Der beste Einzahlungsbonus für Sportwetten lässt sich in der Schweiz nicht kaufen
Stand: 29. Oktober 2026. Geprüft gegen die Bewilligungen und Spielregeln der beiden Veranstalterinnen, gegen das Geldspielgesetz und gegen die Aufsichtsdaten der Gespa.

Übersicht und Fazit
Wer «bester Einzahlungsbonus Sportwetten» sucht, hat meistens eine Zahl im Kopf. Hundert Prozent, zweihundert, dazu Freiwetten ohne Risiko. In der Schweiz existiert dieser Markt nicht. Gratisspielguthaben und Gratisspiele brauchen die vorherige Zustimmung der interkantonalen Geldspielaufsicht, und nur zwei Veranstalterinnen dürfen hier überhaupt Sportwetten anbieten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide halten ihre Aktionen klein, und beide knüpfen sie an Bedingungen, die keine Werbung erwähnt. Das ist die Ausgangslage, und sie entscheidet jede Frage, die danach kommt.
Damit ist die Wahl aber nicht verschwunden. Sie hat nur die Form gewechselt. Der Weg über eine bewilligte Schweizer Veranstalterin führt zu vollen Schutzmechanismen, zu einem geschlossenen Wettprogramm, zu einer Wohnsitzprüfung und zu einem Konto, das nur auf den eigenen Namen auszahlt. Der Weg zu einem ausländischen Anbieter führt zu einem grösseren Wettprogramm und zu Aktionen, die hier niemand kontrolliert — und zu einem Sperrregister, das den Namen nicht kennt, und zu einer Rechtspflege, die nicht die hiesige ist. Dies ist eine Auslegeordnung dieser beiden Wege und eine Bewertung von zehn Plattformen, die Schweizer Wettende tatsächlich antreffen. Keine davon wird hier beworben. Zwei tragen eine Schweizer Bewilligung, acht sind als «ohne Schweizer Bewilligung» geführt.
Die Rechtslage in der Schweiz: zwei Veranstalterinnen, ein geschlossenes Programm
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft steht. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist nicht zuständig — sie beaufsichtigt Casinos und sonst nichts. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen, einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Genau hier liegt der Punkt, an dem sich die zwei Wege zum ersten Mal trennen: Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, hat in der Schweiz keine Wirkung.

Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten sind auf zwei begrenzt. Swisslos mit Sitz in Basel veranstaltet gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), und ihre Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Das sind keine Vorlieben des Marktes, sondern die Summe des Erlaubten. Es gibt deshalb keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt.
Aus dieser Zweiteilung folgt ein Wohnsitzerfordernis, das viele Suchanfragen unerfüllt lässt. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Für einen Online-Zugang braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet; eine bestehende Spielsperre schliesst aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Dokument ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ein Wohnsitz in Genf nützt also nichts für Sporttip, und ein Wohnsitz in Zürich nichts für Jouez Sport. Wer umzieht, prüft seinen Zugang, bevor er ihn braucht, nicht danach.
Was überhaupt gewettet werden darf
Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einer Liste (Fassung 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie darin stehen; Frauenwettbewerbe ebenso; Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz, Eckball- und Kartenmärkte ebenfalls, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer aus einem Katalog mit Eckbällen, Karten und Esport kommt, wird bei den beiden Schweizer Veranstalterinnen weniger finden — das ist kein Mangel der Plattform, sondern die Grenze des Erlaubten. Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Betrieb über eine entsprechende Entscheidung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht.

Über virtuelle Sportarten sagt das Gesetz an dieser Stelle nichts, und deshalb steht hier auch nichts darüber. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt Sache jeder Plattform: Sporttip bietet ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und für jeden Markt garantiert ist es nicht.
Diese Liste erklärt auch, weshalb ein grosser Teil der hiesigen Bonuswerbung ins Leere zielt. Eine Aktion, die auf Kartenmärkte oder auf ein halbes Dutzend exotischer Ligen aufbaut, kann bei einer bewilligten Veranstalterin nicht stattfinden, weil die Märkte dafür nicht im Programm stehen.
Verantwortungsvoll wetten in der Schweiz: die Limiten setzt der Spielende
Der bemerkenswerteste Zug des Schweizer Modells ist, dass der Staat keine Einsatzgrenze vorgibt, sondern den Spielenden. Einen gesetzlich fixierten Einzahlungsdeckel gibt es nicht. Stattdessen muss jede Veranstalterin von ihren Kundinnen und Kunden einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Vor der ersten Teilnahme an Sporttip sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Der Gesetzgeber sieht für Erhöhungen 24 Stunden vor, die beiden Veranstalterinnen wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Diese drei Tage sind das eigentliche Schutzinstrument, und sie sind der Grund, weshalb eine Limite vor und nicht während einer Pechsträhne gesetzt gehört. Wenn die Vernunft am Samstagabend verschwindet, ist die Sperrfrist schon abgelaufen oder eben noch nicht. Wer die Limite senkt, hat sie sofort; wer sie hebt, wartet.
Neben den Limiten steht die Spielsperre (Art. 80–82 BGS) für überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und als Selbstsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS); eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Eine Schweizer Spielsperre wirkt in der Schweiz. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung läuft sie ins Nichts — dessen Systeme kennen das Register nicht, und niemand hat ihn dazu verpflichtet.
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind von der Online-Teilnahme ausgeschlossen (Art. 72 BGS); ein Konto pro Person mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). An den Verkaufsstellen war der Schutz im Jahr 2025 löchrig: Bei Testkäufen der Gespa wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Das ist die Zahl, die man nicht schönredet. Die Kontrolle am Schalter ist keine Garantie, und wer einen 17-Jährigen mit einem Wettschein gesehen hat, hat keinen Ausnahmefall gesehen. Jede Plattform, ob bewilligt oder nicht, ist für diese Altersgrenze der richtige Ort, um sie zu prüfen, und keine ist ein Ersatz für die Aufsicht der Eltern.
Wo das Geld herkommt und wohin es zurückgeht
Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder auf Kryptowährungen lautende Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken eine Veranstalterin akzeptiert, steht in ihren eigenen Bedingungen: Swisslos bietet PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Ein Konto, das auf einen anderen Namen lautet, ist damit kein Detail der Auszahlungsabwicklung, sondern der Punkt, an dem ein Konto scheitert.
Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben über eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Das sind Obergrenzen, keine Empfehlungen, und sie liegen weit über dem, was ein typisches Wettkonto bewegt. Man kann sie trotzdem als Massstab lesen: Wer regelmässig an die 10’000-Franken-Grenze stösst, hat ein anderes Problem als eine Bonusbedingung.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto überwiesen. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Der Unterschied zwischen Echtgeld und Aktionsguthaben ist also nicht bloss eine Zeile in den Bedingungen, sondern der Unterschied zwischen einer Auszahlung und keiner. Ein Zahlungsmittel, das der Anbieter nicht mehr führt, ist im Übrigen Sache des Anbieters; die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten sperren.
Grosszügig beworben, klein gedruckt: was an einem Bonus hängt
Ein Einzahlungsbonus ist im Kern ein Zuschuss zu einem Konto, der an Gegenleistung gebunden ist. Die Gegenleistung heisst in der Marktsprache Umsatzbedingung, und sie legt fest, wie oft ein Betrag umgesetzt werden muss, bevor er auszahlbar wird. Nichts davon ist gratis, und nichts davon ist individuell verhandelbar. Wer ein Angebot beurteilt, beurteilt vier Dinge: die Höhe des Guthabens, die Zahl der Umsätze, die Mindestquote je Wette und die Frist. Ein Angebot mit hoher Zahl und ohne die übrigen drei Angaben ist eine Zahl.
Umsatzanforderungen haben eine Mechanik, die man einmal verstanden haben muss. Verlangt ein Anbieter, dass ein Bonus fünfmal umgesetzt wird, und setzt der Wettende pro Wette CHF 5 ein, so sind aus CHF 50 Bonus 250 Franken Umsatz und 50 Wetten geworden — und nur Wetten ab der geforderten Mindestquote zählen mit. Wetten unterhalb dieser Quote erfüllen die Bedingung nicht, egal wie gut sie laufen. Das ist der Punkt, an dem die meisten Bonusrechnungen scheitern, und er ist nirgends versteckt: Die Mindestquote steht in den Bedingungen. Ein zweiter Punkt betrifft den Einsatz einer Gratiswette. Dessen Einsatz wird mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt. Eine Freiwette von CHF 10 auf Quote 2.00 bringt netto etwa CHF 10 — nicht 20. Die eigene Zehn wandert in das Guthaben, das die Teilnahmeberechtigung gewährt hat, und nicht in die Auszahlung.
Für den Wert einer Freiwette lässt sich das genauer fassen. Der durchschnittliche Wert einer Freiwette entspricht dem Freiwettbetrag mal Quote minus eins, geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Bei CHF 10 Freiwette, Quote 2.00 und einem Quotenschlüssel von 92 % liegt dieser Wert bei ungefähr CHF 4,60. Das ist der durchschnittliche Wert — nicht das, was die Wette gewinnt. Bei einem Quotenschlüssel von 95 % wären es etwa CHF 4,75. Halb so viel wie der beworbene Betrag, und das vor jeder Pechsträhne. So rechnet sich ein «Geschenk»: Es zahlt im Erwartungswert nur den Teil aus, den der Buchmacher nicht einbehält.
Kleiner Exkurs, weil die Aktion der Loterie Romande genau zeigt, was eine Schweizer Promotion ist. Bei «JouezSport – Patinoires et Stades» lief die Aktion vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den Code eingab, den die Loterie Romande in den National-League-Stadien verbreitete, erhielt CHF 10 Spielguthaben im verifizierten Konto. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist eine kleine Werbemassnahme im Verhältnis zu den Hundertfranchise-Bonuspaketen ausländischer Anbieter, und sie ist für einen Teil des Publikums — Fans, die ohnehin ins Stadion gehen — effektiv bedeutungslos. Grosse Bonuszahlen sind hier fast etwas wie ein Reklametrick, weil die Regulierung Mikro-Promotion erlaubt und viel mehr nicht.
Ich würde an dieser Stelle eine unbequeme Meinung äussern: Die Jagd nach dem höchsten Bonus ist im Schweizer Sportwetten der schlechteste Anfang. Wer bei einer bewilligten Veranstalterin wettet, bekommt keine Einzahlungsverdopplung, und das ist zu verschmerzen, weil er dafür einen Rahmen bekommt, der ihn auffängt. Wer wegen eines Bonus zu einem Anbieter ohne Bewilligung wechselt, tauscht einen Schutz gegen eine Zahl, die er meist nicht abholen wird. Das ist keine Moral, sondern eine Wette auf die eigene Disziplin, und diese Wette ist schlecht.
Bedingungen, die man vor dem Klick liest
Wer die Bedingungen einer Promotion liest, findet meist vier Zeilen, die den Wert kippen. Die erste nennt die Umsatzbedingung. Die zweite nennt die Mindestquote. Die dritte nennt die Frist. Die vierte betrifft den Auszahlungsstatus des Aktionsguthabens.
Bei Swisslos und der Loterie Romande ist genau das der Knackpunkt. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen — und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ebenso nicht auszahlbar, und Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet. Ein Guthaben, das man nicht abheben kann, ist deshalb nur so viel wert, wie es sich in Wetten umsetzen lässt. Wer aus einem Aktionsguthaben einen Gewinn erspielt, hat ihn erst, wenn er auf dem Konto liegt.
Das zweite Ziel der Kontrolle ist die Laufzeit. Eine Aktion mit 30 Tagen Gültigkeit ist kein Zeitfenster, in dem man in Ruhe entscheidet; sie ist ein Zeitfenster, in dem man handeln muss. Eine Aktion an 7 Tagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ist noch enger, und wer sie verpasst, verpasst sie ohne Ersatz. Wer eine Aktion plant, plant mit dem Kalender, nicht mit dem Wunsch.
Und dann ist da noch ein Element, das keine Bedingung ist und trotzdem zählt: das Konto selbst. Ein Schweizer Konto verlangt Wohnsitz im Vertragsgebiet und einen einmaligen, verifizierten Eintrag. Wer diese Prüfung nicht besteht, bekommt keine Auszahlung, und dann ist der Bonus gleichgültig.
Der Vergleich: Aktionen nach Bedingungen statt nach der höchsten Zahl
Ein Vergleich, der die höchste Zahl nach vorne stellt, ist kein Vergleich. Er ist eine Rangliste der Versprechen. Was hier interessiert, ist die Reihenfolge: Zuerst die Frage, ob überhaupt jemand im Land eine Bewilligung hat; dann, was ein Angebot an Bedingungen mitbringt; dann, wie lange eine Aktion läuft; dann, ob das Guthaben je den Weg auf ein Konto findet. Erst danach die Frage nach der Plattform selbst.
Für die zehn Plattformen dieses Vergleichs fällt der erste Punkt eindeutig aus. Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport sind die zwei Organisatoren, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt, beide mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Die acht übrigen Marken tragen keine Schweizer Bewilligung, was nichts über einen ausländischen Regulator sagt, aber alles über den hiesigen Status: Sie sind hier nicht bewilligt, ihre Bewilligung ist nicht festgestellt, und das hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Keine der beiden Gruppen ist «die sichere Wahl» von sich aus. Die erste ist die kontrollierte, die zweite ist die grössere.
Die Spalte «nicht festgestellt» füllt acht Zeilen, und sie dient nicht dem Lückenfüller. Sie ist das Ergebnis: Ein ausländischer Anbieter, der hier ohne Bewilligung auftritt, ist für die Schweizer Aufsicht kein Adressat, und eine ausländische Erlaubnis ändert daran nichts. Wer prüfen will, wo eine Marke tatsächlich bewilligt ist, findet die Angaben in den AGB und im Impressum der Plattform; wer prüfen will, ob eine Marke auf der Schweizer Sperrliste steht, findet diese Liste bei der Gespa.
Zur Sperrliste gehört die ehrliche Fortsetzung. Die Gespa veröffentlicht eine Liste ausländischer Domänen, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, 671 Domänen standen Ende 2025 darauf). Blockierte Domänen werden innert Stunden ersetzt — die Gespa nennt dafür Interwetten und bet-at-home als Beispiele und führt bet365 auf der Liste. Wo eine gesperrte Adresse einen Betrachter nicht aufhält, ist die Konsequenz an dieser Stelle eine andere: Der Anbieter ist für einen Schweizer Zutritt womöglich weiterhin erreichbar, aber das ändert nichts an fehlendem Schutz, fehlendem Sperrregister und fehlender Schweizer Rechtspflege.
Was ein Konto bei einem nicht bewilligten Anbieter nicht hat
Ein Konto bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung hat kein Schweizer Sperrregister und keine Schweizer Rechtspflege. Der Teilnehmer kann sich nicht darauf verlassen, dass eine Spielsperre anerkannt wird; er kann nicht damit rechnen, dass die Schweiz ihm bei einem Streit hilft; und er trägt das Risiko, dass Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen die Veranstalterin eingezogen werden. Der Spieler wird dabei nach der Auffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Das mildert die Lage, es wertet sie nicht auf.
Ausländische Gewinne sind auch steuerlich etwas anderes als Schweizer. Gewinne aus einem bewilligten schweizerischen Grossspiel — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig, mit einem Bundesbetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 (CHF 1’070’400 im Jahr 2025); der kantonale Betrag weicht ab, also «je nach Kanton», nie eine einzelne Zahl. Eine typische Wetterin gewinnt weit unter dieser Grenze und zahlt auf ihren Gewinn keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Über der Grenze behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man mit der Steuererklärung zurückholt. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis, zum Beispiel im Kanton Thurgau, behandelt Gewinne ausländischer Grossspiele als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Diese Angaben sind allgemeiner Natur; für den eigenen Fall ist die Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
Einordnung: was ein Einzahlungsbonus ist und weshalb er hier kaum eine Rolle spielt
Ein Einzahlungsbonus ist die Gutschrift eines Betrags auf ein Wettkonto, gebunden an eine Gegenleistung. Das ist die ganze Definition, und jedes weitere Detail folgt aus ihr. Wird ein Bonus als Freiwette gewährt, ist der Einsatz nicht Teil der Auszahlung; wird er als Echtguthaben gewährt, ist er umsatzgebunden; wird er als Aktionsguthaben gewährt, ist er oft gar nicht auszahlbar. Die Sorte der Gutschrift entscheidet über ihren Wert, und «100 % Bonus» sagt über die Sorte nichts.
In der Schweiz tritt ein zweites Element dazu: Gratisguthaben und Gratisspiele brauchen vorher die Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Zahlen sind klein, und sie sind die Bewilligungsbürokratie, die vor jeder Aktion steht. Genau deshalb sehen die hiesigen Angebote aus, wie sie aussehen — es gibt hier nicht das, was man aus Deutschland oder von Offshore-Seiten kennt. Die Gratiswette im klassischen Sinn, ein paar Franken mit 1.50er-Mindestquote, ist das, was bei den beiden Bewilligten durchkommt; das Hundertfranchise-Paket ist es nicht. Dass Aktionen dauerhaft nur mit Zustimmung stattfinden, ist auch ein Grund, weshalb hier keine Aktion eine Gewinnaussicht verbessern kann: Wer Gratisguthaben bekommt, bekommt ein Guthaben, das er umsetzen muss. Die Bedingung sorgt dafür, dass die Gutschrift an tatsächliches Wetten gebunden bleibt.
Dass die Werbung nicht überhandnehmen darf, steht ebenfalls im Gesetz. Werbung darf nicht aufdringlich sein, nicht irreführen und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Eine Uhrzeit-Grenze für Werbung gibt es nicht. Für Wettende heisst das: Eine Anzeige für eine ausländische Marke ist kein Beweis dafür, dass diese Marke hier etwas zu suchen hat.
Kleinere Kanal-Aktionen der Loterie Romande sind in diesem Haushalt ein Randposten, und das ist der Grund, weshalb die hiesige Diskussion über Bonusbedingungen so dünn ist. Man kann den Bogen trotzdem spannen: Jede Aktivierung einer Aktion ist eine Handlung, die man später bereut, wenn man sie ohne Limite macht. Deshalb steht neben jeder Aktion eine Verlustlimite, und deshalb ist der Limite die einzige Zahl auf dem Konto, die man ohne Bonus optimieren kann.
Die Erwartungswert-Frage in einem Land ohne Bonus
Wer aus einem Markt mit hohen Bonuszahlen kommt, erwartet von einem Anbieter eine Rückvergütung. Im Schweizer Modell gibt es die nicht in grossem Stil, und das verändert die Rechnung des Spielenden an einer Stelle, an der sie zählt. Wo Umsatzbedingung und Mindestquote den Einsatz binden, frisst die Marge den Bonus auf. Wie viel davon übrig bleibt, lässt sich über den Quotenschlüssel abschätzen: Jede Wette, die über einen langen Zeitraum gesetzt wird, zahlt diesen Anteil des Umsatzes an den Buchmacher. Umsatz ist deshalb nicht das Ziel, sondern die Strecke, auf der die Marge abfliesst. Durchschnittlich bedeutet das einen erwarteten Kostenanteil in Höhe des Umsatzes mal der Marge.
Ein Beispiel mit Kombiboost statt klassischem Einzahlungsbonus, weil das dasjenige Instrument ist, das in der Schweiz überhaupt über eine reine Gratiswette hinausgeht. Beim Sporttip-Kombiboost gilt: Nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten, mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 Quote, und der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Vier Voraussagen zu 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 ergeben eine Gesamtquote von 9’792 — das Produkt der vier Einzelquoten. Bei CHF 10 Einsatz beträgt der mögliche Gewinn CHF 97.92 und der Nettogewinn CHF 87.92. Der Bonus macht daraus bei vier Voraussagen CHF 4.40, bei sieben entsprechend mehr, und bei fünfzehn Voraussagen mit je 2.00 (Gesamtquote 32’768) wird die Erhöhung durch die Limitierung gebremst, sodass der Zusatz selbst mit doppeltem Prozentwert ein Bruchteil des Nettogewinns bleibt. Mit sieben Voraussagen zu je 2.00 liegt der Gewinn bei CHF 1’280 und der Bonus auf den Nettogewinn bei 20 %, also rund CHF 254. Auch dieser Betrag ist kein Ertrag; die getroffenen Wetten sind, über die Zeit, der Grund für den Erwartungsverlust. Der Quotenschlüssel eines Marktes drückt aus, wie viel von jedem Franken zurückfliesst: Er beträgt eins geteilt durch eins durch Quote eins plus eins durch Quote zwei und so weiter, über alle Ausgänge; die Marge ist 100 % minus diesem Wert. Ein Bonus verschiebt diese Bilanz in einem einzelnen Fall, nicht im Durchschnitt.
Der Kombiboost belohnt damit nicht das Setzen, sondern das Treffen vieler Voraussagen aus einer Hand. Und eine Bedingung wiegt wieder schwerer als die Prozentangabe: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer eine Kombiwette vorzeitig schliessen will, verliert die Erhöhung mit dem Cash-Out. In einer Bedingung wie dieser ist mehr Regel enthalten als in allen Versprechen der Werbung.
Die zehn Plattformen im Vergleich
Zehn Namen, zwei Bewilligungen, acht ohne. Sortiert, wie die Schweizer Rechtslage sortiert, und jede Bewertung mit dem, was sie im Vergleich entscheidet.
| Brand | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa |
| BetFury | nein | nicht festgestellt |
| BassBet | nein | nicht festgestellt |
| Fezbet | nein | nicht festgestellt |
| HighFlyBet | nein | nicht festgestellt |
| N1 Bet | nein | nicht festgestellt |
| Donbet | nein | nicht festgestellt |
| ZotaBet | nein | nicht festgestellt |
| AmunRa | nein | nicht festgestellt |
Die Spalte «nicht festgestellt» füllt acht Zeilen, und sie dient nicht dem Lückenfüller. Sie ist das Ergebnis: Ein ausländischer Anbieter, der hier ohne Bewilligung auftritt, ist für die Schweizer Aufsicht kein Adressat, und eine ausländische Erlaubnis ändert daran nichts. Wer prüfen will, wo eine Marke tatsächlich bewilligt ist, findet die Angaben in den AGB und im Impressum der Plattform; wer prüfen will, ob eine Marke auf der Schweizer Sperrliste steht, findet diese Liste bei der Gespa.
Zur Sperrliste gehört die ehrliche Fortsetzung. Die Gespa veröffentlicht eine Liste ausländischer Domänen, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, 671 Domänen standen Ende 2025 darauf). Blockierte Domänen werden innert Stunden ersetzt — die Gespa nennt dafür Interwetten und bet-at-home als Beispiele und führt bet365 auf der Liste. Wo eine gesperrte Adresse einen Betrachter nicht aufhält, ist die Konsequenz an dieser Stelle eine andere: Der Anbieter ist für einen Schweizer Zutritt womöglich weiterhin erreichbar, aber das ändert nichts an fehlendem Schutz, fehlendem Sperrregister und fehlender Schweizer Rechtspflege.
Was ein Konto bei einem nicht bewilligten Anbieter nicht hat — Die zehn Plattformen im Vergleich
Ein Konto bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung hat kein Schweizer Sperrregister und keine Schweizer Rechtspflege. Der Teilnehmer kann sich nicht darauf verlassen, dass eine Spielsperre anerkannt wird; er kann nicht damit rechnen, dass die Schweiz ihm bei einem Streit hilft; und er trägt das Risiko, dass Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen die Veranstalterin eingezogen werden. Der Spieler wird dabei nach der Auffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Das mildert die Lage, es wertet sie nicht auf.
Ausländische Gewinne sind auch steuerlich etwas anderes als Schweizer. Gewinne aus einem bewilligten schweizerischen Grossspiel — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig, mit einem Bundesbetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 (CHF 1’070’400 im Jahr 2025); der kantonale Betrag weicht ab, also «je nach Kanton», nie eine einzelne Zahl. Eine typische Wetterin gewinnt weit unter dieser Grenze und zahlt auf ihren Gewinn keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Über der Grenze behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man mit der Steuererklärung zurückholt. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis, zum Beispiel im Kanton Thurgau, behandelt Gewinne ausländischer Grossspiele als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Diese Angaben sind allgemeiner Natur; für den eigenen Fall ist die Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
Swisslos Sporttip: die erste Adresse mit dem engsten Rahmen
Sporttip ist das Produkt von Swisslos, der Interkantonalen Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet gestützt auf die IKV 2020 und ausgestattet mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. In Sporttip steckt das geschlossene Wettprogramm, das die Gespa-Liste zulässt, die Livewetten, die Cash-Out-Funktion und die Kombi- und Quotenboosts, die die Bedingungen nennen. Die Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf darauf nicht wetten.
Die Bedingungen von Sporttip sind ausführlich und an mehreren Stellen strenger als der Markt. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, beim Fussball etwa 90 Minuten, plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Livewetten gelten unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Ein abgesagtes Ereignis, das nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt wird, macht Einzelwetten zu Rückzahlungen und gibt in Kombinationswetten der Voraussage Quote 1.00.
Überraschend detailfreudig ist eine Regel zu Kombinationen. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Das ist ein sauberer Umgang mit einem Fehler, aber es ist auch eine Regel, die man kennen sollte: Wer eine Kombination baut, die als Kombination nicht hätte angenommen werden dürfen, hat am Ende drei zurückerstattete Zehner statt eines Gewinns. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Was den Zugang angeht, ist Sporttip kantonal gebunden: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in den deutschschweizerischen Kantonen, dem Tessin oder dem Fürstentum Liechtenstein, kein Eintrag im Sperrregister, eine Registrierung pro Person, Auslesen der Ausweisdaten und Prüfung gegen Adressdatenbanken. Der Limitenapparat ist der aus der Verlustlimite bekannte, mit Oberlimiten von CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren.
Das entscheidende Argument für Sporttip ist nicht der Bonus, sondern die Reversibilität. Ein Konto bei Swisslos ist Teil eines Hauses, in dem die Spielsperre schweizweit gilt und das sie nicht ignorieren kann, und in dem der begrenzteste Teil des Systems, das Wettprogramm, der Fuss ist, an den sich alle anderen halten müssen. Der engste Rahmen des Landes ist gleichzeitig der einzige, der eine Sperre tatsächlich durchsetzt.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Adresse mit kleiner Promotion
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage ist jene von Swisslos — Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht durch die Gespa, Geltung nur in der Schweiz —, nur ist das Vertragsgebiet ein anderes. Ein Konto setzt Wohnsitz in einem dieser sechs Kantone voraus.
Auf der Aktionsseite ist die Loterie Romande die einzige der beiden Veranstalterinnen, für die hier eine konkrete Aktion dokumentiert ist. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen; wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist eine Promotion, die zum Publikum passt: Wer im Stadion ist, bekommt sie beiläufig, wer nicht, verpasst sie vollständig. Genau deshalb ist sie keine Antwort auf die Suche nach einem Einzahlungsbonus, sondern eine Randepisode.
Für die Auszahlungspraxis gelten eigene Zahlen: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf die angegebene IBAN, und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Damit ist die Rechnung eines Westschweizer Kontos dieselbe wie die eines Deutschschweizer Kontos, nur mit der Identität der Veranstalterin als Unterschied.
Der Grund, Jouez Sport zu wählen, ist derselbe wie bei Sporttip und liegt auf derselben Ebene: Es ist die einzige zweite bewilligte Tür. Wer in Genf oder Lausanne wohnt, hat nur diese, und wer in Zürich wohnt, hat sie gar nicht. Die Promotion macht aus der Tür keine bessere; sie macht sie nur an sieben Tagen im Winter etwas sichtbarer.
BetFury: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Register
BetFury ist hier als Anbieter ohne Schweizer Bewilligung geführt. Nur zwei Organisatoren dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und BetFury gehört nicht dazu; eine ausländische Erlaubnis hätte hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Konto hängt damit nicht am Schweizer Sperrregister, und eine Schweizer Spielsperre erreicht es nicht. Bei einem Streit ist die Schweizer Rechtspflege nicht der Ort, an dem er ausgetragen wird. Die Domäne kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Wer mit einem solchen Konto liebäugelt, sollte ein zweites Detail beachten: Ausländische Gewinne sind in der Schweiz steuerlich nicht neutral — die kantonale Praxis kann sie als vollständig steuerbares Einkommen behandeln.
Kein Schweizer Regler prüft, wie BetFury mit einer Gratiswette umgeht. Wer die Bedingungen liest, tut das ohne Netz: Es gibt in diesem Fall keine Schweizer Aufsicht, die zu einer Beschwerde angerufen werden könnte. Das ist der eigentliche Preis des grösseren Angebots — und wer diesen Preis bewusst akzeptiert, sollte ihn nicht in derselben Woche akzeptieren, in der er eine Verlustlimite braucht.
BassBet: die Zahl ist der Köder, der Bewilligungsstatus die Rechnung
BassBet trägt wie alle ausländischen Marken dieser Liste keine Schweizer Bewilligung; die Bewilligung ist nicht festgestellt, und das hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Domänen wie diese können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden, und was dort einmal steht, wird innerhalb von Stunden ersetzt.
Das ist die Stelle, an der die Bonusfrage für BassBet entschieden wird, bevor sie gestellt ist. Eine Aktion, die auf einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung verkauft wird, ist kein Schweizer Angebot; der Streit um ihre Bedingungen ist kein Schweizer Streit. Wer eine Verlustlimite braucht, um das Angebot nicht zu überziehen, findet bei BassBet nichts, was ihn dazu zwingt, sie einzuhalten.
Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung, mit ausländischem Regulierungsstatus
Fezbet ist in dieser Übersicht als nicht bewilligt geführt, mit allen Folgen, die das in der Schweiz hat: kein Sperrregister, keine Schiedsgerichtsbarkeit im Inland, keine Aufsicht. Eine Bewilligung ist nicht festgestellt. Eine allfällige ausländische Erlaubnis hätte hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), und die Domäne kann auf die Sperrliste der Gespa geraten.
Das ist keine Aussage über die Zuverlässigkeit einer Plattform, sondern über ihre rechtliche Position hier. Fezbet kann also durchaus ein interessantes Sportangebot führen; nur ist «Bewilligung» keine der Eigenschaften, mit denen es in dieser Schweiz auftritt. Wer sich für Fezbet entscheidet, entscheidet sich für eine Sache und kauft keine Regulierung mit. Wer in Fezbet etwas Gutes findet, sollte es als Bonus lesen, auf den er keinen hiesigen Anspruch hat — nicht als etwas, das er in einem Streit gegen die Veranstalterin einsetzen kann.
HighFlyBet: juristisch dieselbe Zeile wie die Vorherigen
HighFlyBet ist in dieser Liste als nicht bewilligt geführt; die Bewilligung ist nicht festgestellt, und die Schweiz erkennt sie nicht an (Art. 4 BGS). Kein Sperrregister, kein hiesiger Gerichtsstand, Domäne sperrbar. Der Unterschied zu den anderen ausländischen Marken ist der Name.
Genau hier zeigt sich, dass ein Vergleich ohne Bewilligungsspalte nicht wirklich vergleicht. Die ersten beiden Zeilen sind voneinander verschieden, die achten sind es nicht. Ihre Unterscheidung müsste aus dem Produkt kommen: Wettprogramm, Quoten, Plattform. Und das ist ein schlechter Massstab für ein Land, in dem die Alternative einen Rahmen hat, den keine dieser Marken bietet.
N1 Bet: grosse Bühne, keine Schweizer Berechtigung
N1 Bet ist als ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung geführt, mit derselben Rechtsfolge wie die übrigen: keine Verbindung zum Sperrregister, keine Schweizer Rechtspflege, keine Schweizer Aufsicht. Eine ausländische Erlaubnis hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), und die Domäne steht im Risiko, von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt zu werden.
Der Name mit der Ziffer vorne verspricht eine Spitzenposition. In der Schweiz hängt eine Spitzenposition an einer Bewilligung, und in dieser Kategorie ist Platz eins doppelt besetzt — von Swisslos und der Loterie Romande. Ein ausländisches Konto kann trotzdem sinnvoll sein, wenn das gebotene Wettprogramm sonst nirgends verfügbar ist. Nur ist es dann eine Entscheidung für ein Produkt, nicht für eine Position.
Donbet: ohne Schweizer Bewilligung, mit dem gleichen Preis
Donbet gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung; die Bewilligung ist nicht festgestellt, und sie hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, es gibt keine Schweizer Aufsicht, und eine Schweizer Spielsperre ist für Donbet kein Hindernis. Die Domäne kann auf die Gespa-Sperrliste geraten.
Für Schweizer Wettende ist damit vor jeder Bonusfrage entschieden, welchen Teil des Risikos sie tragen. Ein Angebot auf einer solchen Plattform ist ein Vertrag, den man im Wesentlichen mit der Plattform selbst führt. Wer ihn schliesst, sollte das wissen — nicht als Warnung, sondern als Beschreibung dessen, was er kauft. Und wer die Bedingungen einer Aktion liest, sollte dabei davon ausgehen, dass die Bedingungen dieser Plattform in der Schweiz nicht durchsetzbar sind, und das ist das eigentliche Risiko eines Bonus, den er morgen abholen will.
ZotaBet: ausländisches Angebot ohne hiesigen Anspruch
ZotaBet ist hier als nicht bewilligte Marke geführt, mit denselben Folgen: kein Schweizer Sperrregister, kein hiesiger Rechtsweg, Aufsicht nur durch den Heimatregulator. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), und die Gespa kann die Domäne auf die Sperrliste setzen.
Wer hier ein Konto eröffnet, tut das typischerweise wegen eines Bonus oder wegen eines Marktes. Der Markt ist ein legitimer Grund; bei den Schweizer Veranstalterinnen endet das Wettprogramm an einer gesetzlich gezogenen Grenze. Der Bonus ist der schwächere Grund, weil er an Bedingungen hängt, deren Einhaltung hier niemand überprüft. Das ist der Unterschied, den ein aufmerksamer Vergleich an dieser Stelle zieht: Markt ja, Bonus nur mit Skepsis.
AmunRa: derselbe Status, dieselbe Prüfpflicht
AmunRa ist in dieser Liste als Anbieter ohne Schweizer Bewilligung geführt, mit den bekannten Folgen — keine Verbindung zum Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Rechtspflege und eine Domäne, die auf der Sperrliste landen kann. Die Bewilligung ist nicht festgestellt und in der Schweiz wirkungslos (Art. 4 BGS).
Bleibt die Frage, was einen Vergleich bei der letzten Zeile noch leisten kann. Bei AmunRa und den sieben Marken vor ihm ist die Bewilligungsspalte konstant. Unterscheiden können sie sich nur noch in dem, was das Land nicht kontrolliert: Bedienung, Auszahlungstempo nach eigener Angabe, Wettprogramm. Wer sich dieser Gruppe zuwendet, sollte sich die Bedingungen der Aktion ausdrucken und die Fristen rot markieren — das ist bei einem Anbieter ohne hiesige Aufsicht die einzige Kontrolle, die es gibt.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Einzahlungsbonus und wie funktioniert er?
Es ist eine Gutschrift auf das Wettkonto, gebunden an Bedingungen. Je nach Ausgestaltung wird der Einsatz einer Freiwette bei einem Gewinn nicht mitausgezahlt, oder das Guthaben muss erst mehrfach umgesetzt werden, bevor es abhebbar ist. Die Sorte der Gutschrift entscheidet über ihren Wert, nicht die Prozentzahl in der Werbung.
Gibt es bei den bewilligten Schweizer Veranstalterinnen einen Einzahlungsbonus?
Swisslos und die Loterie Romande bieten Sportwetten an und dürfen Gratisspielguthaben und Gratisspiele nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa einsetzen. In der Folge bleiben ihre Aktionen klein und lokal, wie die Aktion der Loterie Romande, die an 7 Aktionstagen je CHF 10 Spielguthaben vergab. Ein grosses Einzahlungsverdopplungspaket gibt es hier nicht.
Warum brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die Zustimmung der Gespa?
Das Geldspielgesetz macht Gratisspielguthaben und Gratisspiele zustimmungspflichtig (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht behält damit die Kontrolle darüber, welche Anreize überhaupt angeboten werden; im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das erklärt, weshalb die Schweizer Aktionen so klein ausfallen.
Welche Bedingungen hängen typischerweise an einem Bonus?
Vier Angaben entscheiden. Die Umsatzbedingung sagt, wie oft ein Betrag umgesetzt werden muss; die Mindestquote, welche Wetten mitzählen; die Laufzeit, wie lange die Aktion gilt; und der Auszahlungsstatus des Guthabens. Aktions- und Gratisspielguthaben ist bei den beiden Schweizer Veranstalterinnen nicht auszahlbar, Echtgeldgewinne nur über das Konto auf den eigenen Namen.
Wie wird Aktionsguthaben behandelt, wenn es nicht auszahlbar ist?
Es bleibt auf dem Spielerkonto und lässt sich nur in Wetten einsetzen. Gewinne daraus sind erst verfügbar, wenn sie auf das Zahlungskonto gelangen. Bei Swisslos werden Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich nicht ausgezahlt, und Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen überwiesen.
Wie lässt sich Spielguthaben in der Schweiz kaufen und später auszahlen?
Bei Swisslos per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein ab CHF 20, bei der Loterie Romande bis CHF 10’000 pro 30 Tage. Ausgezahlt wird nur auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auf den eigenen Namen, innert 5 bis 10 Arbeitstagen, bei Swisslos ab der dritten Auszahlung mit möglicher Kommission von 3 %.
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Inhalt erstellt vom Team «erstligawetten.com»
