Startguthaben beim Online-Wetten: zwei Schweizer Veranstalter, viele Bedingungen

Updated Oktober 2026
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Wer heute nach einem Startguthaben für Online-Wetten sucht, stösst auf eine Landschaft, die sich in den letzten Jahren leergeräumt hat. Es gibt sie noch, die kleinen Geschenke – ein Code in einem National-League-Stadion, ein Kombiboost auf einen Nettogewinn, ein Gratisspielguthaben, das nach dreissig Tagen verfällt. Daneben stehen Namen, die mit grossen Zahlen und grosszügigen Bedingungen locken und in der Schweiz keine Veranstalterbewilligung besitzen. Beide Wege existieren. Nur einer von ihnen hat einen Regulator im Rücken.

Ein kleines Geschenk mit Schleife steht auf einem Holztisch neben einem Smartphone mit dunklem Display im Seitenlicht.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben in dieser Übersicht wurden gegen die Informationen der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande geprüft.

Was ein Startguthaben ist, welche Bedingungen daran hängen und weshalb ein Gratisguthaben nie ein Geschenk ohne Gegenleistung ist – darum geht es im ersten Teil. Danach folgt, was die Aufsicht erlaubt, was die Spielerschutzregeln damit zu tun haben, wie die beiden bewilligten Veranstalter ihre Aktionen aufziehen und welcher Weg zu welchem Spielenden passt.

Weshalb Gratisguthaben in der Schweiz zuerst die Aufsicht fragen muss

Die Rechtslage ist kurz und folgenreich: Wer in der Schweiz ein Gratisspiel oder Gratisguthaben anbieten will, braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa. Art. 75 Abs. 2 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) macht aus jeder noch so kleinen Promotion ein bewilligungspflichtiges Vorhaben. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos – dreissig Aktionen für ein ganzes Land, über zwölf Monate verteilt.

Eine Eisfläche unter Flutlicht aus der Ferne gesehen, die Ränge sind leer und über dem Dach hängt die Dämmerung.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

Diese Zahl erklärt mehr als jede Marketingseite. Ein Veranstalter mit einer solchen Genehmigungsschranke überlegt zweimal, ob sich eine Aktion überhaupt rechnet. Er kann nicht einfach einen Betrag ausrollen, weil ein Konkurrent es auch tut. Und er darf einen Code nicht öffentlich breit streuen, ohne sich mit der Aufsicht abzustimmen.

Dazu kommt die zweite Beschränkung, die direkt am Guthaben hängt: Promotionsguthaben ist nicht auszahlbar. Wer CHF 10 bekommt, bekommt Spielguthaben, kein Geld. Auszahlen lässt sich am Ende nur, was beim Wetten daraus geworden ist – und auch das nur unter den Regeln des jeweiligen Veranstalters. Die Formulierung «Gratis» beschreibt damit korrekt, was auf dem Spielerkonto landet, und verschweigt geflissentlich, was es verlässt.

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach Art. 3 BGS und stehen unter der Aufsicht der Gespa in Bern. Nicht die ESBK – die beaufsichtigt ausschliesslich Casinos. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und beide sind bekannt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip, die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine Bewilligung nach Art. 21 bis 25 BGS umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel, und sie gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine gibt. Die Aufsicht veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Der Erlös geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen, geregelt in Art. 125 BGS. Das ist der eine Punkt, an dem sich die Schweizer Konstruktion von jedem Privatanbieter unterscheidet: Der Gewinn des Veranstalters ist hier nicht das Endziel, sondern ein Zwischenschritt.

Was die Bewilligung ausdrücklich umfasst

Erlaubt sind ausschliesslich Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind in der Schweiz nicht zugelassen. Das Angebot ist eine geschlossene Liste: die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa in der Version vom 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind. Rangierungswetten nur dann, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz, ebenso Eckball- und Kartenmärkte, und eine Esport-Sektion sucht man in der Liste vergeblich. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt.

Ein Holzchalet mit Blumenkästen steht vor einer Bergkette im Abendlicht, davor führt ein leerer Feldweg durch eine Wiese.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt. Eine gesetzliche Einschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out dagegen ist überhaupt nicht reguliert: Es ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters, keine gesetzlich verbürgte Möglichkeit. Wer wissen will, ob und in welcher Form ein Anbieter sie anbietet, liest dessen eigene Regeln.

Was das Startguthaben nicht ersetzt: Limiten, Pausen und Sperren

Ein Guthaben verschiebt keine Grenze. Es ändert nichts an der Marge in der Quote, nichts am Zufall des Ergebnisses und nichts daran, dass Verlustlimiten das Einzige sind, was den Einsatz wirklich bremst. Der folgende Abschnitt ist deshalb kein Anhang, sondern die Grundlage, auf der jede Aktion erst bewertet werden kann. Wer die Mechanismen kennt, erkennt auch, welche Promotion den Namen verdient und welche nur die Aufmerksamkeit verlagert.

Verlustlimiten setzt der Spielende, nicht der Staat

Der Veranstalter muss von jeder spielenden Person einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen – Art. 87 VGS. Die Limite kommt also nicht von oben verordnet, sie kommt aus dem Konto selbst.

Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Limiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort. Eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Das gesetzliche Minimum für eine Erhöhung liegt bei 24 Stunden; die beiden Veranstalter wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer den Unterschied zwischen Gesetz und Bedingungen kennt, weiss auch, weshalb die Wartezeit auf dem Konto länger ist, als sie sein müsste.

Ein festes staatliches Einzahlungslimit kennt die Schweiz nicht. Ein Konto in der Deutschschweiz schöpft seine Grenze also aus der eigenen Einstellung, nicht aus einer Verordnung.

Von der Selbstsperre bis zum schweizweiten Register

Bei Swisslos kann der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst gesperrt werden. Die Sperre wird vor Ablauf der Frist nicht aufgehoben. Eine unbefristete Spielsperre dagegen wird in ein schweizweites Register eingetragen und entfaltet Wirkung auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer den Weg einmal geht, findet denselben Eintrag an jeder anderen Stelle wieder.

Die gesetzliche Grundlage steht in Art. 80 bis 82 BGS: überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und Selbstsperren werden in einem gemeinsamen Register geführt. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufheben, und dabei ist nach Art. 81 BGS eine Fachstelle beteiligt. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss nach Art. 89 VGS angeboten werden.

Was passiert, wenn jemand trotz Sperre spielt, regelt Art. 45 BGS ungemütlich klar: Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Das Guthaben ist dann nicht weg, weil der Anbieter gemein wäre, sondern weil es nie rechtmässig entstanden ist.

Bei der Aufsicht ist der Spielerschutz an den Verkaufsstellen übrigens nicht so lückenlos, wie die Regeln klingen. Testkäufe der Gespa im Jahr 2025 ergaben, dass bei 200 Fällen in 47.5 % der Fälle an einem Verkaufspunkt eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer annimmt, eine Annahmestelle sei strenger als eine Webseite, irrt.

Der Abschluss des Themas gehört hierhin und nicht in eine Fussnote: Ein Gratisguthaben ist ein Grund zum Spielen, nie ein Grund für mehr Einsatz. Die Marge sitzt in der Quote, unabhängig davon, wem der Einsatz gehört hat.

Startguthaben konkret: was eine Schweizer Aktion tatsächlich liefert

Ein «Startguthaben» kann in der Schweiz mehrere Formen annehmen, und die Form entscheidet über den Wert. Es gibt das Promotions- oder Gratisspielguthaben, das nur zum Wetten dient und nicht auszahlbar ist. Es gibt den Boost, der einen Gewinn erhöht, ohne den Einsatz zu berühren. Es gibt die Verlustlimite, die nur während eines laufenden Bonus gilt. Und es gibt die Erhöhung, die an eine Mindestquote gebunden ist und manchmal nur einmal pro Person gewährt wird.

Die Kette der Bedingungen ist dabei immer länger als die Liste der Geschenke. Menge, Gültigkeitsdauer, Auszahlbarkeit, Mindestquote, Mindesteinsatz, Zeitfenster, Höchstgrenze – jede dieser Grössen verkleinert den tatsächlichen Wert, und keine davon steht in einer Werbebotschaft.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» als Lehrstück

Die Loterie Romande fuhr vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades». An sieben Aktionstagen lag in den Stadien der National League ein Code auf, der im verifizierten Spielerkonto eingegeben werden musste. Wer das innerhalb von sieben Tagen tat, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück bereit, jede mit einer Gültigkeit von 30 Tagen und nicht auszahlbar.

Das ist eine für Schweizer Verhältnisse aussergewöhnlich publikumswirksame Promotion: ein Stadion, ein Code, ein Spielerkonto. Und trotzdem ist die Frist die eigentliche Pointe. Wer den Code am siebten Tag in der Hand hielt, hatte ihn noch sieben Tage zu nutzen – der äussere Rahmen der Aktion und das innere Zeitfenster des Codes laufen nicht synchron. Wer die Aktion verfolgt hat, kennt das Muster.

Der Betrag selbst ist klein. Zehn Franken Spielguthaben sind ungefähr zwei Einsätze zu CHF 1 bis CHF 5 auf einem Zweiwegmarkt – mehr nicht. Das ist keine Kritik an dem, was dort versucht wird, aber es ist der Massstab, an dem jede pompösere Zahl aus dem Ausland zu messen ist. Die Loterie Romande nennt für ihre Plattform zudem eine Einzahlungslimite auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist davon ausgenommen: es ist nicht auszahlbar.

Was ein Promotionsguthaben statistisch wert ist

Rechnen wir das durch. Angenommen, die CHF 10 Gratisspielguthaben werden auf einem Zweiwegmarkt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten eingesetzt – ein Rechenbeispiel, kein quotierter Marktpreis. Bei diesen zwei Ausgängen liegt der Auszahlungsschlüssel bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also bei rund 95 %, und die Marge des Veranstalters bei rund 5 %. Setzt die Person das Guthaben in einem Durchgang ein und das Gratisguthaben ist nicht Teil des Rückzahlungsbetrags, ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von ungefähr CHF 4.25 bis CHF 4.30 – bei einem Treffer noch etwas mehr, bei einem Misserfolg nichts.

Diese Spanne ist der Punkt. Der Wert des Geschenks hängt an der Höhe der Quote und an der Zahl der Versuche: Je höher die Quote, desto näher rückt der Wert an die CHF 10 heran, weil der abgezogene Anteil relativ kleiner wird. Je niedriger die Quote, desto stärker frisst die Marge. Der Wert entspricht dem durchschnittlichen Ertrag des Gratisguthabens über viele Einsätze unter diesen Annahmen und sagt nichts über einen einzelnen Einsatz. Es ist eine Schätzung, keine Zusage.

Zehn Franken Spielguthaben, so aufgeschlüsselt, sind ungefähr ein halber Einkauf im Supermarkt. Das ändert nichts daran, dass die Aktion an sich geschickt gemacht war – es ändert nur die Vorstellung davon, was «Gratis» hier bedeutet.

Kombiboost, Quotenboost und wer sie nutzen darf

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Bei fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 steigt die Gesamtquote in Bereiche, in denen der Einsatz den Wert der Erhöhung längst überholt hat. Der Boost sieht nach einem grossen Geschenk aus und ist rechnerisch zuerst eine Aufforderung, die Kombination länger zu machen. Ein Bonus von 5 % auf einen Nettogewinn bei vier Voraussagen dagegen ist ehrlich klein und lässt sich tatsächlich nebenbei mitnehmen.

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online, für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettende nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer erst boosted und dann auscasht, hat beides verloren: den Boost und die Position.

Weshalb Neukundenaktionen hier so selten sind

Die Seltenheit ist keine Marketingentscheidung, sondern das Ergebnis der Genehmigungsschranke aus Art. 75 Abs. 2 BGS. Ein Anbieter, der für jede Promotion die Aufsicht fragen muss, plant in Jahren, nicht in Quartalen. Die dreissig Zustimmungen des Jahres 2025 – 24 für die Loterie Romande, acht für Swisslos – sind die gesamte Landschaft. Wer auf eine Anmeldung wartet, hinter der ein vierstelliger Betrag steht, wartet auf etwas, das in dieser Rechtsordnung nicht vorgesehen ist.

Zu den bewilligten Schweizer Veranstaltern gehört damit auch eine Bedingung, die nichts mit dem Guthaben zu tun hat: Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Wer in Genf wohnt, kommt so nicht an Sporttip – und wer in Zürich wohnt, nicht an Jouez Sport. Die beiden Veranstalter teilen sich das Land, statt es zu bearbeiten.

Wer die Schweiz bedienen darf: Bewilligung, Gebiet, Spielerschutz

Brand Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande
Coolzino ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
MrXbet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
Sportuna ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
20Bet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
Wettigo ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
BetLabel ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
Funbet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung

Die Tabelle trennt zwei Gruppen, die sich nicht vermischen lassen. Oben stehen die beiden Veranstalter, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt. Unten stehen Marken, denen Spielende in der Schweiz begegnen, die aber über keine Schweizer Bewilligung verfügen. Ein ausländisches Permit – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – entfaltet in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Ein ausländischer Anbieter, der ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Bestraft wird der Veranstalter, nicht der Spielende. Das ist die eine Hälfte der Wahrheit und die angenehmere.

Die andere Hälfte: Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat keinen Schweizer Rechtsschutz, hängt nicht am schweizweiten Sperrregister und kann in einem Verfahren gegen den Anbieter Einsätze und Gewinne verloren sehen. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren – gestützt auf Art. 86 bis 93 BGS. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Aufsicht selbst Domain-Hopping nennt und bei dem sie Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele führt sowie bet365 als auf der Liste stehend.

Ein Zahlungsverbot gegen unerlaubte Wettseiten gibt es in der Schweiz nicht. Weder Banken noch Kartennetzwerke sperren solche Zahlungen von sich aus. Wer etwas anderes liest, liest eine Werbebehauptung.

Fair ist die Gegenrechnung: Eine Schweizer Bewilligung bedeutet vollen Schutz nach Schweizer Recht, aber auch nur zwei Anbieter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Kein Weg ist «die sichere Wahl» von sich aus. Es ist eine Abwägung.

Wer kontrollieren will, welche Domains aktuell auf der Sperrliste stehen, findet sie in der Veröffentlichung der Aufsicht. Das ist der einzige Ort, an dem die Frage nach der Zulässigkeit eines Anbieters eine belastbare Antwort hat.

Zwei bewilligte Veranstalter und acht Marken ohne Schweizer Permit

Alle folgenden Anbieter werden nach denselben Kriterien beurteilt: Bewilligungsstatus, Transparenz der Bedingungen, Limiten, Auszahlungsregeln. Die Reihenfolge beginnt bei den beiden bewilligten Veranstaltern und führt danach die ausländischen Marken auf. Keine der acht unteren ist in der Schweiz bewilligt; keine wird hier empfohlen.

Swisslos Sporttip: die Aktion, die es nur online gibt

Sporttip ist der Sportwetten-Arm von Swisslos und läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein – zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Der Sitz der Genossenschaft ist Basel, die Grundlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, kurz IKV 2020.

Die Promotionsmechanik bei Sporttip lebt weniger von einem Startguthaben als von Boosts. Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50. Bei vier Voraussagen gibt es 5 % auf den Nettogewinn. Das ist die realistische Grösse, mit der ein durchschnittliches Konto hier in Berührung kommt. Die Steigerungen bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen sind eher eine Zielmarke für Systemspieler als ein Alltagsangebot.

Der Mindesteinsatz bei Sporttip beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird gar nicht erst angenommen. Der letzte Punkt ist der praktisch wichtigste: Es gibt keinen Kulanzspielraum am Schalter. Sporttip steht Personen ab 18 Jahren offen, unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf darauf nicht wetten.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber ausschliesslich bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche Wettgewinn ohne vorzeitigen Ausstieg, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Für Live-Spieler ist das die unbequemste Regel im ganzen Regelwerk: Man kann im entscheidenden Moment gar nicht schnell genug sein.

Ausgezahlt wird zweimal pro 365 Tage gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, darüber hinaus innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Nicht abgeholte Gewinne verfallen 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung zugunsten des Zwecks der Swisslos; wer gegen eine verweigerte Auszahlung Einsprache erheben will, muss das innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief tun.

Die Wertung hat auch eine technische Seite. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten, aufgerundet auf zwei Nachkommastellen und danach auf 5 Rappen genau abgerundet. Kleinlich? Ja, in der dritten Nachkommastelle. Aber voneinander abhängige Ereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Wette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Für alle, die gern «dieselbe Mannschaft, zwei Märkte» kombinieren, ist das die zentrale Regel.

Fällt ein Ereignis aus und wird nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00.

Wer Sporttip bewertet, muss die Boosts als das nehmen, was sie sind: kleine Aufschläge auf einen Nettogewinn, gebunden an Mindestquoten und an die Zahl der Voraussagen – ein Instrument für Kombinationsspieler, keine Einstiegshilfe. Die unbequemen Stellen liegen woanders: die 1.00-Wertung in spielentscheidenden Szenen, der Verfall der Gewinne nach 26 Wochen und die Wartezeit von 72 Stunden, bevor eine Limite steigen darf. Gut ist die Kontoauszahlung bis CHF 1’000, die automatisch läuft. Die Aktion ist also nicht der Grund, hier ein Konto zu eröffnen; die Ruhe, die ein bewilligter Veranstalter im Hintergrund bietet, ist es.

Loterie Romande Jouez Sport: die Promotion mit dem Stadioncode

Jouez Sport ist das Sportwetten-Angebot der Loterie Romande, die für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet. Die Gesellschaft nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschutz und 221 Mitarbeitende. Eine Online-Konto kommt nur für Personen mit Wohnsitz in diesen sechs Kantonen in Frage.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» war das sichtbarste Beispiel dafür, wie ein Gratisspielguthaben hier aussieht: vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, an sieben Aktionstagen, ein in den National-League-Stadien verbreiteter Code, CHF 10 Spielguthaben für die Eingabe im verifizierten Konto innert sieben Tagen, 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Auf der Plattform gilt eine Einzahlungsgrenze auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben bleibt auszahlungsfrei – im wörtlichen Sinn: es ist nicht auszahlbar.

Was die Westschweizer Variante von der Deutschschweizer unterscheidet, ist der Ton. Swisslos argumentiert mit Boosts und Kombinationen, die Loterie Romande mit einer Aktion, die im Stadion beginnt und im verifizierten Konto endet. Wer schon ein Konto hat, kennt diesen Weg. Wer keines hat, muss es zuerst anlegen, mit Ausweiskontrolle und Wohnsitzprüfung – für CHF 10 Spielguthaben ein deutlich längeres Vorverfahren als die Promotion vermuten lässt.

Zwei Dinge lohnen einen zweiten Blick. Erstens die kurze Kette im Verhältnis zum Aufwand: Ein Stadionbesuch, ein Code, ein Zeitfenster von sieben Tagen, ein Konto mit Verifizierung – ein Nachmittag für zehn Franken Spielguthaben mit einem statistischen Wert von ungefähr der Hälfte. Zweitens die Gutschriftgrenze: Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch ins Wallet, und das ist bei einem Guthaben dieser Grössenordnung fast immer der Fall. Bequem, aber es bleibt Promotionslogik: Der Weg führt ins Konto hinein, nicht aus ihm heraus. Wer den Sportwetten-Markt der Westschweiz vergleichen will, braucht diese Marke als Massstab – aber nur für einen Wohnsitz zwischen Genf und Jura.

Coolzino: ein Katalogangebot ohne Schweizer Bewilligung

Coolzino gehört zu den Marken, die Schweizer Spielenden begegnen, ohne über eine Schweizer Bewilligung zu verfügen. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Eine in der Schweiz anerkannte Bewilligung ist hier nicht ausgewiesen; ein Permit aus einem anderen Land hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Das Konto hängt nicht am schweizweiten Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht. Domains können auf die Sperrliste der Aufsicht gesetzt und per DNS blockiert werden.

Für eine Bewertung heisst das: Es gibt hier in der Schweiz nichts, woran sich ein Anspruch festmachen liesse. Wer ein Konto eröffnet, verlässt den Rahmen, in dem Limiten, Sperren und Auszahlungsregeln durchsetzbar sind. Artikel 130 BGS macht die Veranstaltung ohne Bewilligung strafbar – für den Anbieter. Der Spielende wird nicht bestraft, trägt aber das Risiko eines Verfahrens, in dem Einsätze und Gewinne eingezogen werden können.

Ein Katalogangebot ist kein Ersatz für eine Bewilligung. Die verfügbaren Spiele und Wetten mögen breiter sein als das, was die geschlossene Liste der Aufsicht zulässt; die Kehrseite ist, dass genau diese Breite ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens entsteht. Wer vergleicht, sollte die Gemeinnützigkeit der Schweizer Erlöse und den Schutzmechanismus als das mitrechnen, was sie sind: Teil des Preises, nicht Zugabe.

Die Frage, die hier bleibt, ist keine nach dem Angebot, sondern nach dem Weg: Es gibt bei dieser Marke in der Schweiz nichts, was die Durchsetzung einer Verlustlimite oder einer Sperre erzwingen könnte.

MrXbet: Marktvielfalt ohne Schweizer Rechtsweg

MrXbet steht in derselben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das schweizweite Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrlisten-Risiko inbegriffen. Eine solche Bewilligung liegt für diesen Anbieter nicht vor. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist nach Art. 130 BGS strafbar – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende ist nicht Adressat dieser Norm.

Wer von einem Schweizer Veranstalter kommt, vermisst hier zuerst das Vertraute: eine Limite, die sich im Konto senken lässt und sofort greift, eine Sperre, die auch im Casino gilt, eine Auszahlung, die auf ein Konto mit dem eigenen Namen läuft. Nichts davon ist hier durchsetzbar. Artikel 50 Abs. 2 VGS, wonach Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto des Kontoinhabers ausgezahlt werden dürfen, gehört zum Schweizer Rahmen und nicht zu einem Anbieter ausserhalb davon.

Die Bewertung fällt entsprechend schmal aus, und sie fällt nicht über das Produkt, sondern über den Rahmen. Wer die Marke trotzdem prüft, hat auf der Sperrliste der Aufsicht die einzige belastbare Auskunft darüber, ob die Domain aktuell blockiert ist.

Sportuna: breite Oberfläche, keine Schweizer Aufsicht

Sportuna trägt keine Schweizer Bewilligung. Sportwetten in der Schweiz dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande veranstalten; ein ausländisches Permit entfaltet hier keine Wirkung, eine in der Schweiz anerkannte Bewilligung ist nicht ausgewiesen. Nicht angeschlossen ist auch das schweizweite Register der gesperrten Personen – wer sich dort einträgt, um sein Spielen zu bremsen, ist bei einer ausländischen Marke davon nicht erfasst. Domains können über die Sperrliste blockiert werden.

Eine breite Oberfläche ist der Verkaufsgrund, den solche Marken gern nennen. Sie ist zugleich die Grösse, die auf einer Schweizer Wettseite nicht vorkommen kann, weil die Aufsichtsliste Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten abschliessend festlegt – eine Esport-Sektion etwa sucht man dort vergeblich. Wer die Vielfalt will, bezahlt sie damit, dass Verlustlimiten und Sperren nicht nach Schweizer Massstab durchgesetzt werden.

Was hier fehlt, lässt sich nicht durch Konditionen aufwiegen. Der übrige Marktauftritt mag gefällig sein; ein Schweizer Rechtsweg entsteht daraus nicht.

20Bet: Katalogmarke, Sperrlisten-Risiko eingeschlossen

20Bet ist eine der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Eine in der Schweiz anerkannte Bewilligung liegt nicht vor. Die Aufsicht führt die Sperrliste ausländischer Domains, die Telekom-Anbieter per DNS blockieren; am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping nennt die Aufsicht das selbst. Für Spielende heisst das: Eine Adresse kann heute funktionieren und morgen verschwunden sein, und mit ihr der Zugang zum Konto.

Genau das ist das praktische Risiko, das solche Marken von den bewilligten unterscheidet, und es ist grösser als jede Frage nach Bonushöhe. Ein Guthaben, an das man nicht mehr herankommt, weil die Domain verschwunden ist, ist verloren – und in einem Schweizer Verfahren ist es nicht durchsetzbar.

Wer die Marke dennoch prüft, findet den Status in der veröffentlichten Sperrliste. In der Schweiz bewilligt ist sie nicht, und daran ändert kein Oberflächeneindruck etwas.

Rollbit: Casino-Optik, kein Schweizer Schutz

Rollbit verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Die beiden Schweizer Veranstalter sind abschliessend bestimmt; alles andere fällt nach Art. 4 BGS ausserhalb. Eine in der Schweiz anerkannte Bewilligung ist nicht ausgewiesen, die Marke hängt nicht am schweizweiten Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg fehlt.

Für Spielende, die vom Casino herüberkommen, lohnt die Unterscheidung: Ein Casino mit Schweizer Bewilligung untersteht einem eigenen Regime, das die ESBK beaufsichtigt – nicht die Gespa. Ein Casino-Angebot und ein Sportwetten-Angebot sind zwei Bewilligungen. Wer bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat an keinem der beiden Regime teil.

Die Bewertung ist knapp: Solange es keine Schweizer Bewilligung gibt, gibt es hier keinen Rahmen, an den sich ein Anspruch halten könnte.

Wettigo: Name mit Schweizer Klang, trotzdem ohne Permit

Ein Name mit Schweizer Klang ist noch keine Bewilligung. Wettigo verfügt über keine solche. Die Aufsicht kann die Domains auf die Sperrliste setzen, ein Schweizer Rechtsschutz entsteht nicht, das Sperrregister gilt hier nicht.

Der Klang des Namens ist Marketingmaterial. Für die Entscheidung zählt etwas anderes: Wer in der Schweiz Streit über eine Auszahlung führt, braucht eine Adresse im Schweizer Rechtsraum. Genau die fehlt bei jeder Marke in dieser Gruppe.

Wer die Marke prüft, prüft sie über die Sperrliste der Aufsicht.

BetLabel: Konditionen statt Bewilligung

BetLabel gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Artikel 130 BGS macht das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung strafbar; die Norm trifft den Anbieter, nicht den Spielenden. Das ist beruhigend für die Person und hilfreich für die Risikoeinschätzung ihres Guthabens – im Verfahren können Einsätze und Gewinne eingezogen werden.

Eine in der Schweiz anerkannte Bewilligung ist nicht ausgewiesen, die Anbindung an das schweizweite Sperrregister fehlt. Die Auszahlungsmodalitäten eines solchen Anbieters sind seine eigenen; der Schweizer Grundsatz, dass Guthaben nur auf ein Konto des Kontoinhabers ausgezahlt werden dürfen, ist hier nicht durchsetzbar.

Wer die Marke dennoch in Betracht zieht, sollte den Kontostand als das behandeln, was er in dieser Konstruktion ist.

Funbet: was am Ende fehlt, ist der Rechtsschutz

Funbet ist der letzte Eintrag dieser Gruppe und teilt alles, was die vorherigen teilen: keine Schweizer Bewilligung, keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung, keine Anbindung an das schweizweite Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko. Die beiden Schweizer Veranstalter sind die einzigen, die Sportwetten anbieten dürfen; daran ändert ein einzelner Markenauftritt nichts.

Wer hier ein Konto hält und eine Sperre braucht, wird sie selbst durchhalten müssen – es gibt keine Stelle, die sie einträgt. Wer eine Limite braucht, setzt sie sich selbst – es gibt keine, die sie nach Schweizer Massstab erzwingt.

Das ist die Zusammenfassung der ganzen Gruppe in einem Satz: Was fehlt, ist nicht ein Bonus, sondern eine Stelle, an die man sich wenden kann.

Wo die Entscheidung tatsächlich fällt

Der Vergleich entscheidet sich nicht an der Höhe eines Gratisbetrags. Er entscheidet sich an drei Fragen.

Erstens: Habe ich Zugang? Das Swisslos-Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport bedient FR, GE, JU, NE, VD und VS. Wer in Genf wohnt, kann bei Sporttip kein Konto eröffnen, und wer in Zürich wohnt, nicht bei Jouez Sport. Diese Grenze steht vor jeder Bonusfrage.

Zweitens: Welche Limiten gelten für mich? Bei Swisslos sind die Limiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme Pflicht, die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000, Senkungen greifen sofort und Erhöhungen nach 72 Stunden. Zwischen CHF 1 und CHF 1’000 liegt der Einsatzrahmen einer Einzel- oder Kombinationswette, Systemwetten bis CHF 10’000. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen bis CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben bis CHF 10’000. Wer glaubt, ein Startguthaben umgehe diese Grenzen, irrt: Das Guthaben ist Teil des Kontos, nicht ein Nebenweg daran vorbei.

Drittens: Was passiert mit meinem Guthaben? Bei Swisslos sind zwei Auszahlungen pro 365 Tage gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch ins Wallet, darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Bei beiden Veranstaltern gilt: Promotionsguthaben ist nicht auszahlbar. Nicht abgeholte Gewinne verfallen bei Sporttip nach 26 Wochen.

Die steuerliche Seite gehört hierhin, weil sie in der Werbung nie vorkommt. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen – und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; besteuert wird erst darüber. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also gilt «je nach Kanton», und keine einzelne kantonale Zahl lässt sich verallgemeinern. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein; zurückgeholt wird sie über die Deklaration in der Steuererklärung. Ein typischer Wettender liegt weit unter dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Praxis – die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau etwa – Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer eine verbindliche Auskunft will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Die Schweizer Konstruktion ist damit eine Wahl zwischen zwei Wegen, die unterschiedliche Dinge kosten. Der bewilligte Weg kostet Bewegungsfreiheit: zwei Anbieter, ein Wohnsitzvoraussetzung, eine geschlossene Liste von Märkten, Identitätsprüfung, 72 Stunden Wartezeit vor einer Limitienerhöhung. Er gibt dafür Durchsetzbarkeit: Limiten, Sperrregister, Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, ein Regulator in Bern. Der andere Weg kostet Rechtsschutz, und der Preis zeigt sich erst, wenn etwas schiefgeht.

Ein Startguthaben ist auf beiden Wegen ein kleiner Betrag mit vielen Bedingungen. Wer ein Gratisspielguthaben von CHF 10 als Entscheidungsgrund nimmt, verwechselt die Eintrittskarte mit dem Eintritt.

Häufige Fragen zu Startguthaben und Online-Wetten in der Schweiz

Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten?

Nicht als feste Anmeldeaktion. Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS – im Jahr 2025 gab es 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und acht für Swisslos. Aktionen sind deshalb projektweise angelegt, räumlich und zeitlich begrenzt und gelten nur für Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Gebiet.

Warum brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa?

Weil das Geldspielgesetz jede gebührenfreie Teilnahmemöglichkeit als eigenen bewilligungspflichtigen Vorgang behandelt. Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt die Zustimmung der Aufsicht vor der Durchführung. Der Aufwand schützt vor unkontrollierten Verlustträgern und erklärt, weshalb das Schweizer Angebot an Gratisaktionen klein bleibt.

Wie funktionierte die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben in den National-League-Stadien?

Zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 wurden an sieben Aktionstagen Codes in den National-League-Stadien verteilt. Wer einen Code innert sieben Tagen im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Ein Konto war Voraussetzung.

Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen, oder nur ein daraus erzielter Gewinn?

Promotionsguthaben ist nicht auszahlbar, weder bei Swisslos noch bei der Loterie Romande. Auszahlen lässt sich nur ein daraus erzielter Gewinn, und auch der folgt den Regeln des Veranstalters. Bei Swisslos sind zwei Auszahlungen pro 365 Tage gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen.

Was verlangt der Sporttip-Kombiboost, und ab wie vielen Voraussagen gilt er?

Der Kombiboost gilt nur online – Prematch, Live, Systemwetten – und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Welche Risiken bestehen bei Gratis-Startguthaben von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung?

Ohne Schweizer Bewilligung fehlen Schweizer Rechtsschutz, Sperrregister und Durchsetzbarkeit von Limiten. Ein ausländisches Permit hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Domains können auf der Sperrliste landen und per DNS blockiert werden – am Ende des Jahres 2025 umfasste die Liste 671 Domains. Gewinne ausländischer Anbieter sind nach kantonaler Praxis steuerbar.

Inhalt erstellt vom Team «erstligawetten.com»