Sportwetten mit gratis Startguthaben: Was in der Schweiz erlaubt ist und was es kostet

Updated Oktober 2026
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Die Suche ist einfach: einzahlen, ohne etwas zu riskieren. In der Schweiz führt sie zu einer kurzen Liste. Nur zwei Veranstalter dürfen hier Sportwetten annehmen, und Gratisspielguthaben braucht vorab die Zustimmung der Gespa. Wer beides zusammendenkt, landet bei einer Aktion, die zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an sieben Aktionstagen lief, insgesamt 7’000-mal CHF 10 Spielguthaben verteilte, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Informationen der Gespa und gegen die Bedingungen der beiden bewilligten Veranstalter abgeglichen. Preise und Quoten tragen das Datum, an dem sie erhoben wurden; ohne ein solches Datum stehen sie hier nicht als Zahl.

Bewilligung, Regime und der Unterschied, der wirklich zählt

Wer in der Schweiz nach einem Anbieter mit Startguthaben sucht, findet einen sehr kleinen Markt. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Online-Sportwette ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, Art. 3 lit. c und e). Diese Regelung bestimmt die Zahl der Anbieter, die Liste der erlaubten Wetten und die Seltenheit des Gratisguthabens.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, deren Konkordat am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Nicht von der ESBK — die prüft Casinos, und wer die beiden Aufsichten verwechselt, landet bei Regeln, die auf Sportwetten gar nicht zutreffen. Die Bewilligung selbst ist zweistufig: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt «nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst woher, entfaltet hier keine Wirkung. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern der Wortlaut der Norm.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Zwei. Das ist die ganze Liste: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine weiteren gibt — die Gespa publiziert nur die Sperrliste jener ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste erschien am 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains). Der Reingewinn fliesst gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu (Art. 125 BGS).

Und die Zuständigkeit ist geteilt. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Zürich wohnt, kommt bei der Loterie Romande nicht durch die Registrierung. Wer in Genf wohnt, bei Swisslos nicht. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis einen solchen im jeweiligen Gebiet.

Was der Ausdruck «ohne Schweizer Bewilligung» bedeutet

Ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung zu betreiben ist strafbar — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Wer auf solche Seiten setzt, wird selbst nicht bestraft; das Bundesamt für Justiz sagt das ausdrücklich. Was passiert, ist unangenehmer und leiser: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es existiert keinerlei Schutz oder Fairplay-Kontrolle. Die Gespa nennt Domain-Hopping als Praxis — blockierte Adressen tauchen binnen Stunden unter neuen Namen auf — und führt Interwetten, Bet-at-Home und bet365 als Namen auf der Sperrliste.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Wer einen Anbieter mit Schweizer Bewilligung wählt, hat den vollen Schutz, aber auch: zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Wer einen Anbieter ohne Bewilligung wählt, hat keine dieser Beschränkungen — und keinen der Schutzelemente. Keine der beiden Seiten ist per se «die sichere Wahl». Die Wahl ist eine Entscheidung darüber, welche Einschränkung man lieber trägt: die des geschützten Systems oder die des ungeschützten.

Warum ein Gratisguthaben eine Bewilligung der Aufsicht braucht

Unentgeltliche Spiele oder Gratisguthaben sind nach Art. 75 Abs. 2 BGS bewilligungspflichtig — vorab, nicht nachträglich. Die Gespa hat 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist die Grösse dieses Marktes, in Zahlen: zweiunddreissig Zustimmungen in einem Jahr für ein Land mit acht Millionen Einwohnern.

Diese Ziffer erklärt mehr als jeder Marketing-Claim. Wer auf einer ausländischen Seite ein Startguthaben ohne Einzahlung findet, das nicht aufhört, findet dort ein Instrument, das in der Schweiz schlicht eine Bewilligung bräuchte. Deshalb sieht man das Angebot hier so selten, und deshalb sind die Aktionen, die es gibt, so klein. Und genau deshalb schreibt Art. 74 Abs. 3 BGS fest, dass Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel verboten und mit bis zu CHF 500’000 Busse bedroht ist (Art. 131 BGS). Die Zurückhaltung im Marketing ist nicht Geschmackssache, sondern Rechtsfolge.

Die Werbung darf zusätzlich nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein (Art. 74 BGS). Eine Sperrstunde für Werbung gibt es nicht. Das ist kein Widerspruch, sondern einfach eine Regel, die es hier nicht gibt — und wer sie als Argument heranzieht, erfindet einen Sachverhalt.

Verlustlimiten stehen vor der ersten Wette, nicht danach

Es gibt in der Schweiz keine gesetzlich fixierte Einzahlungsgrenze. Das überrascht, weil dieselbe Debatte in anderen Märkten seit Jahren um genau solche Deckel kreist. Der Schweizer Weg ist ein anderer: Der Veranstalter muss von sich aus Höchstwerte für Einsätze oder Verluste verlangen — täglich, wöchentlich oder monatlich (Art. 87 VGS). Der Staat setzt die Limite nicht, er schreibt vor, dass jemand sie setzen muss.

Bei Sporttip passiert das vor der ersten Teilnahme und in allen drei Zeitfenstern. Spielende legen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage fest. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung greift sofort. Eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt die Möglichkeit einer freiwilligen Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage.

Der 72-Stunden-Abstand ist der eigentliche Spielerschutz auf dieser Seite. Nicht weil er den Zugang sperrt, sondern weil er eine Zeitverzögerung zwischen den Impuls und die Erhöhung legt. Nach Statut wären es 24 Stunden (Art. 87 VGS); Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 an. Wer die Limite an einem Samstagabend erhöhen will, weil eine Kombination vielversprechend aussieht, hat bis Dienstag Zeit, die Sache noch einmal zu überdenken. Das ist unbequem, und genau diese Unbequemlichkeit ist die Funktion.

Sperre, Register und der Weg zurück

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren — ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Diese Sperre ist kein Knopf, den man am selben Abend wieder löst: Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Man verliert also nicht nur den Zugang, sondern auch das Geld auf dem Konto, wenn man sich nicht daran hält. Diese Konsequenz wird im Marketing selten zitiert; im Gesetz steht sie trotzdem.

Ein Punkt, der offen gesagt werden muss, weil er die Erwartung vieler Leser korrigiert: Gespa-Testkäufe 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen bei 200 Fällen in 47.5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer die Verkaufsstellen-Schutzvorkehrungen für streng hält, hält ein Versprechen für eine Tatsache. Der Online-Zugang ist durch Identitätsprüfung und Register regelmässig dichter — aber die Erzählung vom lückenlosen Schutz trägt nicht.

Identität, Konto und Auszahlungskanal

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto pro Person, verifizierte Identität (Art. 47–52 VGS) — das ist der Grund, warum es im bewilligten Schweizer Markt keine anonyme Teilnahme gibt.

Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Ein Kredit an Spielende ist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer beim Vergleich zweier Anbieter nach «sicheren Zahlungswegen» sucht, findet hier also keine Wahl zwischen mehreren Kanälen, sondern eine Regel, die alle Kanäle auf denselben Nenner bringt.

Das Gratisspielguthaben: klein, befristet, nicht auszahlbar

Kommen wir zum Kern der Suche. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande fand vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an insgesamt 7 Aktionstagen statt. Wer innerhalb von 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Das sind die Bedingungen, die den ganzen Reiz dieses Angebots ausmachen. CHF 10. Sieben Aktionsfenster, in denen man den Code erst im Stadion abholen und dann innert einer Woche online einlösen musste. 7’000 Stück deutschlandweit — nein, in der Westschweiz, was für einen Kanton wie Jura oder Neuenburg eine relevante Menge ist und für Zürich gar nichts bedeutet, weil Ausserhalbliegende ohnehin nicht teilnehmen können. Und das Guthaben verschwindet nach 30 Tagen, ob man es benutzt hat oder nicht.

Wer das «Gratisgeld» nennt, beschreibt es als frei. Es ist nicht frei. Es ist ein zweckgebundener Gutschein mit Ablaufdatum, ausgestellt von einem Veranstalter, der dafür vorab die Zustimmung der Aufsicht einholen musste (Art. 75 Abs. 2 BGS). Genau diese Genehmigungspraxis hält den Gratisguthaben-Markt in der Schweiz bei 32 Zustimmungen im Jahr 2025.

Neukundenangebot: was das Aktionsguthaben wert ist

Ein Spielguthaben ist kein Guthaben, wenn es nicht ausgezahlt werden kann. Die Loterie Romande schreibt in ihrem Reglement ausdrücklich fest, dass Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist. Dasselbe gilt bei Swisslos: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Was man damit kaufen kann, ist eine Wette. Nicht mehr.

Was das auf dem Wettmarkt wert ist, lässt sich ausrechnen. Nehmen wir die CHF 10 aus der Aktion und einen Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 — ein Beispiel, kein quotierter Preis. Für ein Gratisspielguthaben, dessen Einsatz bei einem Gewinn nicht zurückgezahlt wird, ist der durchschnittliche Wert das Guthaben mal (Quote − 1) geteilt durch Quote, multipliziert mit dem Auszahlungsanteil des Marktes. Bei Quote 1.90 ergibt sich aus dem Quotenschlüssel dieses Marktes ein Auszahlungsanteil von rund 95 % und eine Marge von rund 5 %. Das CHF 10 Guthaben ist damit im Schnitt ungefähr CHF 4.50 bis CHF 4.75 wert — und dieser Wert gilt unter der Annahme, dass es vollständig auf einen solchen Zweiwegemarkt gesetzt wird.

Diese Zahl ist ein Durchschnitt über viele Wetten, kein Ergebnis einer einzelnen. Sie verspricht keinen Gewinn. Sie sagt nur, was ein solches Angebot einem Spielenden im Mittel bringt, wenn er es genau so verwendet. Und sie ist der ehrlichste Masstab, den man an ein «Gratisguthaben» anlegen kann: Die Differenz zwischen CHF 10 und dem, was davon übrig bleibt, ist der Preis der Bedingungen.

Boosts und Kombinationen statt Gratisguthaben

Die bewilligten Veranstalter werben im Alltag kaum mit Gratisguthaben, sondern mit Gewinnerhöhungen — ein Instrument, das keine Bewilligung braucht und in aller Regel an Bedingungen gebunden ist. Bei Swisslos gibt es den Sporttip-Kombiboost nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Wer rechnet, sieht sofort, warum das kein Gratisgeld ist: Für die 5 %-Stufe braucht man vier Voraussagen ab Quote 1.50, und je mehr Voraussagen, desto kleiner die Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt ein Nettogewinn entsteht, auf den der Bonus greift. Die 100 %-Stufe hört sich nach Verdoppelung an und verlangt fünfzehn richtige Voraussagen in einer einzigen Kombination. Der Boost erweitert die Auszahlung, er senkt das Risiko nicht.

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Cash-Out ist ohnehin eine eigene Baustelle. Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.

Einsatzgrenzen, Fristen und die Regeln, die die Aktion kürzen

Bevor man ein Guthaben einsetzt, sollte man wissen, wie viel man überhaupt setzen darf. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Bei Swisslos kann Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Dazu kommt PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos, bestätigt direkt in der PostFinance App.

Auszahlungen haben bei Swisslos eine eigene Staffelung. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto.

Der Mindesteinsatz von CHF 1 ist die Ziffer, an der die Aktion aus der vorigen Sektion messbar wird: Aus CHF 10 lassen sich bis zu zehn Einzelwetten aufstellen, oder eine einzige Wette über den ganzen Betrag. Zehn Einzelwetten streuen die 30-Tage-Frist auf zehn Ausgänge, aber bei einem nicht auszahlbaren Guthaben ändert das nur den Weg, nicht das Ziel.

Die zwei bewilligten Veranstalter und acht ausländische Marken im Vergleich

Die folgende Einordnung trennt zwei Gruppen, die nicht zusammengehören und hier auch nicht vermischt werden. Oben stehen die beiden Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, deren Aktionsguthaben vorab genehmigt werden muss. Darunter stehen Marken, die Schweizer Spielende im Netz antreffen und die über keine Schweizer Bewilligung verfügen. Ausländische Marken in einer Rubrik ohne Schweizer Bewilligung zu führen ist kein Widerspruch: Art. 74 Abs. 3 BGS verlangt, dass Werbung für in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel verboten ist, nicht, dass man darüber nicht schreiben darf. Beschreiben und bewerten ja, anpreisen nein.

Marke Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin bzw. genannte Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betclic ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt
20Bet ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt
MyStake ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt
BetPanda ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung: nicht erstellt

Was die Spalte der ausländischen Bewilligungen so monoton macht, ist keine Auslassung, sondern die Sache selbst. Eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Sie ist ein Papier über einen anderen Rechtsraum. Ob eine solche vorliegt oder nicht, ändert für einen Leser in Basel nichts — die relevante Frage ist, ob eine Schweizer Bewilligung besteht, und darauf lautet die Antwort in acht von zehn Zeilen nein.

Die wirksamere Frage ist deshalb eine andere: Ist die Domain auf der Sperrliste? Die Gespa veröffentlicht sie, und Schweizer Telekom-Anbieter blockieren die Einträge per DNS. Am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf, und die Liste wird von Domain-Hopping unterlaufen — blockierte Adressen erscheinen binnen Stunden unter neuen Namen. Wer heute auf eine Marke ohne Schweizer Bewilligung einzahlt, weiss nicht, ob die Seite in einer Woche noch erreichbar ist, und er weiss auch nicht, ob die Titel auf dem Bet-and-Home- und Betclic-ähnlichen Firmensitz ein abwickelbares Verfahren vorsehen. Genau hier verläuft die Grenze, die diese Tabelle nicht darstellen kann: Der Nutzen einer Bewilligung ist Schweizer Rechtsschutz, nicht die Existenz eines Dokuments.

Swisslos Sporttip: der grosse Veranstalter mit der kleinräumigen Möglichkeit

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung deckt ein Grossspiel ab, mit Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS und der Gespa als Aufsichtsbehörde.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Konto eröffnen; alle anderen nicht. Für einen sehr grossen Teil der Schweizer Bevölkerung ist das keine Einschränkung, sondern die erste Adresse überhaupt.

Wichtiger für die Frage nach dem Startguthaben: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen. Wer regelmässig spielt, sollte die beiden Freiauszahlungen als Teil der Kalkulation betrachten und nicht als Kulanz. Die dritte Auszahlung kostet Geld, und die Wartezeit von 5 bis 10 Arbeitstagen ist kein technisches Detail, sondern der Zeitraum, in dem sich die Sache entscheidet. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist davon ausgenommen und niemals auszahlbar.

Bei den Wettarten bietet Swisslos ein Paket, das für den Schweizer Markt überdurchschnittlich gebaut ist. Der Kombiboost honoriert Kombinationen mit bis zu fünfzehn Voraussagen ab Quote 1.50 mit einer Gewinnerhöhung bis 100 %, aber nur online und mit limi-tierter Erhöhung. Cash-Out existiert, aber nur als vollständiges ohne Teilauszahlung, nicht garantiert für jeden Markt, und der Betrag liegt unter dem möglichen vorzeitigen Wettgewinn. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Fazit: Swisslos ist der Anbieter, dessen Regeln im Kleingedruckten tatsächlich geeicht sind — Quote 1.00 in spielentscheidenden Momenten ist eine Vorkehrung gegen benachteiligte Spielende, nicht gegen die Mehrheit. Wer in Zürich oder Bern wohnt und ein auszahlungsfähiges Guthaben statt eines Promo-Codes will, findet hier das dichteste Regelwerk des Schweizer Marktes. Und die dritte Auszahlung kostet 3 %.

Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Platzhirsche mit dem sichtbarsten Gratisguthaben

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Auch sie hält eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter der Aufsicht der Gespa.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist der einzige belegte Fall eines Schweizer Startguthabens in dieser Grössenordnung — und seine drei Zahlen, 10 Franken, eine Woche zur Einlösung, dreissig Tage Gültigkeit, erklären die ganze Aktion.

Die Grenzen des Kontos sind grosszügig angesetzt. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage erlaubt, dasselbe gilt für das Wallet-Guthaben. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Beträge auf die angegebene IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Bemerkenswert ist, wo das Guthaben lebt. Zwischen Code-Eingabe und Einlösung liegen sieben Tage, und in dieser Zeit ist das Guthaben ein Guthaben, keine Wette. Erst der Einsatz entscheidet, ob daraus etwas wird. Wer die Aktion verpasst hat — und die Aktion ist mit dem 10. März 2026 abgelaufen — sollte sich vorstellen, ob ein solcher Mechanismus künftig für ihn Wert hätte: Guthaben in CHF 10 Schritten, gebunden an einen physischen Code, gültig für dreissig Tage.

Fazit: Die Loterie Romande ist die einzige Adresse der Schweiz mit einem dokumentierten Neukundenangebot dieser Art, und der Ort dieses Angebots war ein Stadion, nicht das Internet. Für einen Spielenden in Lausanne ist das ein echter Anlass, das Konto überhaupt zu eröffnen; für einen Spielenden in St. Gallen ist es nicht erreichbar, weil die Registrierung den Wohnsitz im Gebiet verlangt.

Ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung im Einzelnen

Was folgt, sind Marken ohne Schweizer Bewilligung. Keine von ihnen ist in der Schweiz als Wettveranstalterin zugelassen, und keine ist mit dem Sperrregister verbunden oder verfügt über einen Schweizer Rechtsweg. Ihre Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen und werden dann von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert. Wer dort ein Gratisguthaben sieht, sieht es bei einem Veranstalter, dessen Werbung in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS nicht erlaubt wäre — und der nur deshalb so werben kann, weil er ausserhalb der Reichweite der Schweizer Aufsicht arbeitet.

Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Sie ist der Grund, warum diese Marken überhaupt existieren dürfen, und der Grund, warum sie in einem Artikel über Schweizer Sportwetten mit Gratisguthaben nur beschreibend vorkommen dürfen. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollumfänglich steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist ein guter Grund, vor einem grösseren Gewinn die eigene kantonale Steuerverwaltung zu fragen.

Betclic: die bekannte Marke mit dem unbekannten Sitz der Bewilligung

Betclic ist eine Marke, die Schweizer Spielende aus der Werbung kennen; für die Schweizer Bewilligungsfrage ist ihr Bekanntheitsgrad ohne Belang. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, und eine ausländische ist im vorliegenden Rahmen nicht erstellt. Damit gilt für sie alles, was für die Gruppe gilt: keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann jederzeit auf der Sperrliste auftauchen.

Was Betclic von den übrigen Marken ohne Bewilligung unterscheidet, ist weniger objektiv messbar: ihre Konto- und Auszahlungsinfrastruktur wird in Schweizer Kreisen häufiger diskutiert, was in der Sache eine Vermutung über eine Firma ist, kein Beleg für Rechtsschutz. Wer ein Gratisguthaben bei einem Anbieter sucht, der in der Schweiz bewilligt ist, ist bei Betclic falsch.

Fazit: Für eine Marke dieser Grösse ist die dünne Bewilligungsspalte das eigentliche Ergebnis. Bekanntheit ist kein Ersatz für eine Genehmigung.

Fezbet: diejenige Marke, bei der jede Schweizer Zusicherung fehlt

Fezbet gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Beim Fehlen einer Schweizer Bewilligung bleibt es: keine Aufsicht der Gespa, kein Schutz über das Sperrregister, kein Schweizer Verfahrensweg. Über die Bedingungen von Startguthaben oder Boni bei dieser Marke ist in diesem Rahmen nichts bekannt; wer dort ein Angebot sieht, sollte es an den Kriterien prüfen, die auf der Seite für die beiden bewilligten Veranstalter beschrieben sind.

Fazit: Das entscheidende Merkmal ist das, was nach Art. 4 BGS fehlt. Der Rest ist eine Frage der Beglaubigung durch die Marktseite selbst.

WirWetten: der Name, der die Herkunftsfrage aufwirft

WirWetten gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Der Name legt eine Nähe zum deutschsprachigen Markt nahe, ändert aber nichts am Tatbestand: Ohne Schweizer Bewilligung ist ein Angebot an Schweizer Spielende nicht bewilligt, und die Domain kann auf die Sperrliste kommen. Eine Schweizer Lizenz fehlt in jedem Fall.

Fazit: Wenn ein Name Vertrautheit erzeugt, macht er das Fehlen einer Bewilligung nicht wett. Es ist der Gespa-Bewilligungsstatus, der auf dieser Seite zählt, und nicht die Sprache der Startseite.

20Bet: die Marke, bei der Werbung auf die Bewilligung traf

20Bet gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Gemessen an den zwei bewilligten Veranstaltern fehlt hier alles, was den Schweizer Schutz ausmacht: keine Aufsicht der Gespa, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und bei Bedarf eine DNS-Blockade durch die Telekom-Anbieter. Für die Schweiz ist das eine klare Einordnung.

Fazit: Die Marke fällt in die Gruppe, die die Schweiz nicht reguliert. Ein Angebot mit Startguthaben dort ist ein Produkt eines fremden Rechtsraums, nicht eines Schweizer Marktes.

Rainbet: bei der die Bewilligungsfrage nicht auf dem Markennamen steht

Rainbet gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Damit gelten die Bedingungen der Gruppe: kein Schweizer Aufsichtsrecht, kein Registeranschluss, keine Schweizer Streitbeilegung. Eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung.

Fazit: Für Schweizer Spielende ohne Bewilligung bleibt es bei null Schweizer Schutz, unabhängig davon, wie grosszügig das angezeigte Willkommensangebot wirkt.

MyStake: eine Marke mit einem Sitz ohne Schweizer Genehmigung

MyStake gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die Domain liefert eine internationale Plattform, aber keinen Schweizer Bewilligungsstatus. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, und eine ausländische ist im vorliegenden Rahmen nicht erstellt. Wer dort spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzsystems.

Fazit: Die Entscheidung, die MyStake verlangt, ist letztlich eine Entscheidung über den Preis: mehr Auswahl an Märkten und Zahlungswegen gegen den Verlust jedes Schweizer Rechtswegs. Wer den Rechtsweg einmal gebraucht hat, kennt den Preis.

bet-at-home: die Marke, die selbst auf der Sperrliste steht

bet-at-home gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung — und ist zusätzlich einer der Namen, die die Gespa im Zusammenhang mit den blockierten Domains ausdrücklich nennt. Damit ist die Frage der Erreichbarkeit keine hypothetische mehr: Betroffene Domains werden von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert, und blockierte Adressen tauchen nach Angaben der Gespa binnen Stunden unter neuen Namen wieder auf.

Fazit: Eine Marke zu wählen, deren Domain bereits auf der Liste steht, heisst, die Stabilität des eigenen Zugangs zur Wette in Kauf zu nehmen. Das ist keine moralische Frage, sondern eine Frage der Praktikabilität.

BetPanda: eine Marke ohne Schweizer Genehmigung mit globalem Anspruch

BetPanda gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Mit der Domainendung, die nicht auf die Schweiz weist, tritt sie als internationale Marke auf; für Schweizer Spielende macht das keinen Unterschied, weil es die Schweizer Bewilligung ist, die fehlt. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Fazit: Für die Frage, wem man sein Geld anvertraut, ist die Endung der Domain unbedeutend. Entscheidend ist, ob eine Schweizer Veranstalter- und Spielbewilligung besteht, und hier besteht keine.

Die Steuer auf einen Gewinn: meist nicht vorhanden, manchmal doch

Die Steuerfrage taucht bei jedem Gratisguthaben auf, und die Antwort ist kurz, aber nicht trivial. Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Freibetrag des Bundes liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich davon, deshalb gilt hier «je nach Kanton», nie eine einzelne kantonale Zahl.

Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung deklariert und zurückgeholt wird. Für einen typischen Wettenden liegt der Gewinn weit unter dieser Grenze — dann fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht; wer eine nennt, erfindet sie.

Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollumfänglich steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das gilt auch für die CHF 10 aus einem ausländischen Startguthaben, wenn daraus ein Gewinn wird.

Wer vor einem grösseren Gewinn Klarheit will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung. Das ist keine Floskel: Der Unterschied zwischen der Besteuerung eines bewilligten Schweizer Gewinns und eines ausländischen ist gross genug, um eine Auskunft wert zu sein.

Woran man ein Startguthaben vor dem Klick prüft

Ein Startguthaben ist ein Vertrag mit Bedingungen, und die Bedingungen stehen nicht im Werbebanner. Wer eines gefunden hat, sollte vor dem Einsatz fünf Dinge prüfen, und die Reihenfolge ist nicht beliebig.

Zuerst die Auszahlbarkeit. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar, sondern nur in Wetten einsetzbar. Ähnliches gilt bei den meisten Anbietern; wer ein Guthaben findet, dessen Auszahlung in den Bedingungen zugesichert wird, hat etwas Ungewöhnliches vor sich — und sollte es zweimal lesen.

Dann die Gültigkeitsdauer. Bei der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» waren es 30 Tage, und die Frist läuft ab Gutschrift, nicht ab dem ersten Login. Ein Guthaben, das man in der zweiten Monatshälfte nicht einsetzt, verfällt.

Dann die Mindestquote. Ein Gratisguthaben, das nur ab einer Quote von 1.50 oder 2.00 eingesetzt werden darf, ist nicht dasselbe wie eines ohne Bedingung. Bei Sporttip verlangt der Kombiboost Voraussagen ab Quote 1.50; bei einem Gratisguthaben wäre die gleiche Schwelle entscheidend.

Dann die Einsatzbedingung. Wer ein Guthaben zehnmal umsetzen muss, bevor eine Auszahlung möglich ist, hat kein Guthaben, sondern eine Frist. In der Schweiz sind solche Umsatzbedingungen im bewilligten Markt selten, weil die Aktionen klein und genehmigungspflichtig sind — aber prüfen schadet.

Und zuletzt: wohin die Bedingungen weisen. Ein Angebot, das mit einem ausländischen Sitz wirbt, führt in einen Rechtsraum, in dem Schweizer Aufsicht, Sperrregister und Rechtsweg nicht gelten. Das ist keine Warnung, sondern eine Sachbeschreibung, und sie ist die einzige Frage auf dieser Liste, die man vor dem Klick beantworten kann, ohne die Bedingungen zu öffnen.

Wer diese fünf Punkte bei jedem Angebot durchgeht, wird feststellen, dass die Dominanz der Schweizer Bewilligung nicht aus der Romantik des Rechtsstaats folgt, sondern aus dem Umstand, dass nur zwei Veranstalter überhaupt Grossspiele mit Gratisguthaben veranstalten dürfen — und beide ihre Aktionen vorab bei der Gespa einreichen mussten.

Sportwetten mit Startguthaben: was Swisslos als Ablauf erfordert

Der Weg zum ersten Guthaben ist bei Swisslos klar strukturiert und besteht aus mehreren Schritten. Zuerst die Registrierung: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, kein bestehender Eintrag im Sperrregister, keine zweite Registrierung derselben Person. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Dann die Limiten. Noch vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen — Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Wer die Limiten zu hoch ansetzt, kann sie später sofort senken, aber erst nach 72 Stunden erhöhen.

Dann die Aufladung des Spielkontos. Möglich sind Online-Zahlungsmöglichkeiten oder ein Einzahlungsschein mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay steht als Zahlungsart bereit und wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Erst danach kommt ein allfälliges Aktionsguthaben ins Spiel, und wer bis hierher gekommen ist, hat bereits einen Identitätsnachweis geleistet und Limiten gesetzt. Das ist der Grund, warum ein Gratisguthaben im Schweizer Markt nicht als Weg in den Markt funktioniert, sondern als Zusatz für Menschen, die schon dort sind.

Bei der Loterie Romande ist der Ablauf kürzer, weil die Konto- und Einzahlungsgrenzen weiter gesetzt sind: Einzahlungen bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, Wallet-Guthaben bis höchstens CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt ins Wallet, höhere Beträge auf die angegebene IBAN. Das Gratisspielguthaben ist auch dort nicht auszahlbar.

Sportwetten mit Gratisguthaben ohne Einzahlung: Angebot, Nutzen und Grenzen

Wer ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung sucht, sucht im Schweizer Markt nach einer Seltenheit. Nur zwei Veranstalter dürfen hier Sportwetten annehmen, und jeder Schritt in diesem Markt ist bewilligungspflichtig, wenn er unentgeltlich ist. Die Gespa hat 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist die Zahl, die dieses Angebot von anderswo unterscheidet.

Nutzen und Grenzen liegen dabei dicht beieinander. Der Nutzen: Man kann einen Markt testen, ohne eigenes Geld einzusetzen. Die Grenzen: Das Guthaben ist in der Regel auf CHF-Beträge in der Grössenordnung von 10 bis 20 Franken begrenzt, es ist nicht auszahlbar, es verfällt nach einer Frist, und im Fall der Loterie-Romande-Aktion war es an einen Code gebunden, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde.

Diese Kombination hat eine praktische Folge. Ein Startguthaben ist kein Weg in den Markt — das Konto samt Identitätsprüfung und Limiten existiert vorher. Es ist ein Rabatt auf die erste Wette, und der Rabatt ist umso kleiner, je kleiner die ersten Wetten sind. Wer mit CHF 1 pro Wette arbeitet, kann die CHF 10 in zehn Wetten aufteilen und dabei das Auszahlungsverhalten des Veranstalters kennenlernen. Wer mit CHF 10 pro Wette arbeitet, hat einen einzigen Ausgang.

Die Marge im Markt bleibt dabei in jedem Fall bestehen. Der Sporttip-Kombiboost und die Quoten- und Profitboosts sind Auszahlungserhöhungen, keine Margenreduktionen; sie ändern, wie viel ein Gewinn einbringt, nicht, wie viel Zufall im Gewinn steckt. Bei einem Zweiwegemarkt mit Quoten von je 1.90 liegt der Auszahlungsanteil bei rund 95 % und die Marge bei rund 5 % — unabhängig davon, mit welchem Betrag man setzt. Das ist die einzige Zahl auf dieser Seite, die kein Bewilligungsverfahren beeinflusst.

Wer Gratisspielguthaben mit Limiten und Sperrmechanismen vergleicht, kommt zu einem klaren Ergebnis: Der Schweizer Teilmarkt mit zwei Veranstaltern ist der engste im Vergleich zu den ausländischen Marken, aber er ist auch der einzige mit einem Register, das auch für Casinos gilt, einem Fachverfahren bei der Aufhebung einer Spielsperre und einer sechsmonatigen Pausenoption (Art. 89 VGS). Dass enge Regelungen Spielende nicht automatisch zu disziplinierten Spielenden machen, zeigt der Gespa-Testkauf von 2025 — 47.5 % der Verkaufsstellenfälle an einen Minderjährigen. Die Limiten ersetzen Disziplin nicht. Sie machen sie nur überprüfbar.

Häufige Fragen zu Sportwetten mit Gratisguthaben

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

Ja, aber nur ausnahmsweise und nur bei den beiden bewilligten Veranstaltern. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Loterie Romande verteilte 2025 in der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» 7’000-mal CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Swisslos hat keine laufende Aktion dieser Art veröffentlicht.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ab?

Die Aktion, die im Abschnitt «Das Gratisspielguthaben: klein, befristet, nicht auszahlbar» beschrieben ist, fand an sieben Aktionstagen statt. Wer innerhalb von 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Die Aktion ist abgelaufen; Nachmeldungen sind nicht möglich.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

In der Regel nein. Die Loterie Romande schreibt in ihrem Reglement, Gratisspielguthaben sei nicht auszahlbar; Swisslos handhabt Promotionsguthaben gleich. Bei Swisslos können normale Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis ausbezahlt werden, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen. Promotionsguthaben fällt nicht darunter.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Zusätzlich sind vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten zu setzen.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?

Weil das Gesetz unentgeltliche Spiele und Gratisguthaben als bewilligungspflichtig behandelt (Art. 75 Abs. 2 BGS). Zuständig ist die Gespa als Interkantonale Geldspielaufsicht, nicht die ESBK, die nur Casinos prüft. 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos — ein Mass dafür, wie klein dieser Markt ist.

Was von einem Gratisguthaben übrig bleibt

Ein Gratisguthaben in der Schweiz ist klein, befristet und nicht auszahlbar, und diese drei Eigenschaften sind kein Marketingfehler, sondern das Ergebnis eines Bewilligungsverfahrens, das unentgeltliche Spiele vorab genehmigen lässt. Wer hier sucht, findet zwei Veranstalter mit klaren Gebietsgrenzen, einen Aktionsmechanismus mit CHF 10 Guthaben über dreissig Tage und einen Markt, der keinen Freifahrtschein kennt. Die ehrlichste Bewertung eines solchen Angebots ist die durchschnittlich erwartbare Auszahlung: Bei einem Zweiwegemarkt mit Quoten von je 1.90 und einer Marge von rund 5 % bringt ein nicht auszahlbares Guthaben von CHF 10 im Mittel ungefähr CHF 4.50 bis CHF 4.75, unter der Annahme, dass es vollständig auf einen solchen Markt gesetzt wird. Das ist die Zahl, die man im Kopf behalten sollte, wenn irgendwo «Gratisguthaben» steht.

Die Wahl ist damit keine Frage des Geschmacks, sondern eine Wahl zwischen zwei Einschränkungen. Die bewilligten Veranstalter bieten vollen Schweizer Schutz und dafür eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung bieten mehr Auswahl und dafür keinen Registeranschluss, keinen Schweizer Rechtsweg und das Risiko einer DNS-Blockade. Keine der beiden Seiten trägt die Bezeichnung «sicher» mit Recht.

Wer das Gratisguthaben als Einstieg sucht, wird feststellen, dass es keiner ist: Konto, Identitätsprüfung und Verlustlimiten stehen vorher. Wer es als Rabatt auf die erste Wette betrachtet, kommt der Sache näher. Und wer es als Grund betrachtet, seine Limiten zu erhöhen, hat die Logik des Angebots missverstanden. Für Steuerfragen gilt der Hinweis auf einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung, und für alles andere der Blick in die Bedingungen des Veranstalters, nicht in das Werbebanner.

Inhalt erstellt vom Team «erstligawetten.com»