Bonus ohne Einzahlung in der Schweiz – zwei bewilligte Wege, eine lange Reihe ausländischer Angebote
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben der besprochenen Veranstalter wurden gegen die Verzeichnisse der Gespa und gegen das Geldspielgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2019 geprüft.

Zwei Franken würden genügen, um die Frage dieses Textes zu beantworten: Gibt es in der Schweiz einen Sportwettenbonus ohne Einzahlung? Die ehrliche Antwort hat einen Umweg über das Gesetz, über die Aufsicht und über zwei Veranstalter, die das Wort «gratis» nur dann benutzen dürfen, wenn vorher jemand Ja gesagt hat. Wer im Netz sucht, landet selten bei diesen zwei. Er landet bei einer langen Reihe von Seiten, deren Namen sich alle drei Monate ändern, weil ihre Adressen gesperrt werden. Das ist die Wahl, um die es hier geht: nicht «welcher Betrag ist am grössten», sondern «welcher Weg passt zu welchem Spielenden, und was kostet er ihn».
Zwei Wege sind es genau. Der bewilligte Weg führt über Swisslos mit dem Produkt Sporttip oder über die Loterie Romande mit Jouez Sport, jeweils nur für die eigene Wohnbevölkerung, jeweils mit Altersprüfung, Limiten und Registrierung, bevor überhaupt ein Wettschein entsteht. Der ausländische Weg führt über Betreiber ohne Schweizer Bewilligung, ohne Anbindung an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg. Beide Wege führen zu einem Guthaben, das nichts gekostet hat. Keiner der beiden führt zu einem Guthaben, das ein Geschenk wäre.
Der grösste Irrtum über dieses Thema ist der Glaube, ein beworbenes «Startguthaben» sei eine Einzahlung, die jemand anderes geleistet hat. Es ist eine Forderung. Irgendwo steht eine Bedingung, ein Mindestumsatz, eine Frist, eine Quote, ein Höchstbetrag. Der Spielende liest sie erst, wenn er sie schon verletzt hat. Genau dort liegt die ganze Arbeit dieses Textes.
Warum «ohne Einzahlung» in der Schweiz kein Werbewort ist, sondern ein Bewilligungstatbestand
Der Grundsatz, der alles andere bestimmt
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019). Beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Grundlage das Geldspielkonkordat ist. Nicht zuständig ist die ESBK – die prüft Casinos, und ein Casino ist kein Sportwettenveranstalter, auch wenn beide unter demselben Gesetz stehen. Wer die beiden Behörden verwechselt, verwechselt zwei völlig verschiedene Bewilligungsregime, und beim Geld geht es dabei nicht um eine Formalie, sondern um die Frage, wem man bei einem Streit schreiben kann.

Für eine Bewilligung braucht es nach Artikel 21 bis 25 BGS zweierlei: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz – Artikel 4 BGS sagt das ausdrücklich. Eine ausländische Konzession, gleich aus welchem Land, entfaltet hier keine Wirkung. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern der Kern des Systems: Die Schweiz hat sich entschieden, den Markt nicht zu öffnen, sondern zu begrenzen.
Und begrenzt heisst begrenzt. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei festgelegt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Wer behauptet, es gebe in der Schweiz einen dritten legalen Anbieter, hat sich entweder vertan oder verkauft etwas. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Die Nettoerträge der bewilligten Spiele gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen – Artikel 125 BGS. Ein Teil des Geldes, das ein Spielender verliert, landet also in einem Kantonsbudget für Kultur oder Sport. Man darf das zynisch finden oder in Ordnung. Man sollte es wissen.
Gratisspielguthaben: der Satz, den die Veranstalter selbst zitieren
Artikel 75 Absatz 2 BGS verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa. Das ist die entscheidende Stelle dieses ganzen Themas, und sie ist der Grund, warum die Frage «Bonus ohne Einzahlung Schweiz» überhaupt eine so schiefe Antwort bekommt. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Nicht 24 Aktionen, sondern 24 Zustimmungen – und über die Höhe der Beträge und die Bedingungen sagt eine Zustimmung nichts. Sie sagen nur: Die Aufsicht hat vorher geprüft, dass dieses Gratisguthaben nicht in eine Werbespirale führt, die das Gesetz verbietet.
Wer diesen Mechanismus einmal verstanden hat, versteht auch, warum das Werbevokabular aus dem Ausland hier so wenig greift. Ein «Willkommenspaket» von einigen hundert Franken, das eine ausländische Seite bewirbt, hätte in der Schweiz gar keine Grundlage. Es bräuchte eine Zustimmung, die es nie beantragt hat, weil es keine Bewilligung hat, für die man eine Zustimmung beantragen könnte.
Werbung, Werbesperre, und was das für diesen Text heisst
Werbung darf nach Artikel 74 BGS nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein. Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten – Artikel 74 Absatz 3 – und wird nach Artikel 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Eine zeitliche Sperre für Werbung zu bestimmten Tageszeiten gibt es nicht; wer eine erfindet, erfindet einen Skandal, den es nicht gibt.
Was hier stattfindet, ist Beschreibung und Bewertung. Warum die ausländischen Namen in diesem Text trotzdem stehen: Nicht ein Schweizer Sportwettinteressierter kommt an ihnen vorbei, und eine Bewertung, die sie unterschlägt, wäre keine Orientierung, sondern Verstecken. Also stehen sie im Vergleich, mit derselben Bewertungsmethode wie die beiden bewilligten, jeder mit dem Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Die beiden Gruppen werden nicht vermischt, und kein ausländisches Angebot wird hier legal oder sicher genannt.
Was überhaupt gewettet werden darf – die geschlossene Liste
Der bewilligte Sportwettenmarkt ist kein offenes Feld. Erlaubt sind nur Sportwetten: keine Wetten auf Wetter, keine auf Politik, keine auf Fernsehsendungen. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten – Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Artikel 25 BGS und Artikel 29 VGS. Diese Liste arbeitet mit Bedingungen, die einen Praktiker sofort erkennen lassen, wo die Grenze liegt: Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenswetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über ein Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe wird nie gewettet. In der Liste stehen keine Corner- und Kartenmärkte, und es gibt dort keinen Esport-Abschnitt.
Ein weiterer Filter ist der Teilnehmerschutz: Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind gesperrt – Artikel 25 Absatz 2 BGS. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und währenddessen, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Cash-Out ist nicht geregelt; dazu im Abschnitt «Warum die Wahl nicht »sicher oder unsicher« heisst» mehr, denn was Sporttip dort anbietet, ist eine Hausregel und kein gesetzlicher Anspruch.
Warum die Wahl nicht «sicher oder unsicher» heisst
Der ausländische Betreiber organisiert Sportwetten in der Schweiz ohne Bewilligung. Das ist nicht eine Ordnungswidrigkeit, sondern nach Artikel 130 BGS eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende selbst wird nicht bestraft. Das Bundesamt für Justiz sagt das klar, und es wäre unfair, einem Wettenden das Gegenteil einzureden. Was ihm aber passiert, ist anderes: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Man wettet also auf ein Produkt, an dem man am Ende möglicherweise kein Eigentum erwirbt.
Dazu kommt die Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren – Artikel 86 bis 93 BGS. Die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 trug sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt: Die Aufsicht nennt das Domain-Hopping und nennt als Beispiele unter anderem Interwetten und Bet-at-Home; auch bet365 steht auf der Liste. Wer heute eine Adresse in seinen Lesezeichen hat, findet sie morgen vielleicht nicht mehr.
Ehrlich gerechnet sieht der Vergleich deshalb so aus: Der Weg über das Ausland ist ohne Schweizer Bewilligung, ohne Anbindung an das Schweizer Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg, und die Gewinne sind nach kantonaler Praxis steuerbar. Der bewilligte Weg bietet den vollen Schweizer Schutz – aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Keiner der beiden Wege ist «die sichere Wahl». Wer das behauptet, hat sich für etwas entschieden, das er nicht sagen kann.
Bevor überhaupt gewettet wird: was ein Gratisguthaben nicht ersetzt
Die Reihenfolge, die kein Angebot ändern kann
Ein beworbenes Guthaben steht immer am Ende einer Kette, nicht am Anfang. Am Anfang steht bei Swisslos die Registrierung: mindestens 18 Jahre alt, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist keine Formalität, die man mit einem anderen Namen umgeht – es ist der Mechanismus, der das ganze übrige Schutzsystem überhaupt möglich macht.
Wer in Genf wohnt, registriert sich bei Swisslos nicht, und wer in Zürich wohnt, registriert sich bei Jouez Sport nicht. Die Gebiete sind nicht überschneidungsfrei aus Bequemlichkeit, sondern weil zwei Veranstalter zwei Einzugsgebiete haben. Swisslos bedient das Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein – zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Verlustlimiten: gesetzlich verlangt, vom Spielenden gesetzt
Die Limiten setzt nicht der Staat, sondern der Spielende. Der Veranstalter muss nach Artikel 87 VGS einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen. Das ist die Grundkonstruktion und sie ist wichtig zu verstehen: Wer sich eine Limite von CHF 50 pro Woche setzt, hat sich diese 50 selbst gegeben. Der Veranstalter hat nur verlangt, dass es eine gibt.
Wie dieser Mechanismus in der Praxis aussieht, zeigt Swisslos konkret. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das Gesetz sieht 24 Stunden für eine Erhöhung vor; die beiden Veranstalter wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer also am Freitagabend beschliesst, mehr zu riskieren als er sich selbst erlaubt hat, kommt damit nicht durch. Diese Verzögerung ist der eigentliche Schutzwert des Instruments, nicht die Zahl.
Spielsperre und Register: was passiert, wenn es eng wird
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren – ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist ein Mechanismus mit Folgen: Wer sich hier sperrt, sperrt sich nicht nur aus, sondern aus einer ganzen Kategorie von Angeboten. Nach Artikel 80 bis 82 BGS werden überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen sowie Selbstsperren in einem gemeinsamen Register ausgeschlossener Personen erfasst. Eine freiwillige Sperre lässt sich nur nach drei Monaten wieder aufheben – Artikel 84 VGS, unter Beteiligung einer Fachstelle nach Artikel 81 BGS. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Artikel 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben nach Artikel 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Ein Wort zur Altersprüfung an den Verkaufspunkten, weil es in jede nüchterne Bewertung gehört: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Eine Bewilligung ist also kein Beweis dafür, dass in jeder Filiale jeder Griff sitzt. Man sollte die Schutzwirkung nehmen, die es gibt, und nicht mehr annehmen, als da ist.
Ein Gratisguthaben steht am Ende dieser Kette, nie daneben
Ein Guthaben ohne Einzahlung ersetzt keine dieser Prüfungen, weil es sie voraussetzt. Ohne Registrierung kein Konto, ohne Konto kein Guthaben, ohne Altersnachweis kein Konto. Wer im Ausland eine Seite findet, die angeblich auf den ganzen Aufwand verzichtet, hat nicht die Prüfung gespart, sondern den Schutz. Das ist die ganze Bewertung in einem Satz, und sie gilt für jedes Angebot.
Gratisguthaben, Freiwette, Promotionsguthaben: dieselben drei Wörter, drei verschiedene Dinge
Der Fall, den die Loterie Romande dokumentiert hat
Zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 lief bei der Loterie Romande die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Keine Einzahlung, keine Rolle. Einfach ein Code, ein verifiziertes Konto, zehn Franken.
Man kann das winzig finden. Man kann es auch als das ehrlichste Modell ansehen, das der Schweizer Markt hervorbringt: Ein Gratisguthaben ohne Einzahlung, das an eine bestimmte Reichweite gebunden ist, mit einem harten Limit von 7’000 Stück und einer Verfallszeit. Wer die zehn Franken nicht innert Monatsfrist einsetzt, hat sie verloren. Wer sie einsetzt und gewinnt, hat einen Gewinn im Wallet, aber die zehn Franken selbst waren nie Geld.
Der Unterschied zwischen Gratisspielguthaben und Freiwette
Die Begriffe werden durcheinandergeworfen und sie bedeuten nicht dasselbe. Im Gesetz steht vom Gratisspielguthaben die Rede – jenes Guthaben, das einem Konto als Spielgut zugeschrieben wird und nach den Bedingungen der Veranstalter nicht ausgezahlt werden kann. In der Marktsprache heisst die Freiwette anderswo Freiwette oder Gratiswette, und dort liegt eine zweite Bedingung versteckt, die in der Schweiz, aber auch ausserhalb gilt: Bei einer Freiwette, deren Einsatz nicht zurückgezahlt wird, bekommt der Gewinner den Nettogewinn und nicht den Einsatz. Wer CHF 10 Freiwettenguthaben bei einer Quote von 2.00 setzt, bekommt bei einem Treffer nicht CHF 20 auf sein Konto, sondern CHF 10. Die anderen CHF 10 sind der Einsatz, und der Einsatz war die Gratisgabe.
Genau hier verliert ein erheblicher Teil der Spielenden das Interesse an der Rechnung – und genau hier ist sie am wichtigsten. Die Zahl auf der Werbefläche ist nicht der Wert des Angebots. Der Wert ist das, was nach der Bedingung übrig bleibt.
Was ein Promotionsguthaben auf einem bewilligten Schweizer Konto kann und nicht kann
Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Das steht in den Bedingungen für die Online-Teilnahme und es ist der wichtigste Satz des ganzen Abschnitts. Ein Promotionsguthaben ist also kein Geld, sondern ein Einsatzrecht mit Verfallsdatum. Übrige Spielguthaben sind auszahlbar, aber auch sie nicht unbegrenzt: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Die dritte Auszahlung im Jahr kostet also Geld, und wer häufig kleine Beträge abzieht, zahlt am meisten dafür – ein Muster, das manche Spielende erst im Dezember bemerken.
Bei der Loterie Romande gilt Vergleichbares in anderer Form: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben auf höchstens CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto werden dem Wallet direkt gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen, und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Warum es keine Kaskade von Boni gibt – und was das für das Angebot bedeutet
Eine Aktion mit Cashback, eine zweite mit Quotenboost, eine dritte mit Freiwetten: So sieht der ausländische Markt aus, und so sieht der bewilligte Schweizer Markt nicht aus. Die Zustimmungspflicht nach Artikel 75 Absatz 2 BGS setzt jedem Gratisguthaben eine Aufsicht voran, und Aufsicht ist kein Kreativitätsprogramm. Wer acht Zustimmungen für Swisslos im Jahr 2025 liest, liest nicht acht Marketingkampagnen, sondern acht geprüfte Vorgänge.
Das Ergebnis für den Spielenden ist zwiespältig. Auf der einen Seite gibt es wenig zu holen. Auf der anderen Seite gibt es wenig zu durchschauen, und das ist die Kehrseite, die man nicht unterschlagen sollte: Die Aktion «Patinoires et Stades» passt auf einen Bierdeckel. Die Bedingungen eines ausländischen Willkommenspakets passen auf vier Bildschirmseiten.
Was die beiden bewilligten Aktionen aus ihren Gratisgaben machen
Das Swisslos-Wallet und seine Ökonomie
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein gekauft werden – Mindestbetrag CHF 20, maximal CHF 10’000 in 30 Tagen, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart bietet Swisslos unter anderem PostFinance Pay an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance-App bestätigt.
Der Mindestbetrag von CHF 20 ist die eigentlich sprechende Zahl. Er ist doppelt so hoch wie der gesamte Aktionseinsatz der Westschweizer Promotion und er ist die Untergrenze des Systems, nicht die Ausnahme. Das schweizerische Zahlungsmodell ist auf Nachladen gebaut. Wer ein Guthaben besitzt, das er nicht ausgezahlt bekommt, lädt in aller Regel nach – und der Betrag, der beim Nachladen entsteht, ist grösser als der Betrag, der geschenkt wurde.
Die zwei Gratis-Auszahlungen und ihre Frist
Innerhalb von 365 Tagen gibt es zwei kostenlose Auszahlungen. Ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen. Diese Staffelung ist kein Versteck, aber sie erklärt, warum erfahrene Spielende selten kleine Beträge abziehen: Wer viermal im Jahr CHF 50 abzieht, zahlt beim dritten und vierten Mal je drei Prozent auf einen Betrag, der ohnehin klein ist, und legt dafür eine Bearbeitungszeit von 5 bis 10 Arbeitstagen auf den Tisch. Wer einmal im Jahr CHF 500 abzieht, nutzt dieselbe Frist, aber ohne Kommission.
Die Lehre aus diesen zwei Zahlen – CHF 20 Mindestkauf, 3 % ab der dritten Auszahlung – ist nicht, dass das System teuer wäre. Sie ist, dass es ein Zahlungssystem für Leute ist, die längerfristig spielen. Genau das ist der Nutzen und genau das ist der Einwand.
Was auf dem Konto passiert, wenn ein Gewinn ankommt
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Ausgezahlt wird also nie anonym: Nach Artikel 50 Absatz 2 VGS erfolgen Auszahlungen von Gewinnen und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettenmarkt nicht – und Kredite an Spielende vergibt niemand, Artikel 75 Absatz 1 BGS verbietet es. Das ist der stärkste Einzelpunkt des Schweizer Modells und man darf ihn aussprechen.
Der eine Fehler, der bei diesen Zahlen oft passiert
Ein Guthaben wird in einer Währung angezeigt, die wie Geld aussieht. Es ist aber in zwei Stufen gespalten: der auszahlbare Teil und der Gratisteil. Der Gratisteil bewegt sich durch das Konto, gewinnt, verliert und verschwindet, ohne jemals auszahlbar zu werden. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben setzt und CHF 30 daraus macht, besitzt am Ende CHF 30 Spielguthaben – und davon sind zehn Franken weiterhin nicht auszahlbar, wenn die Veranstalterbedingungen es so vorsehen. Man sollte sich deshalb angewöhnen, den Gratisteil vom eigenen Teil getrennt zu betrachten. Die Anzeige tut das nicht.
Was eine Freiwette wirklich wert ist: eine Rechnung mit zwei Zahlen aus dem Kleingedruckten
Setzt man den Massstab der bewilligten Promotionspraxis an, dann sieht der Wert eines Gratisguthabens so aus. Der Nennwert beträgt CHF 10. Der Einsatz wird bei einem Treffer nicht damit ausgezahlt – das Guthaben ist nicht auszahlbar, und die Freiwette zahlt nur den Nettogewinn. Rechnet man den durchschnittlichen Wert über die Auszahlungsquote eines Marktes, braucht man zwei Grössen: die Quote und den Anteil, den der Markt an die Wettenden zurückgibt.
Nehmen wir einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 – ein Beispiel, kein zitierter Preis. Aus einer Quote von 1.90 auf beide Seiten ergibt sich eine Auszahlungsquote von 84,8 % und eine Marge des Veranstalters von 15,2 %. Auf einem Markt mit einer solchen Auszahlungsquote ist ein nicht auszahlbares Gratisguthaben von CHF 10, dessen Einsatz bei einem Gewinn nicht zurückfliesst, im Durchschnitt rund CHF 3.70 wert. Das ist der Beitrag des Angebots an das eigene Spiel, im Schnitt über viele Wetten, unter der Annahme, dass die zehn Franken als eine einzige Wette auf einen solchen Markt gesetzt werden.
Die Spanne ist wichtiger als die Zahl. Bei einer Quote von 5.00 und derselben Auszahlungsquote liegt der Wert eines Zwanzigernennwerts höher, weil der Nettogewinn in der Rechnung das entscheidende Gewicht hat – und der Wert fällt, sobald die minimale Quote im Kleingedruckten höher liegt, weil dann weniger Wetten überhaupt als Einsatz zählen. Der Rahmen, in dem man sich bewegt, ist deshalb kein Punkt, sondern ein Band von ungefähr 30 bis 50 Prozent des Nennwerts, und dieses Band gilt nur unter der Bedingung, dass die zehn Franken als einzige Wette auf einen Markt dieser Marge gesetzt werden und die Gewinne dem Spielenden bleiben.
Das ist eine statistische Schätzung: ein Durchschnitt über viele Wetten, kein garantierter Ausgang für eine einzelne. Und sie erklärt, warum die Zahl auf dem Werbebanner und der Wert des Angebots zwei verschiedene Zahlen sind. «CHF 10 Gratisguthaben» klingt nach zehn. Es sind im Erwartungswert nicht einmal vier. Das ist kein Betrug, es ist eine Quote.
Wer wohin gehört: zwei Wege, zwei Arten von Spielenden
Wer mit dem bewilligten Weg gut fährt
Der bewilligte Weg passt zu jemandem, der dauerhaft und in kleinen Beträgen spielt und dabei Wert auf einen klaren Rahmen legt: ein Konto auf den eigenen Namen, eine Auszahlung auf ein Konto mit demselben Namen, eine Spielsperre, die auch für Casinos gilt, und ein Rechtsweg, den man beschreiten kann. Diese Person akzeptiert, dass es auf der ganzen Welt nur zwei Schweizer Veranstalter gibt, dass ihr Wohnkanton den einen ausschliesst und den anderen öffnet, und dass an den Verkaufspunkten nicht jede Altersprüfung sitzt.
Für diese Spielende ist die Frage nach einem Bonus ohne Einzahlung zweitrangig. Die relevante Frage lautet: Wie gut sind die Quoten, wie hoch ist der Mindesteinsatz, wie schnell geht eine Auszahlung. Der Mindesteinsatz bei Sporttip für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1; der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit CHF 500 im Monat spielt, merkt von diesen Grenzen nichts. Wer mit CHF 5’000 spielt, merkt von der Systemwettengrenze alles.
Wer sich zum ausländischen Weg hingezogen fühlt, und was er dafür aufgibt
Der ausländische Weg zieht Spielende an, die ein bestimmtes Angebot suchen, das es in der Schweiz nicht gibt: eine Kaskade aus Boni, ein anderes Wettprogramm, ein anderes Zahlungssystem. Der Wunsch ist nachvollziehbar. Der Preis ist es auch, und er ist nicht im Bonus enthalten. Es gibt keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg. Grundsätzlich können solche Domains auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden; sie verschwinden dann aus dem Schweizer Netz, und die Adresse, unter der man sein Guthaben liegen hat, ist plötzlich ein anderer Name. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, was zunächst erfreulich klingt – aber die kantonale Steuerpraxis kennt Fälle, in denen Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen behandelt werden, und Thurgau ist ein Beispiel dafür. «Je nach Kanton» ist die einzige allgemeine Aussage, die hier trägt.
Die Beliebtheit einer Marke als Prüfstein
Eine angenehme Zahl aus dem Umfeld: Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, und sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne. Zwei Bewilligungen klingen nach wenig. Hinter der zweiten stehen 2’350 Orte, an denen jemand eine Wette abgeben kann.
Der sympathische Nenner der beiden Wege ist genau dieses Verhältnis: Ein System mit zwei Bewilligungen und Tausenden Verkaufsstellen ist absurd bürokratisch, wenn man es mit einem Markt vergleicht, der jeden Tag neue Domains produziert – und es ist beruhigend bürokratisch, wenn man sich vorstellt, dass ein Konto dort seinen Namen trägt und nicht der Name eines Spielenden. Wen das Verhältnis ärgert, ist konsequent. Wen es beeindruckt, auch.
Die Grundlagen, die eine Wahl vor dem ersten Wettschein entscheiden
Wer sich für den bewilligten Weg entscheidet, wählt ein System, dessen Prüfungen vor dem ersten Wettschein liegen: Altersnachweis, Wohnsitz, Verlustlimit, Einzelkonto. Wer den ausländischen Weg wählt, entscheidet sich für ein System, dessen Prüfungen vor dem ersten Wettschein nicht stattfinden.

Man muss diesen Unterschied nicht moralisch aufladen, um zu sehen, was er kostet. Ein Konto, das den eigenen Namen trägt, macht jeden Gewinn zu Geld, das man abziehen kann. Ein Konto, das keinen Namen trägt, macht einen Streit über einen Gewinn zu einem Gespräch mit einem Chatfenster. Das ist die ganze Abwägung.
Die bewilligten Veranstalter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: das Gratisguthaben ist nicht auszahlbar, die Limiten sind es
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Hinter der Marke steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft – eine Genossenschaft, kein Konzern, was bei Streitfragen ein anderes Gegenüber bedeutet.
Die zentralen Bedingungen stehen in den eigenen Spielregeln und Teilnahmebedingungen, Version 4.2, und in den Bedingungen für die Online-Teilnahme. Das Wichtigste zuerst: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Der Rest der Preisgestaltung ist das, was man bei einem Veranstalter mit geschlossenem Sportartenkatalog erwarten kann. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live, Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind keine triviale Anforderung, und wer glaubt, der Booster sei ein Weihnachtsgeschenk, hat noch keinen Spielplan gebaut.
Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist eine harte Regel und sie ist leicht zu übersehen: Wer den Boost sitzen hat und dann die Position schliesst, verliert beides.
Beim Cash-Out ist die erste auffällige Zahl die Höhe: Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Die zweite ist der Umfang: Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Wer einen Teil seines Einsatzes retten will, kann genau das nicht; wer einen Fehler gemacht hat, kann ihn nicht zurücknehmen.
Im Übrigen arbeitet Sporttip mit Regeln, die man kennen sollte, bevor man sie braucht. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer – etwa 90 Minuten im Fussball – plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Fällt ein Ereignis aus und wird es nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Und Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Wertung: Wer bei Sporttip auf eine Gratisgabe hofft, wird enttäuscht und sollte sich von der Marke nicht davon abhalten lassen, sie aus anderen Gründen zu nehmen. Der eigentliche Wert dieses Veranstalters liegt eine Ebene tiefer – in Bedingungen wie der 26-Wochen-Frist und dem Verfall des Boosts beim Cash-Out beschreibt er ein Haus, das seine Regeln eng zieht und sie veröffentlicht. Ein enges Regelwerk ist unbequem und es ist berechenbar. Wer im Sportwettenmarkt schon einmal auf der anderen Seite eines unklaren Kleingedruckten gestanden hat, weiss, was die Alternative ist.
Loterie Romande Jouez Sport: zehn Franken mit Haltbarkeitsdatum
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer in diesen Kantonen wohnt, hat keinen Zugang zu Sporttip, und wer ausserhalb wohnt, keinen zu Jouez Sport. Die Grenze verläuft nicht entlang der Sprachgrenze aus Zufall, sondern entlang der Kantonsgrenzen der beiden Konkordatsgruppen.
Die dokumentierte Promotionspraxis ist konkret und klein: «JouezSport – Patinoires et Stades», 7 Aktionstage zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026, ein in den National-League-Stadien verbreiteter Code, CHF 10 Spielguthaben für alle, die ihn innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingaben; insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Man kann die 7’000 Stück als Marketingbudget lesen oder als die Grenze, an der eine solche Aktion die Aufsicht zufriedenstellt: ein Volumen in einem Bereich, in dem kein Spieler ein Einkommen daraus machen kann.
Im Zahlungsverkehr ist Jouez Sport ähnlich diszipliniert. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN, und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bemerkenswert ist, dass diese Grenzen doppelt auftreten – einmal als Einzahlungsgrenze, einmal als Guthabengrenze. Wer CHF 10’000 eingezahlt hat, hat keinen Spielraum mehr für einen weiteren Nachkauf, und das ist keine Lücke, sondern die Konstruktion.
Wertung: Diese Veranstalterin hat aus der Auflage, dass Gratisguthaben nicht auszahlbar sein darf, das Beste gemacht, was daraus zu machen war – ein kleines, klar datiertes, mengenbegrenztes Gut, verknüpft mit dem Stadionbesuch, der ihrer Kundschaft ohnehin am Herzen liegt. Wer in Genf oder Lausanne wohnt und dort spielt, findet hier das, was ein Bonus im harten Rahmen sein kann. Wer das als zu wenig empfindet, hat recht – und findet in der Schweiz keine Alternative, die mehr liefert.
Die ausländischen Angebote im Vergleich: bewertet, nicht beworben
| Plattform | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalter bzw. gemeldete Konzession |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Sportuna | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Playzilla | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rabona | keine Schweizer Bewilligung | keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Von den zehn Bewilligungen sind zwei vorhanden. Das ist der Spannungsbogen der ganzen Liste, und keine Spalte gleicht ihn aus. Wer die Tabelle liest und denkt, das sei ein Vergleich zwischen zwei bewilligten und acht unbewilligten Anbietern, hat sie richtig gelesen.
Was die Spalte «Veranstalter bzw. gemeldete Konzession» für die acht erklärt: Bei diesen Betreibern ist keine Schweizer Konzession festgestellt, und das ist die einzige Information, die für einen Schweizer Spielenden zählt. Eine ausländische Konzession hätte in der Schweiz ohnehin keine Wirkung. Die drei Vermerke, die auf jedem solchen Angebot stehen, sind immer dieselben: kein Schweizer Rechtsweg, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, und die Möglichkeit, dass die Domain auf der Sperrliste der Gespa landet und per DNS blockiert wird – am Ende des Jahres 2025 trug diese Liste 671 Domains, und blockierte Adressen werden nach Beobachtung der Aufsicht innert Stunden ersetzt.
Es gibt bei den acht ausländischen Namen keine Bewilligung, die einer Prüfung standhält, und deshalb gibt es hier auch keine Rangfolge unter ihnen. Wer in einem Text über die Schweiz liest, ein bestimmtes dieser acht Angebote sei «geprüft und sicher», liest eine Behauptung, die niemand belegen kann. Die Reihenfolge dieser Liste ist die Reihenfolge der Nennung, nichts weiter.
Sportuna: das Muster, das man bei allen acht findet
Sportuna steht hier stellvertretend für die Reihe, weil sein Profil von den anderen sieben nicht zu unterscheiden ist. Keine Schweizer Bewilligung – nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine gemeldete Konzession, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet; Artikel 4 BGS sagt, dass eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt, und der Umkehrschluss ist, dass eine ausländische hier keine ist. Keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg.
Die Bandbreite dessen, was ein solches Angebot für einen Schweizer Spielenden bedeutet, ist damit vollständig beschrieben. Was darüber hinaus über Sportuna zu sagen wäre – welche Zahlungsarten, welche Bonusbedingungen, wie lange eine Auszahlung dauert –, gehört in dessen eigene Geschäftsbedingungen und nicht in diesen Text, und wer es wissen will, liest sie dort, bevor er Geld dorthin bewegt.
Wertung: Wer in der Schweiz wohnt und dort ein Konto braucht, für den ist Sportuna keine Option, sondern ein Umweg.
BetAlright: der Name, der ein Versprechen trägt
BetAlright trägt einen Namen, der klingt wie eine Beruhigung. Ausländische Plattform, keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Konzession in der Schweiz, kein Zugang zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Möglichkeit der Aufnahme in die Sperrliste besteht, und was danach kommt, kennt man: Ein domain blockiertes Angebot ersetzt seine Adresse, und wer dort ein Guthaben hält, hält es unter dem alten Namen.
Was bei einem solchen Betreiber tatsächlich über die Seriosität entscheidet, ist nicht der Name und nicht das Design einer Startseite, sondern die Frage, ob eine Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen erfolgt und wie lange sie dauert. Diese Frage beantwortet die eigene Geschäftsbedingungen des Betreibers, nicht die Werbefläche, und nicht dieser Text. Wer sie prüfen will, prüft sie vor der ersten Einzahlung und nicht nach der ersten Auszahlung.
Wertung: «Alright» ist eine Selbstauskunft des Anbieters, keine Feststellung dieses Textes – und eine Adresse in der Schweiz kann nicht daran gepfändet werden.
DirectionBet: das Angebot ohne Adresse in der Schweiz
DirectionBet ist ein weiterer Name ohne Schweizer Bewilligung, ohne Anbindung an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg. Der Unterschied zu den anderen liegt nicht im Bewilligungsstatus – der ist identisch –, sondern in dem, was ein Spielender bei einem Streit tut: Vor einer Schweizer Aufsicht kann er nicht treten, weil die Schweizer Aufsicht für diesen Anbieter nicht zuständig ist. Vor einem Schweizer Gericht kann er treten, nur nützt es ihm wenig, wenn die Gegenseite dort nicht erreichbar ist.
Der Nutzen einer solchen Plattform für einen Schweizer Spielenden ist damit auf ein schmales Feld begrenzt: jemand, der ein bestimmtes Wettprogramm sucht und bereit ist, für dieses Programm die drei Schutzverzichte in Kauf zu nehmen. Wer sich das überlegt, sollte die Höhe des Guthabens begrenzen, das er dort stehen lässt. Das ist keine Vorsicht, sondern die einzige Kontrolle, die er behält.
Wertung: Wer dort spielt, spielt ohne Netz, und sollte deshalb nie mit einem Guthaben arbeiten, dessen Verlust er nicht ohnehin verkraftet.
BC.Game: der Name, der nach Casino klingt, weil er es ist
BC.Game ist der sprechendste Fall der Reihe, denn der Name nennt selbst, was der Schwerpunkt ist, und der Schwerpunkt ist nicht der Schweizer Sportwettenmarkt. Keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Konzession, kein Sperrregister, kein Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Dazu kommt ein Punkt, den man bei einem casinoartigen Angebot nennen muss: Bei den bewilligten Schweizer Veranstaltern gilt eine Spielsperre auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für das Fürstentum Liechtenstein. Bei einem Anbieter ausserhalb des Registers gilt sie nicht. Wer sich in der Schweiz sperren lässt, um Ruhe zu haben, findet bei einem solchen Anbieter keine Wand.
Wertung: Wer vor allem Casinospiele sucht, findet dort keine Schweizer Sportwettenplattform und schon gar keinen bewilligten Sportwettenanbieter – die Verbindung, die der Name suggeriert, existiert im Schweizer Recht nicht.
Playzilla: die Verwechslung, die am meisten kostet
Playzilla ist ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung, ohne Sperrregister-Anbindung, ohne Schweizer Rechtsweg, mit dem üblichen Sperrlistenrisiko. Interessant ist an diesem Namen keine Eigenschaft, sondern eine Erwartung: die Vorstellung, ein solches Portal sei eine Spielart des Schweizer Angebots mit besseren Konditionen. Es ist keine Spielart, es ist ein anderer Rechtsraum.
Konkret heisst das für den steuerlichen Teil: Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Das klingt nach einem Vorteil, bis man die andere Hälfte liest – die kantonale Steuerpraxis behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen in mindestens einem Kanton unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen, und die Aussage «je nach Kanton» ist die einzige allgemeine, die hier Bestand hat.
Wertung: Wer einen Steuervorteil in einem ausländischen Angebot sucht, sollte zuerst seine kantonale Steuerverwaltung fragen – dort gibt es die Zahlen, im Bonus gibt es sie nicht.
20Bet: das Wettprogramm als einziges Argument
20Bet: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Konzession, keine Sperrregister-Anbindung, kein Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Der Grund, aus dem ein Schweizer Spielender trotzdem dort landet, ist in aller Regel das Wettprogramm – Sportarten und Märkte, die in der Gespa-Liste nicht vorkommen, etwa Corner- und Kartenmärkte, die dort schlicht fehlen, oder Esport-Ereignisse, die keinen Abschnitt in der Liste haben.
Das ist ein legitimer Wunsch und ein klarer Preis. Wer wegen eines Marktes einen Rechtsraum wechselt, wechselt auch den Schutz für alle anderen Wetten, die er dort platziert. Es gibt keine Möglichkeit, ein einzelnes Produkt auszuwählen.
Wertung: Für einen Spielenden, der primär Vielfalt sucht, ist 20Bet ein Werkzeug mit einem grossen Haken, und der Haken wächst mit jedem Franken, den man dort liegen lässt.
Fezbet: was ein Bonus ohne Bewilligung nicht sein kann
Fezbet ist eines der acht ohne Schweizer Bewilligung. Eine Besonderheit ist bei diesem Namen an keiner Stelle belegt: kein Bewilligungsstatus, keine Konzession mit Wirkung in der Schweiz, kein Zugang zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Was im Gespräch über solche Plattformen am häufigsten falsch läuft, hängt genau an diesem Punkt: Ein Gratisguthaben ohne Schweizer Bewilligung kann nicht die Zustimmung der Gespa haben – die Zustimmung nach Artikel 75 Absatz 2 BGS setzt eine Bewilligung voraus, die es hier nicht gibt.
Ein solches Guthaben ist deshalb keine geprüfte Gratisgabe, sondern eine Hausregel eines Anbieters, der keiner Schweizer Aufsicht untersteht. Das ist kein moralischer Vorwurf, sondern eine Zuständigkeitsfrage.
Wertung: Wer ein Gratisguthaben dort annimmt, akzeptiert die Bedingungen des Anbieters als einzige Grundlage – und bemerkt das erst, wenn er sie nicht mehr verhandeln kann.
Rabona: der letzte Name und dieselbe drei Verzichte
Rabona schliesst die Reihe mit exakt demselben Befund: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Konzession in der Schweiz, keine Sperrregister-Anbindung, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Dass es hier nichts Neues zu sagen gibt, ist selbst eine Information: Die acht Namen unterscheiden sich in Bewilligungsfragen überhaupt nicht, und wer in einem Vergleichsartikel Rangunterschiede zwischen ihnen findet, findet Behauptungen ohne Grundlage. Unterschiede gibt es bei Zahlungsarten, Bonusbedingungen und Wettprogramm – also genau in den Bereichen, in denen jede Aussage aus den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters stammen muss.
Wertung: Acht identische Bewilligungsprofile sind kein Zufall und keine Nachlässigkeit dieses Textes – sie sind die Folge davon, dass die Schweiz für ausländische Anbieter einen einzigen Status kennt: keinen.
Kosten, Fristen und Steuern: die Rahmenbedingungen, die alle Wetten tragen
Die Steuerfreibeträge und die eine Zahl, die man kennen sollte
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Auf Bundesebene liegt die Schwelle ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 – im Jahr 2025 lag sie bei CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht davon ab, weshalb «je nach Kanton» die korrekte Formulierung ist und jede einzelne Kantonszahl daneben falsch wäre.
Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Für einen typischen Wettenden liegt die Schwelle meilenweit entfernt: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Verwirrend, aber wichtig: Eine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz gibt es nicht. Wer eine in einem Text findet, hat einen Text gefunden, der sie erfunden hat.
Das ist allgemeine Information und keine Steuerberatung; für die eigene Situation ist die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Stelle.
Die Frist von 26 Wochen und was sie bedeutet
Wettgewinne, die nicht innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Beide Fristen sind kurz, und beide sind veröffentlicht. Ein Spielender, der eine Auszahlung anficht, tut das also schriftlich und schnell.
Man soll das nicht überzeichnen – die meisten Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Aber wer ein Wettschein irgendwohin gelegt hat und ein halbes Jahr später nachschaut, hat unter Umständen nichts mehr, wonach er schauen kann.
Wohin das Geld der bewilligten Wetten geht
Die Nettoerträge der bewilligten Spiele gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Wer dort setzt, subventioniert also ein Kantonsbudget. Das ist bei einer Bewertung der bewilligten Veranstalter nicht wegzudiskutieren: Ein Teil der Marge fliesst nicht an Aktionäre, sondern an die öffentliche Hand. Ob das ein Argument für oder gegen die bewilligten Anbieter ist, hängt davon ab, was man über diese Verwendung denkt. Der Mechanismus selbst ist ein Argument, das nur hier existiert.
Warum kein Quantenvergleich von Auszahlungsquoten möglich ist
Ein nüchterner Vergleich von Auszahlungsquoten über alle zehn Angebote hinweg lässt sich nicht anstellen, und zwar nicht aus Bequemlichkeit. Die Quoten einzelner Sportereignisse sind Momentaufnahmen, die täglich wechseln. Eine Quote, die für ein Ereignis festgehalten wurde, gilt für dieses Ereignis an diesem Tag und für keinen anderen. Das Gesetz der Wahrscheinlichkeitsrechnung, nach dem sich Auszahlungsquoten über die Summe der Kehrwerte der Quoten aller Ausgänge eines Marktes berechnen lassen, braucht alle Ausgänge eines Marktes am selben Tag.
Wer behauptet, das eine Angebot zahle generell «mehr aus» als das andere, hat deshalb entweder einen einzelnen Markt gemessen und daraus eine Regel gemacht, oder er hat gemessen ohne zu sagen was. Was sich sauber vergleichen lässt, ist die Struktur: die Bedingungen, die Mengen, die Fristen, die Rechtswege.
Die Grundlagen für einen fairen Vergleich
Hier kommen drei Regeln zusammen, die für jede Bewertung in diesem Bereich gelten und die man kennen sollte, bevor man eine Vergleichstabelle für voll nimmt. Erstens: Ein Preis ohne Datum ist kein Preis. Zweitens: Eine Bedingung ohne Bedingung ist keine Bedingung – «Mindestquote 1.50» ist eine Anforderung, die über die Anzahl der Wetten entscheidet, die den Bonus überhaupt auslösen. Drittens: Eine Zahl über einem Angebot ohne Definition ist eine Werbefläche.
Wer diese drei Regeln anwendet, liest eine Reihe von Vergleichstabellen plötzlich anders. Der grösste Betrag ist selten das günstigste Angebot, und die kleinste Zahl ist selten die schlechteste. Das ist die ganze Erkenntnis dieses Themas, und sie lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Man sollte nicht den Bonus vergleichen, sondern die Bedingung.
Was bei Gratiswetten und Gratisguthaben regelmässig übersehen wird
Das Verhältnis von Gratismenge zur Ökonomie des Systems
Ein Konto, das nur Gratisspielguthaben enthält, ist kein Konto, mit dem man ernsthaft spielt. Das System ist auf Nachladen gebaut: Der Mindestkauf bei Swisslos beträgt CHF 20, die Grenze liegt bei CHF 10’000 pro 30 Tage. Wer die CHF 10 einer Promotion aus den National-League-Stadien einsetzt und nichts nachlädt, hat den gesamten Wert des Angebots genutzt. Wer nachlädt, hat das Angebot als Einstieg genutzt und spielt nun mit eigenem Geld.
Beides ist in Ordnung. Beides sollte man bewusst tun. Das ist die einzige Frage, die bei einem Gratisguthaben zu beantworten ist: Will ich einen Einsatz geschenkt bekommen und damit spielen – oder will ich einsteigen?
Die drei Varianten, zwischen denen man tatsächlich wählt
Es gibt in der Schweiz drei Wege, mit Gratisgeld zu spielen, und sie sind nicht gleich viel wert. Der erste ist ein Promotionsguthaben aus einer bewilligten Aktion: nicht auszahlbar, mengenbegrenzt, einfach – wie die CHF 10 aus der Westschweizer Stadionaktion oder die Freigaben, die die Aufsicht 2025 in 24 Fällen an die Loterie Romande und in 8 Fällen an Swisslos erteilt hat. Der zweite ist kein Gratisguthaben, sondern eine Erhöhung: der Sporttip-Kombiboost mit seinen 5 % bei vier Voraussagen und bis zu 100 % bei fünfzehn, wobei Einsatz und Erhöhung limitiert sind und der Boost bei einem Cash-Out verfällt. Der dritte ist ein ausländisches Promotionsguthaben, das ebenfalls nicht auszahlbar ist und dessen Bedingungen nach den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters gelten.
Die drei unterscheiden sich nicht in ihrer Mechanik – keiner zahlt den Einsatz aus –, sondern in der Frage, wer die Bedingungen im Streitfall auslegt. Bei den ersten zwei ist das ein Veranstalter mit Bewilligung und Aufsicht. Beim dritten ist es der Anbieter allein.
Was man tun kann, ohne sich zu binden
Wer die Grundlagen dieses Themas nur verstehen und sich nicht binden will, kann auf die Gespanntheit des Systems setzen: Online-Wettangebote speichern ihre Quotenofferten und Sportartenlisten, bevor man sich registriert. Die Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten der Gespa – Fassung vom 10. September 2026 – ist öffentlich und beantwortet die Frage, ob ein bestimmter Wettkampf in der Schweiz überhaupt gewettet werden kann. Wer sehen will, ob ein ausländisches Angebot auf der Sperrliste steht, findet auf der Internetseite der Gespa die Liste der blockierten Domains.
Diese beiden Prüfungen kosten nichts und beantworten die richtig gestellte Frage: Wo spiele ich, und was schützt mich dort?
Fünf Grundlagen in einem Satz
Ein Guthaben ohne Einzahlung ist in der Schweiz nicht verboten und nicht verboten worden – es braucht eine vorherige Zustimmung. Es ist nie Geld, immer ein Einsatzrecht. Der Einsatz kommt beim Gewinn nicht zurück. Die Auszahlung geht nur auf ein Konto auf den eigenen Namen. Und die zwei Veranstalter, bei denen eine Spielsperre auch ein Casino sperrt, sind dieselben zwei, bei denen ein Promotionsguthaben niemals in der Auszahlung landet.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in der Schweiz Sportwetten mit Bonus ohne Einzahlung?
Ja, aber nicht im Sinne eines offenen Marktes. Gratisspielguthaben und Gratisspiele brauchen nach Artikel 75 Absatz 2 des Geldspielgesetzes die vorherige Zustimmung der Gespa; 2025 gab sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ein Beispiel: CHF 10 Spielguthaben bei «JouezSport – Patinoires et Stades». Solche Guthaben sind nie auszahlbar.
Warum bieten die bewilligten Schweizer Veranstalter kaum Gratisguthaben an?
Weil jede Gratisgabe vorher durch ein Aufsichtsverfahren muss und weil die Zahl der bewilligten Veranstalter auf zwei begrenzt ist: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Ein Markt mit zwei Teilnehmern und einer Zustimmungspflicht für jede Gratisgabe produziert keine Bonuskaskade. Wer mehr erwartet, erwartet etwas, das es hier nicht gibt.
Welcher Mindestbetrag gilt beim Aufladen des Swisslos-Wallets?
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, der Mindestbetrag liegt bei CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart nennt Swisslos unter anderem PostFinance Pay.
Wird der Einsatz einer Gratiswette mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Bei einer Freiwette, deren Einsatz nicht zurückgezahlt wird, erhält der Gewinner den Nettogewinn, nicht den Einsatz. Wer CHF 10 Gratisguthaben bei einer Quote von 2.00 setzt, bekommt bei einem Treffer CHF 10, nicht CHF 20. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ohnehin nicht auszahlbar.
Was bedeutet es für Wettende, wenn eine Seite ohne Schweizer Bewilligung ein Guthaben ohne Einzahlung anbietet?
Dass die Zustimmung der Gespa fehlt, die eine bewilligte Gratisgabe voraussetzt. Es gibt kein Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg; Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Domain kann auf der Sperrliste der Gespa landen, die am Ende des Jahres 2025 671 Einträge trug.
Bonus – erstligawetten.com
Inhalt erstellt vom Team «erstligawetten.com»
