Wettanbieter mit Bonus ohne Einzahlung – warum die Schweiz anders tickt
Datenstand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu den Bewilligungen wurden gegen die Informationen der Gespa geprüft.

Wer «Bonus ohne Einzahlung» sucht, stellt sich meistens eine einfache Sache vor: irgendwo ein Konto eröffnen, ohne Franken einzuzahlen, und mit dem Guthaben des Anbieters die erste Wette platzieren. In sehr vielen Ländern funktioniert das ungefähr so. In der Schweiz funktioniert es fast nirgends, und der Grund ist keine Marketingentscheidung, sondern eine Bewilligungsfrage. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen laut Art. 75 Abs. 2 des Geldspielgesetzes die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht heisst Gespa, sitzt in Bern und ist seit dem 1. Januar 2021 gestützt auf das Geldspielkonkordat tätig. Wer hierzulande Sportwetten anbieten will, kommt an ihr nicht vorbei.
Damit ist der Rahmen abgesteckt, und er ist enger, als die Suchanfrage vermuten lässt. Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), und die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen und Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt also nicht zehn Anbieter mit je einem Gratisbonus, zwischen denen man wählen könnte. Es gibt zwei, sie dürfen nur in ihren eigenen Gebieten tätig sein, und beide gehen mit Aktionsguthaben sparsam um. Zuständig für die Aufsicht ist die Gespa – nicht die ESBK, die ausschliesslich die Casinos überwacht.
Was bleibt, ist eine Frage der Wahl. Nicht die Wahl zwischen zwei grosszügigen Werbegeschenken, sondern die Wahl zwischen zwei Wegen mit sehr unterschiedlichen Kosten. Auf der einen Seite steht ein bewilligtes Angebot mit vollem Schweizer Schutz, aber schmalem Aktionsprogramm, einem geschlossenen Katalog erlaubter Sportarten und Märkte, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Auf der anderen Seite stehen ausländische Seiten, die mit Boni ohne Einzahlung werben und im Gegenzug keinerlei Schweizer Schutz bieten. Beide Wege haben ihren Preis. Nur einer von beiden wird auf dieser Seite als seriös eingeordnet.
Die Rechtslage: Warum es den Gratisbonus hier fast nicht gibt
Was ein Bonus ohne Einzahlung überhaupt ist
Ein Bonus ohne Einzahlung ist Werbeguthaben, das ein Veranstalter einem neuen Konto gutschreibt, ohne dass vorher Geld geflossen ist. Die Bezeichnungen wechseln: Gratisspielguthaben, Gratiswette, Freiwette, Aktionsguthaben. Gemeint ist stets dasselbe Konstrukt, nämlich ein Betrag, der nur zum Wetten taugt und den man sich in den meisten Fällen nicht auszahlen lassen kann. Der Gesetzgeber nennt es Gratisspiel oder Gratisguthaben, und genau dieser Begriff entscheidet darüber, ob eine Aktion überhaupt stattfinden darf.

Zwischen den beiden bewilligten Veranstaltern gibt es dabei einen sprachlichen Unterschied, der mehr als Kosmetik ist. Bei Swisslos heisst das Produkt in der Rechtsgrundlage Gratisspielguthaben aus Promotionen, und diese Guthaben sind ausdrücklich nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande heisst dasselbe Ding Gratisspielguthaben aus einer Werbeaktion, mit derselben Folge: Es bleibt im Spielerkonto und verlässt es nicht. Für Wettende heisst das schlicht, dass die gesuchte Summe nie auf dem Bankkonto ankommt. Was ankommt, ist ein Gewinn aus einer Wette, die mit diesem Guthaben platziert wurde.
Gratisspiele brauchen die Zustimmung der Aufsicht
Der zentrale Satz für dieses ganze Thema steht in Art. 75 Abs. 2 BGS: Gratisspiele oder Gratisguthaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gespa. Das ist keine Formalie mit langem Anhang, sondern der Hebel, mit dem die Aufsicht Menge und Grösse solcher Aktionen steuert. Die Gespa hat im Jahr 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Zwei Zahlen, die man langsam lesen sollte. Für ein ganzes Land, für zwei Anbieter, für ein volles Jahr.

Wer angesichts solcher Grössenordnungen denkt, hier werde systematisch Kundenfang mit Gratisgeld betrieben, hat die Rechnung ohne die Aufsicht gemacht. Die Schweiz hat sich entschieden, Werbegeschenke im Glücksspiel als Ausnahme zu behandeln und nicht als Standardwerkzeug. Das ist unbequem für alle, die auf ein Gratiskonto gehofft haben, und es ist der Grund, weshalb die deutsche Suchanfrage in der Schweiz auf so wenig stösst.
Zwei Bewilligungen und zwei Gebiete
Wer in der Schweiz legal Sportwetten anbieten darf, benötigt eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung je Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Eine solche Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS) – und sie gilt nur für das Gebiet, das der Veranstalter bedient. Diese Gebietsteilung ist der zweite Punkt, an dem die Auswahl für Wettende kleiner wird als erwartet.
Swisslos betreibt seine Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Tätigkeit auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt. Sporttip läuft im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Diese Kantone und Liechtenstein zusammen bilden das Swisslos-Vertragsgebiet.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Für ein Online-Konto genügt es nicht, in der Schweiz zu wohnen: Wer im Kanton Zürich lebt, kommt nicht an ein Jouez-Sport-Konto, und wer in Genf wohnt, nicht an ein Sporttip-Konto. Art. 47 Abs. 3 VGS verlangt Wohnsitz in der Schweiz, in der Praxis kommt die Zugehörigkeit zum Gebiet des Veranstalters dazu.
Ein geschlossener Katalog statt freier Auswahl
Die Bewilligung bestimmt nicht nur, wer wetten darf, sondern auch worauf. Erlaubt sind ausschliesslich Sportwetten – Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Das Angebot ist eine geschlossene Liste: Massgeblich ist die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa in der Version vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS.
In dieser Liste geht es eng zu. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, und Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Corner- und Kartenmärkte tauchen in der Liste nicht auf, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ohnehin gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer von ausländischen Portalen ein Überangebot an Sondermärkten kennt, wird hier deutlich weniger finden – und das ist gewollt, nicht ein Mangel an Fantasie.
Livewetten sind erlaubt, sowohl vor dem Spiel als auch während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out dagegen ist gesetzlich nicht geregelt; es bleibt ein Merkmal des jeweiligen Angebots, über das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters Auskunft geben.
Ausländische Seiten: was «ohne Schweizer Bewilligung» praktisch bedeutet
Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land, entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Art. 4 BGS sagt das in vier Worten. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die wettende Person wird nach der Rechtsauffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft – aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Dazu kommt die Zugangssperre. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt; die Gespa nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und führt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele. Bet365 wird als auf der Liste stehend genannt.
Nüchtern zusammengefasst heisst das für den einzelnen Fall: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht über Auszahlungen und Quoten, dafür eine Steuerfolge nach kantonalem Recht. Das ist keine moralische Wertung, sondern eine Aufzählung dessen, was fehlt. Wer dort einzahlt, verlässt den Rahmen, den die Bewilligung aufspannt.
Kein Schweizer Verbot, aber auch kein Schweizer Schutz
Es gibt in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an unerlaubte Wettseiten sperren würden. Das ist wichtig, weil die gegenteilige Annahme verbreitet ist und zu falscher Sicherheit führt. Der fehlende Blockschutz auf Zahlungsebene bedeutet praktisch: Wer Geld auf eine ausländische Wettseite schickt, tut das auf eigenes Risiko und ohne Rückabwicklungsmöglichkeit durch eine Schweizer Stelle.
Umgekehrt ist bei den bewilligten Veranstaltern die Auszahlung eng an die Identität gebunden. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der kontoinhabenden Person ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Für Wettende heisst das eine unbequeme Konsequenz: Wer ohne Identitätsnachweis spielen will, kann das in der Schweiz nicht – und wer es trotzdem tut, tut es im Ausland.
Spielerschutz: Was ein Gratisguthaben bei den Limiten ändert
Vor der ersten Wette stehen die Limiten
Wer zum ersten Mal an einer Sporttip-Wette teilnimmt, muss zuerst Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Das ist keine Empfehlung in einem Ratgeber, sondern eine Bedingung im Registrierungsprozess. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Der gesetzliche Rahmen dazu steht in Art. 87 VGS: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Gesetzlich wirkt eine Herabsetzung sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine staatlich festgelegte Einzahlungsobergrenze gibt es in der Schweiz nicht. Die Limiten setzen die Spielenden selbst.
Ein Aktionsguthaben fällt nicht aus dem Limitenrahmen
Hier liegt der Punkt, den viele übersehen. Ein gutgeschriebenes Guthaben ist kein Freifahrtschein an den eigenen Limiten vorbei. Es liegt im Spielerkonto, es wird mit dem Konto bewertet, und die Verlustlimiten beziehen sich auf das Spielen, nicht auf die Herkunft des Geldes. Wer eine Verlustlimite von CHF 50 für sieben Tage gesetzt hat, hat sie auch dann gesetzt, wenn CHF 10 davon aus einer Werbeaktion stammen.
Dasselbe gilt für Einsätze. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Gratisguthaben von CHF 10 ist damit komfortabel innerhalb des erlaubten Bereichs – aber es hebt keine dieser Grenzen auf, und es verschiebt auch nicht die Grenzen, die der Veranstalter dem Konto selbst setzt.
Die Sperre gilt auch für Werbeguthaben
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 80 bis 82 BGS, wonach überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen ausgeschlossen werden; eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Für ein Aktionsguthaben heisst das eine klare Sache: Wer gesperrt ist, kann es nicht nutzen, und ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18-Jährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Ein Punkt, der hier nicht beschönigt werden soll: Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den stationären Verkauf als gut kontrolliert beschreibt, beschreibt ihn falsch. Die Limiten und Register sind ernst gemeint, die Umsetzung an der Theke ist es nicht immer.
Wo sich Rat holen lässt, wenn das Guthaben zur Gewohnheit wird
Die Limiten, die Sperre und das Register sind Werkzeuge, die kostenlos zur Verfügung stehen und die niemandem Rechenschaft schulden. Wer merkt, dass aus einem Gratisguthaben ein regelmässiger Einsatz geworden ist, kann die Limite senken, was sofort wirkt, oder eine Sperre setzen, die wegen der Schweizer Frist bis zu drei Monaten hält. Beides läuft über den Veranstalter selbst. Für Steuerfragen im Zusammenhang mit Gewinnen empfiehlt sich der Gang zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung; das ist keine Formalie, sondern der einzige Ort, an dem eine verbindliche Auskunft für den eigenen Kanton zu bekommen ist.
Bonus und Gratiswette: Was am Aktionsguthaben wirklich hängt
Die eine Aktion, die es in den Unterlagen gibt
Werbung mit Gratisguthaben ist in der Schweiz dünn gesät, und wo sie existiert, ist sie datiert und begrenzt. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen: Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.
Das ist die Grössenordnung, um die es in diesem Markt geht. CHF 10, an sieben Tagen im Jahr, für ein begrenztes Kontingent, verteilt über Stadien. Wer den Massstab aus Nachbarländern kennt, wo Gratisboni in dreistelliger Höhe zum Standardrepertoire gehören, wird hier eine andere Kategorie vorfinden. Und der Vergleich hat nichts mit Geiz zu tun. Er hat mit Art. 75 Abs. 2 BGS zu tun, mit der vorherigen Zustimmung, und mit der Haltung, dass Gratisspiele im Glücksspiel eine bewilligungspflichtige Ausnahme sind.
Die Bedingungen dieser Aktion sind zudem bezeichnend. Der Code musste in den National-League-Stadien auftauchen, also an einem Ort, den man aufsuchen musste. Die Eingabe musste innert 7 Tagen erfolgen, also in einem Fenster, das verstrich. Das Guthaben galt 30 Tage, also nicht unbefristet. Und es war nicht auszahlbar, also kein Geld. Vier Bedingungen in einer einzigen Aktion – so sieht dieser Markt in der Schweiz aus.
Der Einsatz der Gratiswette kommt beim Gewinn nicht zurück
Der wichtigste Satz für alle, die eine Gratiswette erhalten, betrifft die Auszahlung. Bei einer Freiwette wird der Einsatz mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt. Anders formuliert: Man erhält den Gewinn abzüglich des Einsatzes, nicht den Gewinn inklusive Einsatz. Bei einer Gratiswette von CHF 10 zu einer Quote von 2.00 zahlt einem das niemand CHF 20 aus, sondern CHF 10 – die Differenz, die der Einsatz selbst erwirtschaftet hätte, bleibt beim Veranstalter.
Das ist keine Schweizer Besonderheit, sondern die übliche Mechanik von Gratiswetten im Markt. Es ist trotzdem die Zahl, die in der Werbung nie fett gedruckt steht, weil «CHF 10 Gratiswette» besser klingt als «CHF 9,50 Gewinn bei Quote 2.00 unter der Annahme, dass die Wette aufgeht». Die Formulierung «risikofrei» gehört ebenfalls in diese Kategorie. Risikofrei ist nichts an einer Wette, deren Ausgang offen ist; risikofrei ist allenfalls der Einsatz, weil er nicht aus der eigenen Tasche kam.
Bei Swisslos kommt eine weitere Stufe hinzu, die den Weg zur Auszahlung betrifft. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von dieser Auszahlung ausdrücklich ausgenommen, es ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.
Was also kann man mit einem Aktionsguthaben tun? Wetten platzieren. Was kann man mit einem Gewinn daraus tun? Ihn auszahlen lassen, soweit er aus einer gültigen Wette stammt und die Kontoverbindung bekannt ist. Was kann man mit dem Guthaben selbst tun? Nichts dergleichen. Diese Kette sollte man im Kopf haben, bevor man sich über die Höhe eines beworbenen Betrags freut.
Die Kriterien des Vergleichs und die Rangliste
bonuskriterien
Verglichen werden zehn Angebote, zwei davon mit Schweizer Bewilligung, acht ohne. Wenn von einem Bonus ohne Einzahlung die Rede ist, ist die Höhe des beworbenen Betrags die uninteressanteste Zahl am ganzen Angebot. Was zählt, steht daneben: ob das Guthaben auszahlbar ist, welchen Bedingungen es unterliegt, wie lange es gültig bleibt und ob das Konto überhaupt für jemanden mit Wohnsitz in der Schweiz zugänglich ist. Ein beworbener Betrag ohne diese vier Angaben ist eine Zeile Marketing.
Auszahlbarkeit kommt zuerst, weil sie das ganze Konstrukt entscheidet. Auszahlbares Guthaben ist Geld. Nicht auszahlbares Guthaben ist ein Spielrecht. Diese Unterscheidung kostet den Lesenden dreissig Sekunden und entscheidet darüber, was am Ende auf dem Konto landet.
Dann die Bedingungen. Mindesteinsatz, Mindestquote, Frist, Höchstdauer der Gültigkeit, Ausschluss bestimmter Wettarten – jede einzelne davon ist ein Filter, der darüber entscheidet, ob man die Aktion überhaupt nutzen kann. Ein Guthaben mit einer Mindestquote von 1.50 für eine Kombiwette nützt jemandem nichts, der Einzelwetten auf Aussenseiter setzt.
Die Dauer kommt an dritter Stelle, und die Reihenfolge ist nicht beliebig. Ein Guthaben, das 30 Tage gilt, ist etwas anderes als eines, das an einem Aktionstag in einer Stadionzeitschrift auftaucht. Wer eine Woche im Ausland ist, verliert das zweite, ohne je gewettet zu haben.
Zuletzt die Zugänglichkeit. Ein Angebot, an das man als Person mit Wohnsitz in der Schweiz nicht herankommt, gehört nicht in eine Auswahlliste unterhalb der bewilligten Veranstalter, sondern in einen Hinweis, dass es für Schweizer Konten nicht offensteht. Der Wohnsitz im Vertragsgebiet ist bei beiden Schweizer Veranstaltern Teil der Zugangsbedingung, und das ist keine Formalie, sondern die erste Frage, die man sich selbst stellt.
bonuskriterien: Die drei Wege, die es für Wettende gibt
Für einen Vergleich ist es hilfreicher, nicht zehn Einträge nebeneinanderzustellen, sondern drei Wege zu beschreiben und dann zu sagen, wer auf welchen gehört.
Der erste Weg ist der bewilligte Veranstalter im eigenen Wohnkanton. Man registriert sich, verifiziert die Identität, setzt die Limiten und spielt innerhalb eines Rahmens, den die Aufsicht kennt. Ein Aktionsguthaben bekommt man nur, wenn gerade eines läuft – und es läuft selten.
Der zweite Weg ist das Nachbarangebot. Wer in der Westschweiz wohnt, hat mit Jouez Sport ein anderes Produkt als jemand in Zürich mit Sporttip; wer umzieht, wechselt die Welt, nicht den Anbieter. Die beiden Gebiete überschneiden sich nicht, und ein Konto beim jeweils anderen Veranstalter ist nicht möglich.
Der dritte Weg ist eine ausländische Seite. Die Hürden sind niedrig, die Auswahl an Märkten gross, die Boni beworben. Die Kosten stehen in der Rechtslage: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Steuerfolge nach kantonalem Recht. Das ist ein gültiger Weg für Menschen, die wissen, was sie dabei aufgeben. Es ist kein Weg für Menschen, die Schweizer Schutz voraussetzen, weil sie in der Schweiz wohnen.
einordnu
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
| myBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
| BassBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
| Unibet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
| 1Bet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz |
Die Spalte «gemeldete Bewilligung» sieht bei acht Zeilen gleich aus, und das ist keine Nachlässigkeit beim Ausfüllen, sondern die Aussage der Tabelle. Eine im Ausland erworbene Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland oder woher auch immer – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Was nach Art. 4 BGS allein zählt, ist die Schweizer Bewilligung, und die besitzen zwei Häuser. Wer auf den acht ausländischen Zeilen nach einem Prüfzeichen sucht, sucht eine Kategorie, die es hier nicht gibt.
Interessanter ist der Blick auf das, was in der Spalte der Schweizer Bewilligung nicht steht: Es gibt keine dritte Zeile. Nicht, weil dieser Vergleich unvollständig wäre, sondern weil die Kantone die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt haben. Alle acht weiteren Einträge sind ausländische Seiten, die man als Schweizer Spielende im Netz antrifft. Die Gespa führt über sie keine Bewilligungsliste, sondern eine Sperrliste.
Was ein Aktionsguthaben durchschnittlich wert ist
Für diesen Abschnitt gibt es keine Angebotsangabe und keine echte Quote, sondern eine gerechnete Annahme. Das ist ausdrücklich ein Beispiel und keine Preisangabe.
Nehmen wir das Guthaben aus der Loterie-Romande-Aktion: CHF 10, nicht auszahlbar, einsetzbar auf eine Wette. Nehmen wir für dieses Beispiel einen Markt mit zwei Ausgängen und Quoten von je 1.90. Der Quotenschlüssel dieses Marktes – der Anteil aller Einsätze, den er zurückzahlt – liegt bei 1 ÷ (1 ÷ 1.90 + 1 ÷ 1.90), also bei rund 95,0 %; die Marge des Veranstalters beträgt damit rund 5,0 %. Der Wert dieses Gratisguthabens entspricht, unter der Annahme, dass die Wette mit dem Guthaben platziert wird, dem Produkt aus Betrag, (Quote − 1) ÷ Quote und dem Quotenschlüssel des Marktes.
Übersetzt in Franken ergibt das einen durchschnittlichen Gegenwert in einer Grössenordnung von 4 bis 4.50 Franken, je nachdem, ob man den Schlüssel des Marktes heranzieht oder die volle Nennsumme des Guthabens ansetzt. Man kann es auch nüchterner sagen: Von den CHF 10 bleiben im Durchschnitt weniger als fünf wirklich beim Wettenden hängen. Der Rest ist die Marge, die in jedem einzelnen Preis steckt, und es ist genau jener Teil, den ein Werbebanner nie erwähnt, weil «CHF 10 Guthaben» nun einmal griffiger klingt als «etwa CHF 4,50 erwarteter Ertrag in einem Markt mit fünf Prozent Buchmacheranteil».
Das ist eine Schätzung, kein Versprechen. Sie beschreibt einen Durchschnitt über viele Wetten unter der genannten Annahme, nicht ein Ergebnis für eine einzelne Wette. Der Wert hängt zweitens wesentlich am Quotenschlüssel des gewählten Marktes: In einem zweiausgängigen Markt mit Quoten von 1.90 liegt er bei etwa 95,0 %. In einem Markt mit weniger scharfen Preisen sinkt er, und mit ihm der Wert des Guthabens. Für den einzelnen Fall ist die Rechnung eine Orientierung und keine Zusage.
Die geprüften Wettanbieter im Überblick
Zehn Angebote, und die Reihenfolge der folgenden Abschnitte folgt einer Logik, die sich aus der Bewilligung ergibt. Zuerst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, dann die ausländischen Seiten, die Schweizer Spielende im Netz antreffen. Jeder Abschnitt nennt das Produkt und das Merkmal, das es von den anderen unterscheidet. Bei den ausländischen Seiten wird jedem Abschnitt vorangestellt, was allen gemeinsam gilt: kein Schweizer Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass die Domain auf die Sperrliste der Gespa gesetzt wird. Die Namen dieser Anbieter stehen als Vergleichsobjekte hier, nicht als Empfehlung; Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS strafbar und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet.
Swisslos Sporttip: der bewilligte Standard mit den klarsten Limiten
Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Produkt heisst Sporttip, und die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung mit einer Bewilligung je Spiel nach BGS, beaufsichtigt von der Gespa.
Zugang bekommt, wer mindestens 18 Jahre alt ist und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet hat. Dazu darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Angaben werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Für ein Produkt mit Schweizer Bewilligung ist dieser Aufwand normal; für jemanden ohne gültigen Ausweis oder ohne Wohnsitz im Gebiet ist er das Ende des Prozesses, bevor er begonnen hat.
Die Limiten sind der eigentliche Charakterzug dieses Angebots. Vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Auf der Wettseite stehen CHF 1 Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 1’000 Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette, wobei Swisslos diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern kann und eine Wette über der Limite nicht annimmt.
Beim Aufladen des Spielkontos bietet Swisslos PostFinance Pay an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Spielguthaben lässt sich auch per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur so lange möglich, wie das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Beim Auszahlen greift eine Staffelung, die man kennen sollte: Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto kostenlos, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, höhere Beträge innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von der Auszahlung ausgenommen.
Die Rechnung einer Wette folgt dem Muster Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten; der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei abgesagten Ereignissen, die nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt werden, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemachte Gewinne verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Das Werbeangebot verteilt sich auf zwei Instrumente. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Quotenboosts gelten online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Für ein Haus, das einem Gratisguthaben nur nach Zustimmung der Aufsicht zustimmen darf, ist das eine nachvollziehbare Richtung: Man belohnt Kombinationen statt Kundenwerbung mit Bargeld.
Beim Cash-Out gibt es Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber ausschliesslich bei Online-Wetten und nur als vollständiger Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht, und der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Als reguläre Spielzeit gilt die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Das Urteil über diesen Anbieter fällt gemischt aus, und zwar aus einem Grund, der in den Regeln steckt und nicht in der Werbung: Die Limitenlogik mit 72 Stunden Wartezeit für jede Erhöhung erzieht zu einer Langsamkeit, die dem Impuls entgegenwirkt. Für jemanden mit einem festen Wettbudget ist das genau der Punkt, an dem dieser Anbieter gewinnt. Für die Suche nach einem Gratisbonus verliert er ihn, und zwar nicht knapp.
Loterie Romande Jouez Sport: das Produkt der Westschweiz
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung entspricht der des anderen Veranstalters, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa.
Wer ausserhalb dieser sechs Kantone wohnt, kommt an kein Konto. Das ist keine Zugangsbeschränkung, die man umgehen könnte, sondern die Konsequenz der Gebietsaufteilung, die den beiden Veranstaltern ihre Märkte zuweist. Für einen Vergleich ist dieser Punkt wichtiger als jede Bonusangabe: Die Wahl zwischen Sporttip und Jouez Sport ist für die meisten keine Wahl, sondern eine Frage der Postadresse.
Auf der Einzahlungsseite erlaubt die Loterie Romande Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Bei der Auszahlung werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Beträge darüber gehen auf das Konto der angegebenen IBAN; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar. Das ist ein Angebot, das sich an Menschen richtet, die ohnehin ins Stadion gehen – für sie eine Kleinigkeit als Zugabe, für alle anderen eine Aktion, von der sie nie erfahren.
Der Charakterzug dieses Angebots liegt im Zuschnitt. Wo Swisslos über Boosts und Cash-Out-Stufen differenziert, setzt die Loterie Romande auf eine einzige, klar abgegrenzte Werbeaktion pro Saison mit einem kleinen Betrag und kurzen Fristen. Die Begrenzung auf 7’000 Stück und 30 Tage Gültigkeit sagt mehr über die Haltung zum Aktionsguthaben als jede Broschüre: Es wird als Zugabe gedacht, nicht als Anreiz, ein Konto zu eröffnen.
Wer sein Konto ohnehin hat und die Aktion mitnimmt, bekommt ein kleines Extra. Wer erst wegen der CHF 10 ein Konto eröffnet, baut sein Verhalten um einen Betrag herum auf, der in keinem Verhältnis zum Aufwand steht.
20Bet: ohne Schweizer Bewilligung
20Bet tritt in diesem Vergleich ohne Schweizer Bewilligung an. Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, und eine Bewilligung, die in der Schweiz Geltung hätte, ist nicht festgestellt. Für Schweizer Spielende bedeutet das konkret: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass die Domain auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert wird. Blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt – die Aufsicht nennt das Domain-Hopping und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele.
Was ein Konto bei diesem Anbieter sonst auszeichnet, steht in dessen eigenen Bedingungen, und die sind für den Zugang aus der Schweiz der einzig belastbare Massstab. Wer abwägt, sollte die Frage nach der auszahlbaren Aktionssumme vor der Frage nach deren Höhe klären. Der springende Punkt bei einem Haus ohne Schweizer Bewilligung ist nicht das Werbebanner, sondern der Umstand, dass Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden können. Diesen Anspruch hat ein Spieler selbst nicht in der Hand.
Der Vergleich endet hier bei der Feststellung, dass das Angebot ausserhalb des bewilligten Rahmens liegt. Eine weitergehende Bewertung wäre keine Bewertung mehr, sondern Empfehlung, und das ist der Unterschied, um den es auf dieser Seite geht.
myBet: ohne Schweizer Bewilligung
myBet gehört zur zweiten Gruppe. Auch hier gilt der Rahmen, der die acht ausländischen Einträge verbindet: kein Schweizer Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Aufsicht der Gespa über Quoten, Auszahlungen oder Streitfälle. Die Domain dieses Anbieters kann auf die Sperrliste gesetzt werden, blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden durch neue ersetzt, und die Gespa nennt dieses Vorgehen Domain-Hopping.
Für einen Spielenden, der sich in der Schweiz aufhält, heisst das, dass die Antwort auf den angestammten Rechtsweg fehlt. Es gibt keinen Verband, an den man sich wenden könnte, keine kantonale Stelle, die Streitigkeiten über eine Auszahlung entscheidet, und keine Aufsicht, die eine Quote nachrechnet. Wer dort spielt, wickelt alles über den Kundendienst des Anbieters selbst ab, und das ist eine grundsätzlich andere Machtverteilung als bei einem bewilligten Haus.
Bevor jemand aus der Schweiz heraus ein Konto eröffnet, gehört die Frage der Steuerfolge auf den Tisch. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis des Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wie der eigene Kanton verfährt, klärt man am besten direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung, denn die Praxis unterscheidet sich.
Auf die bewerbbare Seite dieses Angebots lässt sich in diesem Vergleich nicht eingehen, weil eine Einordnung nur auf Grundlage der eigenen Spielbedingungen des Anbieters möglich wäre und diese nicht Gegenstand der Schweizer Bewilligung sind. Wer sie prüfen möchte, tut es am besten an der Quelle, nicht bei einem Werbebanner.
BC.Game: ohne Schweizer Bewilligung
BC.Game ist wie die übrigen sieben ausländischen Einträge ohne Schweizer Bewilligung. Das Geldspielgesetz lässt Sportwetten nur den beiden bewilligten Veranstaltern zu, und eine Bewilligung aus einem anderen Land ändert daran nichts. Art. 4 BGS macht diesen Punkt in wenigen Worten, und es gibt keine Ausnahme, die man durch die Wahl eines anderen Domains oder eines anderen Landes herbeiführen könnte.
Praktisch greift hier zuerst die Sperrliste der Gespa, auf die Domains ausländischer Anbieter gesetzt werden. Schweizer Telekommunikationsanbieter blockieren sie per DNS, und die Aufsicht ersetzt blockierte Adressen innert Stunden, weil sich der Zugang sonst in wenigen Minuten neu herstellen liesse. Ein Konto bei einem Anbieter, dessen Domain jederzeit auf diese Liste geraten kann, hat eine andere Verfügbarkeitsgrundlage als ein Konto bei einem bewilligten Haus.
Der fehlende Rechtsweg wiegt weiter. Es gibt im bewilligten Schweizer Sportwetten eine Pflicht, Gewinne und Guthaben nur auf ein Konto auf den Namen der kontoinhabenden Person auszuzahlen, und die Aufsicht wacht darüber. Für ausländische Seiten existiert keine vergleichbare Stelle, an die man sich mit einer ausgebliebenen Auszahlung wenden könnte. Die Höhe eines beworbenen Bonus ändert daran nichts.
BassBet: ohne Schweizer Bewilligung
BassBet zählt zu den ausländischen Einträgen des Vergleichs, und für alle acht gilt dieselbe Feststellung: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit einer Sperrung der Domain. Art. 130 BGS stellt das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung unter Strafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre; die wettende Person wird nach der Rechtsauffahhrung des Bundes nicht bestraft, ihre Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter aber eingezogen werden.
Wenn wir über ein Haus ohne Bewilligung sprechen, ist die zweckmässige Frage nicht, wie hoch der beworbene Bonus ist, sondern ob die Person, die ihn beansprucht, den Gegenwert erhalten kann, wenn etwas schiefläuft. Ohne Aufsicht, die über die Einhaltung ihrer eigenen Bedingungen wacht, bleibt die Antwort auf diese Frage unbestimmt. Die Bedingungen selbst und die Zuständigkeiten des Anbieters sind der Ort, an dem man prüfen kann, was man tatsächlich erhält.
Für Schweizer Verhältnisse ist auch die Steuerfolge keine Nebensache. Gewinne aus einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, dafür können sie nach kantonaler Praxis vollständig als Einkommen gelten. Wer in einem Kanton mit entsprechend strikter Praxis wohnt, sollte diese Frage klären, bevor er sich über einen Gratisbonus freut.
Unibet: ohne Schweizer Bewilligung
Unibet gehört zu den ausländischen Seiten in diesem Vergleich. Die Bewilligung, die das Haus nach eigenen Angaben vorhält, entfaltet in der Schweiz keine Wirkung; eine Bewilligung nach BGS besitzt es nicht. Damit greifen dieselben Folgen wie bei allen acht Einträgen: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisteneintrag als Möglichkeit.
Für Schweizer Spielende hat das einen konkreten Alltagsbezug, der oft übersehen wird. Die Auszahlungspflicht auf ein Konto auf den eigenen Namen hin, die Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde, die Verweigerung von Krediten an Spielende – diese Regeln gelten hierzulande für die bewilligten Veranstalter. Wo sie nicht gelten, entscheidet der Anbieter allein, zu welchen Zeiten er auszahlt und welche Nachweise er vorher verlangt.
Wer sich mit dieser Gruppe befasst, sollte auch die Reichweite der eigenen Ansprüche kennen. Es gibt keine Schweizer Instanz, die eine ausgebliebene Auszahlung durchsetzen könnte, und die Aufsicht publiziert über ausländische Anbieter keine Bewilligungen, sondern deren Blockierung. Was bleibt, ist die Pflicht zur eigenen Prüfung an der Quelle.
22Bet: ohne Schweizer Bewilligung
22Bet tritt hier wie die übrigen ausländischen Seiten als Vergleichsobjekt auf, ausdrücklich nicht als Empfehlung. Werbung für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Diese Schranke betrifft die Werbung, nicht die Information.
Zur Sache gehört die Blockierungspraxis. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Wer eine Seite regelmässig nutzt, die auf dieser Liste landen kann, plant mit einer Verfügbarkeit, die von einer Aufsichtsentscheidung abhängt und nicht vom eigenen Vertrag mit dem Anbieter.
Bleibt die Frage, die ein Konto bei einem Haus ohne Schweizer Bewilligung endgültig von einem bewilligten unterscheidet. Hier greift kein Schweizer Sperrregister, und wer sich selbst sperren möchte, kann das nicht in einem Register tun, das für Schweizer Casinos und die beiden Sportwetten-Veranstalter gilt. Die Spielerschutzwerkzeuge, um die es im Abschnitt zum Spielerschutz ging, stehen an dieser Stelle nicht zur Verfügung.
bet-at-home: ohne Schweizer Bewilligung
bet-at-home erscheint in diesem Vergleich ohne Schweizer Bewilligung, und der Name taucht in einem Zusammenhang auf, den man kennen sollte: Die Gespa nennt bet-at-home als Beispiel für Domain-Hopping, also für Anbieter, die blockierte Adressen innerhalb von Stunden durch neue ersetzen. Damit liegt der Fall hier offener als bei einem Haus, das auf solchen Listen nicht genannt wird.
Für Schweizer Spielende heisst das, dass die Erreichbarkeit eines solchen Angebots von Massnahmen abhängt, die ausserhalb der eigenen Kontrolle liegen. Eine Zugangssperre kann jederzeit kommen, und ein Konto bleibt davon nicht unberührt, weil Zahlungen und Auszahlungen über dieselben Wege laufen. Wer sein Wettverhalten auf ein dauerhaft verfügbares Angebot stützen will, findet diese Dauerhaftigkeit hier nicht.
Der fehlende Schweizer Rechtsweg bleibt der zweite Punkt. Ohne Aufsicht gibt es keine Instanz, die die Einhaltung der eigenen Bedingungen überprüft, und keine Stelle, an die man sich bei einer strittigen Auszahlung wenden kann. Genau diese Absicherung aber ist es, die der Begriff «ohne Schweizer Bewilligung» zusammenfasst.
1Bet: ohne Schweizer Bewilligung
1Bet beschliesst die Reihe der ausländischen Einträge, und die Feststellung ist dieselbe wie bei den sieben davor. Eine Bewilligung nach BGS besitzt das Haus nicht; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung. Damit fehlen der Anschluss an das Sperrregister, der Schweizer Rechtsweg und die Aufsicht über das Angebot.
Bei einem Haus, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, liegt die Schwelle für einen Streitfall woanders. Es gibt keinen Ombudsmann, keine kantonale Aufsichtsstelle und keine Beschwerde mit Schweizer Verfahrensgarantie. Wer dort spielt, ist auf den Kundendienst des Anbieters angewiesen, und das gilt für die Auszahlung eines Gewinns genauso wie für die Frage, ob ein Aktionsguthaben korrekt verbucht wurde.
Für diese letzte Zeile gibt es nur einen Satz, der weiterhilft. Wer den Weg über eine ausländische Seite wählt, tut es mit vollem Wissen darüber, was er aufgibt – und wer ihn ohne dieses Wissen wählt, hat sich um die eine Frage gedrückt, die den ganzen Vergleich entscheidet.
Was am Angebot der Schweizer Veranstalter konkret hängt
Der Kombiboost bei Sporttip lohnt einen zweiten Blick, weil sich an ihm die Logik dieses Marktes zeigt. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt vier, sieben, zehn oder fünfzehn Voraussagen mit Quoten von je mindestens 1.50, wobei der Bonus auf den Nettogewinn mit der Zahl der Voraussagen von 5 % über 20 % und 40 % auf 100 % steigt. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Rechnen wir das einmal durch, ohne Quote und ohne Beispielmarkt, weil es hier um das Prinzip geht. Wer fünfzehn Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 kombiniert, hat eine Mindestgesamtquote von 1.50 hoch fünfzehn, also einen Wert weit über 400. Bei einem Einsatz von CHF 1 ergibt das einen rechnerischen Gewinn von mehreren Hundert Franken, darauf 100 % Bonus. Genau deshalb steht in den Bedingungen, dass Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Die Kombination ist mathematisch leistungsfähig und praktisch begrenzt – beides steht in denselben Regeln, und nur das Zusammenspiel macht die Aktion verständlich.
Was an der Struktur auffällt: Der Boost ist kein Gratisguthaben und braucht keine Zustimmung der Aufsicht nach Art. 75 Abs. 2 BGS, weil kein Gratisguthaben entsteht. Er ist eine Erhöhung auf einen Gewinn, den man selbst erwirtschaftet hat, und er belohnt eine bestimmte Art des Spielens statt den blossen Kontoeröffnungsakt. Bei den Quoten- und Profitboosts ist es ähnlich, nur mit engerem Zuschnitt: nur online, nur Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, pro Wettendem einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei Cash-Out verfällt der Boost.
Bemerkenswert ist der letzte Punkt. Wer eine Wette mit Boost vorzeitig glattstellt, verliert die Erhöhung. Das ist ein Beispiel dafür, wie Cash-Out und Boost gegeneinander arbeiten: Der eine Mechanismus gibt einem das Gefühl, den Ausgang zu beherrschen, der andere belohnt das Aushalten. Beides gleichzeitig ist nicht zu haben, und die Bedingungen sagen das offen. Ein Anbieter, der seine eigenen Mechanismen gegeneinander stellt, ist ehrlicher als einer, der beide als Vorteile verkauft.
2026: Was sich an den Zugangsregeln zuletzt bewegt hat
Bewegt hat sich an zwei Stellen, und zwar an den Stellen, an denen es um Zugang und um Kontrolle geht. Bei Swisslos wird die Identität aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft; jede Person darf sich nur einmal registrieren und muss im Vertragsgebiet wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig sein. Bei der Loterie Romande verlangt die Aktion einen Eintrag im verifizierten Konto, was die Verifizierung zur Voraussetzung für die Werbeaktion selbst macht. Beide Häuser haben damit die Identitätsprüfung an den Eingang des Prozesses verschoben.
Die Gebietsteilung ist unverändert scharf. Zwanzig Kantone plus Tessin und Liechtenstein auf der einen Seite, sechs Westschweizer Kantone auf der anderen. Wer umzieht, wechselt die Welt. Wer in der Deutschschweiz wohnt und ein Konto bei Jouez Sport möchte, bekommt es nicht, und die Bewilligung, die das regelt, gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Es gibt keine Grauzone, in der sich das umgehen liesse, und es gibt keine Liste weiterer bewilligter Anbieter, weil es keine gibt.
Bei der Aufsicht ist die Zahl der erteilten Zustimmungen für Gratisspiele im Berichtsjahr 2025 dokumentiert: 24 an die Loterie Romande, 8 an Swisslos. Für die zweite Hälfte des Jahres 2026 gibt es keine belastbaren Vergleichswerte; Trends lassen sich daraus nicht ableiten, und es wäre unseriös, aus zwei Zahlen eine Entwicklung zu konstruieren. Wer wissen will, welche Aktion aktuell läuft, findet das in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht in einer Statistik.
Der Katalog des Erlaubten ist in der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10. September 2026 festgehalten. Wer prüfen will, ob ein bestimmter Markt hier überhaupt angeboten werden darf, findet die Antwort dort und in den Sporttip-Spielregeln in der Version 4.2. Das ist die belastbare Quelle für die Frage, was ein Schweizer Anbieter anbieten darf und was nicht – belastbarer jedenfalls als jede Werbeseite.
Und noch eine Bewegung, die in die andere Richtung zeigt. Die Gespa hat 2025 bei Testkäufen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Regeln des Online-Zugangs sind scharf; die Kontrolle an den Verkaufsstellen war es im geprüften Jahr nicht. Wer sich auf «die Schweiz kontrolliert das streng» verlässt, verlässt sich auf eine Aussage, die für das Internet gilt und an der Theke nur eingeschränkt.
Sportwetten ohne Einzahlung: Was die Begriffe im Kern bedeuten
Ein Sportwetten-Anbieter ohne Einzahlung existiert in der Schweiz nicht. Die Suche nach einem solchen Anbieter führt in der Schweiz an eine Grenze, und der Grund ist derselbe wie oben: Ohne Bewilligung ist Sportwetten verboten, und mit Bewilligung ist ein Gratisspielguthaben zustimmungspflichtig. Diese beiden Sätze zusammen erklären, warum die Suchanfrage in diesem Markt auf wenig stösst.
Was es gibt, sind unterschiedliche Formen von Werbeguthaben und deren Bedingungen. Ein Wettbonus ohne Einzahlung ist entweder ein Gratisguthaben, das man vor der ersten Wette erhält, ohne Geld einzuzahlen – bei den Schweizer Veranstaltern selten und klein –, oder ein Guthaben, das an eine Aktion ausserhalb des Kontos gebunden ist, wie ein Code, der an einem Ort verteilt wird. Bei letzterem ist die Bezugsbedingung die eigentliche Hürde, nicht der Betrag.
Bei Wetten ohne Einzahlung ist der entscheidende Satz der zur Auszahlung. Der Einsatz einer Gratiswette wird mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt. Wer CHF 10 Guthaben zu Quote 2.00 einsetzt, bekommt CHF 10, nicht CHF 20. Bei einem Spielguthaben kommt die Regel hinzu, dass das Guthaben selbst nicht auszahlbar ist. Für die Steuerfrage ist entscheidend, was tatsächlich ausgezahlt wird: Bei einem typischen Gewinn deutlich unterhalb des Steuerfreibetrags fallen keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an, und bei ausländischen Anbietern ist die kantonale Praxis massgeblich.
Was bleibt, ist die Einordnung. Die Frage nach dem Bonus ohne Einzahlung führt in der Schweiz nicht zu einer Liste von Geschenken, sondern zu der Entscheidung, welchen Weg man wählt. Die beiden bewilligten oder die ausländischen, und für einen der beiden Wege gibt es in diesem Markt keinen Schweizer Schutz, wie immer die Werbung aussieht.
Spezifisches für Schweizer Spielende
Der Steuerfreibetrag ist die eine Zahl, die in der Diskussion um Gratisgewinne regelmässig auftaucht und regelmässig falsch. Gewinne aus in der Schweiz erlaubten Grossspielen sind bis zum Freibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Freibetrag auf Bundesebene liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Oberhalb davon behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer zurück, die man über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückholt. Der typische Gewinn aus einem Spielguthaben liegt weit darunter: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer.
Eine kantonale Zahl gibt es nicht, und wer eine nennt, verwechselt Kanton und Bund. Der Freibetrag unterscheidet sich je nach Kanton, deshalb steht hier je nach Kanton und nicht eine Zahl aus einem einzelnen Kanton. Für eine verbindliche Auskunft bleibt der Weg zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung.
Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Wer von einer «Steuer auf Wetten» liest, liest über ein Instrument aus einem anderen Land. Die Belastung des Wettenden in der Schweiz liegt in der Marge, die in jeder Quote steckt – bei einem Markt mit Quoten von je 1.90 rund 5 % –, und nicht in einem separaten Steuerabzug auf den Einsatz.
Die zweite Zahl, die man kennen sollte, ist der Quotenschlüssel. Die Auszahlungsquote eines Marktes ergibt sich aus 1 ÷ (1 ÷ Quote₁ + … + 1 ÷ Quoteₙ), die Marge ist 100 % minus diesem Wert. Bei einem zweiausgängigen Markt mit 1.90/1.90 liegt der Schlüssel bei rund 95 %, die Marge bei rund 5 %. In weniger scharf gestellten Märkten sinkt der Schlüssel, und mit ihm der erwartete Wert jedes Gutscheins, den man einsetzt.
Die dritte Sache ist der Status ausländischer Gewinne. Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis des Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer in einem Kanton mit vergleichbarer Praxis wohnt, rechnet mit einer Steuerlast, die bei einem Schweizer Anbieter so nicht entsteht.
Das Fazit: welchen Weg welche Person wählen sollte
Es gibt in der Schweiz keinen Wettanbieter mit einem Bonus ohne Einzahlung im Sinn der internationalen Werbesprache. Es gibt zwei bewilligte Veranstalter mit kleinem, streng begrenztem Aktionsprogramm und acht ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung. Wer das akzeptiert, kann eine begründete Wahl treffen, statt eine zu suchen, die es nicht gibt.
Für wen lohnt der bewilligte Weg? Für jemanden, der dauerhaft in der Schweiz lebt, ein festes Wettbudget hat und Limiten, Sperren und einen Schweizer Rechtsweg höher gewichtet als die Auswahl an Märkten. Diese Person bekommt wenig Aktionsguthaben und dafür einen Rahmen, in dem eine ausgebliebene Auszahlung eine Adresse hat. Die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Gratisspielguthaben über 7 Aktionstage ist genau das Angebot, das zu dieser Haltung passt – klein, befristet, nicht auszahlbar, und kein Grund, das Verhalten umzustellen.
Für wen lohnt der ausländische Weg? Ehrlicherweise für jemanden, der die Auswahl an Märkten über alles andere stellt und bereit ist, den Preis zu tragen: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Möglichkeit der Sperrung, die Steuerfolge nach kantonalem Recht. Das ist ein Weg, den man bewusst wählen kann. Es ist kein Weg für jemanden, der annimmt, der Schweizer Wohnsitz bringe automatisch Schweizer Schutz mit sich.
Was die Zahl der Aktionen angeht, ist die Bilanz dürftig. Die Gespa hat 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt, und wer darin eine Liste von Gratisangeboten vermutet, überschätzt das Volumen erheblich. Für 2026 ist keine belastbare Zahl verfügbar. Wer wissen möchte, ob gerade etwas läuft, liest die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Das ist unbequem, aber es ist der einzige Ort, an dem man es nachlesen kann.
Der Bonus ohne Einzahlung ist auf dieser Seite des Rheins kein Einstiegstor, sondern eine Randerscheinung mit Bewilligungspflicht und klaren Bedingungen. Wer das weiss, wird weniger Zeit mit der Suche nach dem grossen Geschenk verbringen und mehr mit der Frage, wie gross die Verlustlimite sein soll. Diese Verschiebung der Aufmerksamkeit ist am Ende das Nützlichste, was dieser Markt einem abverlangen kann.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande einen Wettbonus ohne eigene Einzahlung?
Ja, aber selten und klein. Gratisspielguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa, und 2025 wurden insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Ein Beispiel ist die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» mit CHF 10 Spielguthaben an 7 Aktionstagen, nicht auszahlbar.
Warum bieten die bewilligten Veranstalter nur wenige und kleine Aktionen an?
Weil Gratisspiele und Gratisguthaben nach Art. 75 Abs. 2 BGS vorab bewilligt werden müssen und die Aufsicht diese Aktionen eng begleitet. Hinzu kommt, dass die Kantone die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt haben: Es gibt keinen Wettbewerb um Neukunden, der mit Gratisgeld ausgetragen werden müsste.
Kann Aktionsguthaben ohne Einzahlung direkt ausgezahlt werden?
Nein. Bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar, bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen von der Auszahlung ausgenommen. Auszahlbar ist nur, was aus einer gültigen Wette entsteht – bei Swisslos Gewinne bis CHF 1’000 automatisch ins Wallet, darüber auf das Konto auf den eigenen Namen.
Wird der Einsatz einer Gratiswette bei einem Gewinn mit zurückgezahlt?
Nein. Bei einer Freiwette wird der Einsatz mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt. Wer CHF 10 Gratisguthaben zu einer Quote von 2.00 einsetzt, erhält im Gewinnfall CHF 10 und nicht CHF 20. Der Teil, den der Einsatz selbst erwirtschaftet hätte, bleibt beim Veranstalter.
Was bedeutet es für Wettende, wenn ausländische Seiten einen Bonus ohne Einzahlung ausloben?
Dass die Schweizer Regeln dort nicht greifen. Eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Die Steuerfolge richtet sich nach kantonalem Recht.
Wie werden Gewinne aus einem Aktionsguthaben besteuert?
Gewinne aus in der Schweiz erlaubten Grossspielen sind bis zum Freibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, auf Bundesebene ab 1. Januar 2026 CHF 1’071’000. Der kantonale Freibetrag liegt je nach Kanton anders. Oberhalb davon behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer zurück. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht.
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Inhalt erstellt vom Team «erstligawetten.com»
