steuerbares Einkommen gilt, ist nicht das, was am Ende zu zahlen ist. Die Verrechnungssteuer ist im Verhältnis dazu nur eine Kaution.

Wann der Gewinn tatsächlich steuerpflichtig wird

Bei den bewilligten Grossspielen ist die Kette kurz und unerbittlich. Gewinne aus Grossspielen — zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten — unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag; für die Steuerperiode 2024 nannte die ESTV «ab 1’056’601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Darunter passiert nichts. Wer auf Swisslos oder Jouez Sport setzt und mit einem Gewinn von ein paar tausend Franken nach Hause geht, hat kein Besteuerungsproblem, sondern ein Auszahlungsproblem, wenn das Geld auf dem falschen Konto landet.

Die Waage zwischen Freibetrag, Verrechnungssteuer und Einsatz

Zwei Mechanismen liegen an derselben Stelle: die Steuerfreiheit bei der direkten Bundessteuer und die Verrechnungssteuer auf demselben Gewinn. Der steuerbare Teil ist immer nur der Überhang, und die Beweislast für die Deklaration liegt beim Gewinner. Es lohnt sich deshalb, die drei Kanten des Dreiecks zu trennen.

Der Freibetrag ist kein Abzug vom Gewinn

Er wird nicht abgezogen, sondern betrifft nur den Bereich darüber. Wer einen Gewinn von CHF 1’100’000 und einen Freibetrag von CHF 1’071’000 gegenüberstellt, hat CHF 29’000 steuerbar. Freibetrag und Freigrenze sind steuerlich nicht dasselbe, und die Verwechslung verschiebt den Effekt stark. Dasselbe gilt für die kantonale Ebene: dort gilt ein eigener Wert, der im Thurgau CHF 1’000’000 beträgt.

Zieht der Veranstalter ab oder nicht

Ein bewilligter Veranstalter zieht die 35 % bei der Auszahlung ein, wenn die Schwelle überschritten ist. Ein ausländischer Anbieter tut das nicht — er ist gar nicht berechtigt dazu, weil diese Abzugspflicht an Schweizer Grossspiele anknüpft. Das sieht für den Gewinner einen Augenblick lang nach einem Vorteil aus. Es ist keiner: die kantonale Steuer kontrolliert das Feld ganz anders.

Was die Kantone aus dem Gewinn machen

Genau hier wird die Steuer zum Teil einer Anbieterwahl. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Millionengrenze, keine 35 %-Kaution, sondern sofort volle Einkommenssteuer nach dem persönlichen Tarif.

Der Teil, auf den es ankommt

Nicht der ganze Gewinn ist steuerbar, nur der Teil über der Schwelle. Das ist eine Wohltat für den grossen Einzelgewinn und keine für den, der viele kleine hat — die Schwelle gilt pro Gewinn. Und die kantonale Praxis nimmt bei ausländischen Anbietern den ganzen Betrag. Damit ist die Wahl des Anbieters unter Steuergesichtspunkten alles andere als neutral: eine Schweizer Bewilligung schützt den Gewinn über der Schwelle, ein ausländisches Angebot steuert ihn ohne Schwelle.

Was zu tun bleibt

Wer nicht weiss, wie sein Kanton Gewinne aus dem Ausland einordnet, sollte Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen — nicht das Wettportal. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer als auch zu den Staats- und Gemeindesteuern, gehören an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected]. Wer einen Gewinn oberhalb einer Schwelle tatsächlich realisiert, tut gut daran, den Verrechnungssteuerausweis als Kernstück einer sauberen Steuererklärung zu behandeln. Er ist der Nachweis, mit dem der Rückerstattungsantrag überhaupt steht.

Wo der gesetzliche Rahmen endet

Das Steuerrecht ist hier auslegungsbedürftig, das Bewilligungsrecht nicht. Beides muss der Betrachter auseinanderhalten: «Meine Wette ist steuerfrei» ist keine Aussage über die Zulässigkeit des Anbieters, und «zulässig» heisst nicht «steuerfrei». Das ist die gründlichste Verwechslung, die an diesem Thema möglich ist.

Zwei Bewilligungen, die das Land unter sich aufteilen

Online-Sportwetten sind nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) ein Grossspiel und stehen unter der Aufsicht der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern; Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021) — nicht unter der Aufsicht der ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und faktisch einen Wohnsitz im jeweiligen Gebiet der Veranstalterin.

Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wer in Genf zieht und sein Konto behalten will, merkt erst dann, was ein Vertragsgebiet ist.

Swisslos als Veranstalterin sitzt in Basel und betreibt Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erstmals 2020 für das Jahr 2019 erschien. Wer sich über die Herkunft der Erträge beider Anbieter informieren will, findet dort die belastbare Darstellung. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.

Für das Jahr 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Die Sportwetten tragen also einen kleinen, und im Vergleich zum Vorjahr schrumpfenden Teil des Ganzen — ein Hinweis darauf, wo im Schweizer Geldspielgeschäft die Masse liegt. Für den Steuerzahler heisst das: der gemeinnützige Ertrag kommt aus dem Lottogeschäft, die Sportwetten liefern den kleineren Teil dazu.

Wo die zwei Bewilligten unterscheidbar werden

Wer zwischen den beiden Schweizer Angeboten wählt, wählt nicht zwischen einer sicheren und einer unsicheren Option, sondern zwischen zwei Vertragsgebieten. Der Unterschied ist die technische Hürde: entweder die Wohnsitzprüfung gegen das Swisslos-Gebiet oder die gegen die Westschweiz. Wer in Zürich oder Bern wohnt, hat faktisch keine Wahl — für ihn gibt es Sporttip oder nichts Bewilligtes. Wer in Lausanne wohnt, hat Jouez Sport und keine Alternative. Diese Aufteilung ist nicht marktwirtschaftlich gewachsen; sie ist der Preis dafür, dass nur zwei Anbieter zugelassen sind.

Wie die beiden bewilligten Anbieter und die acht anderen zu bewerten sind

Zehn Anbieter, zwei Gruppen, und der Vergleich läuft nicht über die Zahl der Bonusangebote, sondern über die Frage, ob der Gewinn bei der Auszahlung geschützt ist.

Swisslos Sporttip — der Anbieter mit dem Vertragsgebiet und der 35 %-Abzugsroutine

Die Bewilligung für ein Grossspiel ist die stärkste Position im ganzen Feld, und sie ist nicht austauschbar. Swisslos hält eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51, Aufsicht Gespa) und ist eine der beiden Veranstalterinnen, die die interkantonale Regelung zulässt; Sitz ist Basel, Produkt Sporttip. Ein Onlinekonto gibt es nur für Personen, die im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein wohnen. Die Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur ein Konto je Person; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Die Limiten sind dabei kein Nebensatz: vor der ersten Teilnahme müssen Limiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren.

Beim Einsatz gelten klare Zahlen: der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Klausel ist der unangenehmste Teil der Bedingungen: sie nimmt dem Spielende jede Planungssicherheit über die Obergrenze und schiebt die Beweislast für die Annahme einer Wette auf die Auszahlungsseite. Bei einer Systemwette auf zehn Partien ist der Unterschied zwischen CHF 1’000 und CHF 10’000 erheblich, und ein bereits gesetzter Wettschein gibt keinen Anspruch darauf, dass die Limite von gestern heute noch gilt.

Und dann kommt der Steuerfall, der nur bei dieser Gruppe existiert. Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Wer einen grossen Einzelgewinn über Sporttip erzielt, hält diesen Ausweis in der Hand — er ist die Eintrittskarte zum Rückerstattungsantrag, und er existiert bei keinem Anbieter der zweiten Gruppe. Für den typischen Spielenden ist das irrelevant; für den, der einmal eine Million anfasst, ist es der Unterschied zwischen einem Zwischenstand und einem endgültigen Verlust.

Loterie Romande Jouez Sport (jeux.loro.ch) — der Anbieter für die Westschweiz und den regulierten Weg

Jouez Sport ist die zweite bewilligte Veranstalterin, ebenfalls mit einer Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51, Aufsicht Gespa), veranstaltet von der Société de la Loterie de la Suisse Romande. Der Zugang ist auf die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura begrenzt, und wer ausserhalb wohnt, kann sich registrieren lassen, so lange er will — das Konto bleibt zu. Der Aufbau des Anbieters ist kein Nebenthema: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende sind eine Struktur vor Ort, die den Online-Kanal nicht als Anhängsel, sondern als Teil eines regionalen Netzes zeigt. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Der Ertrag fliesst in denselben gemeinnützigen Rahmen wie bei Swisslos, wenn auch über die Westschweizer Kantone.

Was hier fehlt, ist ebenso bemerkenswert. Die Bewilligung ist die eine Hälfte der Rechtslage; die Steuerfolge folgt derselben Systematik wie bei Sporttip, weil auch dieser Anbieter eine Schweizer Bewilligung hält. Jouez Sport steht damit vor derselben Grenze: ein einzelner Gewinn über dem Freibetrag löst den Abzug aus, darunter passiert nichts. Wer stattdessen eine höhere Quote, mehr Live-Märkte oder ein Kontingent an Gratiswetten sucht, wird hier nicht fündig, und das ist kein Versäumnis des Anbieters, sondern die Konsequenz einer Bewilligung, die an ein Vertragsgebiet und ein begrenztes Spielangebot gebunden ist. Die Waage zwischen Freiheit und Schutz steht in der Westschweiz genauso wie in der Deutschschweiz.

HornetBet — der Katalog ohne Schweizer Bewilligung

HornetBet hält keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hierzulande Sportwetten veranstalten, und eine Bewilligung nach BGS kennt keine Niederlassungsfreiheit nach innen: eine Veranstalterbewilligung gilt nur in der Schweiz. Ausländische Bewilligungen entfalten in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Damit fällt der Anbieter aus dem Schweizer Schutzsystem heraus: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über DNS von den Schweizer Telekom-Anbietern blockiert werden.

Für den Gewinn heisst das: keine Verrechnungssteuer, weil diese nur Schweizer Grossspiele trifft. Der Auszahlungsbetrag bleibt also vollständig stehen — bis die kantonale Steuerpraxis greift. Nach der Praxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Anbieter ohne Bewilligung sieht auf dem Konto grosszügig aus und ist steuerlich der teuerste Weg.

HighFlyBet — Konkurrenz zu einem Kontingent, das es nicht gibt

Keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrsystem, keine Schweizer Aufsicht. Die gemeldete Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). HighFlyBet tritt damit gegen zwei Veranstalterinnen an, die vom Gesetz geschützt werden und deren Angebot auf eine geschlossene Liste von Sportarten, Wettbewerben und Wettarten beschränkt ist. Es ist erstaunlich, wie wenig dieses Argument auf der anderen Seite zählt: der Vorteil des Anbieters ohne Bewilligung ist nicht besserer Sport, sondern ein breiteres, ungeprüftes Angebot. Wer breitere Sportarten will, zahlt dafür mit dem Schweizer Rechtsschutz und mit einem Gewinn, der kantonal voll als Einkommen durchschlägt.

Betovo — was der Wegfall des Schutzes konkret kostet

Die Bewilligungslage ist bei Betovo dieselbe: keine Schweizer Bewilligung, keine Geltung einer ausländischen Bewilligung, kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Der Unterschied, der für den Spielenden zählt, liegt im Streitfall. In der Schweiz gibt es die Sperrliste, auf der ausländische Domains geführt werden; in die Gegenrichtung gibt es nichts. Wer in einen Streit über eine Auszahlung gerät, verhandelt mit einer Firma im Ausland nach deren Bedingungen, und die Schweizer Behörden stehen ihm nicht bei. Der steuerliche Teil kommt erschwerend dazu: Gewinne gelten kantonal als voll steuerbares Einkommen, ohne Freibetrag. Betovo ist damit ein Anbieter, bei dem zwei Kosten an derselben Stelle auflaufen — Rechtsschutz und Steuerfreibetrag.

Pribet — Sperrliste und Domain-Hopping

Keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrsystem, keine Schweizer Aufsicht. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren; am Ende des Jahres 2025 waren dort 671 Domains eingetragen, und blockierte Domains werden innerhalb von Stunden durch neue Namen ersetzt. Dieses Domain-Hopping ist für den Leser ein Nebengeräusch und für den Spielenden ein Kostenfaktor: er trifft den Anbieter jeweils unter einer neuen Adresse und hat keine stabile Grundlage, auf der er sich auf einen Vertragspartner verlassen könnte. Pribet steht in demselben Markt wie die anderen sieben ohne Bewilligung; Unterschiede zwischen ihnen sind jedenfalls keine des Bewilligungsstatus, weil keiner einen hat.

MyStake — die Kosten eines nicht standardisierten Kontos

Keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Das Schweizer System ist bei den bewilligten Veranstaltern auf ein Konto pro Person mit verifizierter Identität gebaut, und Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS): anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS ebenfalls nicht zulässig. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung existiert keine dieser Vorschriften, und damit auch keine Instanz, die sie durchsetzt. Für den Spielenden heisst das nichts Gutes und nichts Kriminelles: es heisst, dass die Grenzen des Kontos von den Bedingungen des Anbieters gesetzt werden und nicht von einem Schweizer Aufsichtsrahmen.

WirWetten — wenn der Name deutsch klingt, aber die Bewilligung fehlt

Keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Der deutsche Name ist das praktisch relevanteste Merkmal dieses Anbieters für einen deutschsprachigen Spielenden, und er führt in die Irre: die Bewilligung fehlt unabhängig davon, in welcher Sprache die Seite geschrieben ist. Der deutsche Markt und der Schweizer Markt sind zwei verschiedene Bewilligungsregime mit unterschiedlichen Steuerfolgen; ein deutscher Anbieter hat in der Schweiz nicht mehr Rechte als ein maltesischer. Der Gewinn folgt der kantonalen Praxis, nicht dem Sitz des Unternehmens.

Rainbet — die Werbeadresse und das Werbeverbot

Keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist strafbar (Art. 74 Abs. 3 BGS). Diese Vorschrift richtet sich an die Werbenden, und ihre Existenz erklärt, weshalb ein Anbieter ohne Bewilligung hierzulande überhaupt auffindbar ist: über Banner im Ausland, über Foren, über Adressketten, die den spezifischen Markt anvisieren. Für den Spielenden ändert das nichts an der Steuerfolge und nichts am fehlenden Rechtsschutz. Für den Werbenden ist es ein Risiko, das mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 Franken belegt ist (Art. 131 BGS). Wenn Schweizer Spielende auf einen solchen Anbieter stossen, ist das kein Zufall, sondern das Ergebnis eines Vertriebs, der im Inland selbst untersagt wäre.

ZotaBet — keine Bewilligung, kein Freibetrag

Keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrsystem, keine Schweizer Aufsicht. Die Steuerfolge ist die kantonal vollständige Erfassung der Gewinne. Wer sich für ZotaBet entscheidet, entscheidet sich also nicht nur gegen zwei Schweizer Veranstalterinnen, sondern gegen den Freibetrag, gegen die Sperrliste und gegen den Rechtsweg in einem Zug. Für einen Spielenden, der mit kleinen Einsätzen arbeitet und nur unterhalten will, mag die Quote verlockender wirken als die Regeln; die Steuerverwaltung sieht das anders, sobald der Gewinn realisiert ist. Und wer die Anbieterwahl mit dem Hinweis begründet, hier gebe es keine Steuer, hat die Verrechnungssteuer mit der Einkommenssteuer verwechselt.

Wo es noch dünn wird

Wer sich auf dem Feld der Schweizer Sportwetten bewegt, trifft auf zwei Dinge: klare Regeln über den zulässigen Rahmen und grosse Lücken innerhalb dieses Rahmens. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt; über die genauen Bedingungen ihres Angebots entscheidet dagegen jede Veranstalterin selbst. Cash-Out zum Beispiel ist in der Schweiz nicht spezifisch reguliert. Bei Sporttip ist er ein eigenes Angebot für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, und zwar nur als vollständige Auszahlung, nicht garantiert je Markt, und er kann nicht gegen den Veranstalter eingeklagt werden. Wer das als Vertragswahl behandelt und nicht als Anspruch, kommt an der Auszahlung nicht in eine Falle. Dasselbe gilt für das Live-Angebot — erlaubt, in beiden Varianten, aber an eine Entscheidung des Veranstalters gebunden, nicht an einen gesetzlichen Anspruch des Spielenden.

Und dann ist da noch die Liste, die den Spielraum schärfer einschränkt als jedes Steuerargument: die Liste der Gespa mit den bewilligten Sportarten, Wettbewerben und Wettarten (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS) in der Fassung vom 10.09.2026. Es sind ausschliesslich Sportwetten zulässig; Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht erlaubt. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, und Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Trainingsläufe sind nie Gegenstand einer Wette. Diese Sperren sind kein Qualitätsmerkmal, sie sind die Grenze zwischen einem bewilligten Angebot und einem Grauen Markt. Was die Liste nicht enthält, wird auch nicht kontrolliert, und die Behauptung, der Schweizer Markt sei besonders sauber, verdient neben einem Anbieter im legalen Graubereich südlich der Grenze ein Schulterzucken.

Was bei einem bewilligten Anbieter nicht vorkommt: Wetten auf Korner oder Karten, und ein E-Sport-Bereich erscheint in der Gespa-Liste nicht. Wer einen umfangreichen E-Sport-Katalog sucht, findet ihn nicht in der bewilligten Angebotspalette. Eine Frage der Abwägung wird das trotzdem nicht: ein E-Sport-Katalog bei einem Anbieter ohne Bewilligung trägt kein Steuerprivileg und keinen Rechtsschutz nach Schweizer Recht. Es gibt für einen solchen Fall keine Seite, auf der man das Risiko dem Unterhaltungswert gegenüberstellen könnte.

Wohin die Wahl führt und wohin nicht

Was die Steuerregeln für die Anbieterwahl bedeuten, ist weniger kompliziert, als es in den Werbeanzeigen mit «steuerfrei» klingt. Wer bei Swisslos oder Jouez Sport gewinnt, hat bei allen Gewinnen unterhalb des Freibetrags keine Steuer zu zahlen, und bei einem einzelnen Gewinn darüber zahlt er 35 % auf den Überschuss. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, zahlt keine Verrechnungssteuer, dafür nach kantonalem Recht Steuern auf den gesamten Gewinn. Wer also nach dem günstigsten Weg für einen grossen Einzelgewinn sucht, findet bei den beiden Bewilligten die bessere Konstruktion — und wer die Quote als einziges Kriterium nimmt, wird das ignorieren.

Zum Schluss bleiben drei Kriterien, an denen sich die Wahl festmachen lässt und die sich nicht widersprechen. Erstens: hat der Anbieter die Schweizer Bewilligung oder nicht — ob Verbindlichkeit im Streitfall, Sperrsystem und Steuerausweis überhaupt existieren, hängt allein daran. Zweitens: liegt der erwartete Gewinn unter oder über der Millionenschwelle — nur im zweiten Fall ändert sich durch die Wahl des Anbieters etwas an der Zahl auf dem Konto. Drittens: entspricht das Angebot dem, was man tatsächlich spielt — wer nur Fussball mit kleinen Einsätzen spielt, für den ist ein breites Sortiment an Sportarten kein Vorteil, sondern ein Marktargument. Wer mit dem Wetter-Katalog des Schweizer Anbieters unzufrieden ist, sollte prüfen, ob er tatsächlich in der nötigen Grössenordnung gewinnt, bevor er deshalb auf einen Anbieter im Ausland ausweicht.

Wer im Kanton Thurgau wohnt, sollte übrigens die Zahl CHF 1’000’000 kennen, und nicht die eidgenössische Million. Und wer in einem anderen Kanton wohnt, sollte die kantonale Zahl bei seiner Steuerverwaltung nachfragen. Das ist keine Formalie, sondern die Differenz, die ein einziger grosser Gewinn zwischen zwei Adressen ausmacht: derselbe Treffer, andere Steuerfolge, anderes Konto.

Häufige Fragen zu Steuern bei Online-Wetten in der Schweiz

Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?

Bei der direkten Bundessteuer liegt der Steuerfreibetrag für Gewinne aus Grossspielen ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist er kantonal verschieden — für die Steuerperiode 2024 wies die ESTV unter anderem Beträge von 1 Mio. bis CHF 1’056’600 aus. Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns über der Schwelle.

Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?

Swisslos zieht sie ab, wenn ein einzelner Gewinn über dem Steuerfreibetrag liegt, und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 müssen CHF 50’000 versteuert werden. Der Abzug lässt sich nicht vom Einkommen abziehen, sondern wird über die Steuererklärung zurückgefordert.

Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?

Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz; wer einen Wettschein löst, zahlt darauf keinen Anteil an den Staat. Besteuert wird der Gewinn, und auch der erst oberhalb des Freibetrags. Die Abgabe, die Swisslos jährlich abführt, ist die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten (2025: CHF 3’863’790) — sie wird nicht vom Spielenden erhoben.

Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil diese nur Schweizer Grossspiele trifft. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag hilft hier also nicht. Die kantonale Praxis kann von Kanton zu Kanton abweichen.

Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?

Immer nur der Überschuss. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar, der Rest bleibt steuerfrei. Diese Schwelle gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr. Bei der direkten Bundessteuer lassen sich zudem Einsätze abziehen: bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 für 2025.

Inhalt erstellt vom Team «erstligawetten.com»