Zwei bewilligte Apps, acht ohne Schweizer Zulassung – der ehrliche Vergleich

Updated Oktober 2026
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Datenstand: 29. Oktober 2026, geprüft gegen die Bewilligungsangaben der Gespa und die veröffentlichten Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.

Ein Smartphone mit dunklem Bildschirm liegt neben einem Fussball auf einer Holzbank am Rand eines Trainingsplatzes im Morgenlicht.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, und wird auf 5 Rappen genau abgerundet.

Wer in der Schweiz nach einer Wett-App sucht, landet schnell in einem App-Store-Regal voller Marken, die alle gleich aussehen: dunkle Kacheln, ein Willkommensbanner, vier Sterne. Die Auswahl, die dort wirklich zur Verfügung steht, ist deutlich kleiner als das Regal. Sportwetten sind hier ein Grossspiel, und ein Grossspiel darf nur veranstalten, wer dafür eine Bewilligung des Kantonsverbands hat – es gibt genau zwei solche Veranstalter, Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles andere im Regal ist eine App ohne Schweizer Bewilligung: Sie funktioniert technisch, sie kennt aber weder das Sperrregister noch eine Schweizer Aufsicht, und Schweizer Recht schützt dort niemanden.

Die folgende Rangfrage ist deshalb keine Geschmacksfrage. Sie ist eine Frage nach dem Weg: Welche App passt zu meinem Wohnort, meinem Kontostand, meiner Geduld und meinem Umgang mit Limiten? Beide bewilligten Apps kommen aus einer anderen Ecke des Landes und bedienen unterschiedliche Kantone. Wer die falsche wählt, kommt bis zur Anmeldung und nicht weiter.

Warum in der Schweiz fast alles, was eine Wett-App heisst, keine Bewilligung hat

Der Rahmen ist eng und seit Jahren unverändert. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e), und die Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, auf Basis des Geldspielkonkordats. Nicht die ESBK – die ist für Casinos zuständig und nur für Casinos. Wer eine App vor sich hat, kann also nicht bei der einen Aufsichtsbehörde nachschauen, was die andere gerade prüft.

Ein hölzerner Richterhammer liegt auf einem hellen Pult, daneben steht ein Glas Wasser.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Beide gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Und weil die Kantone die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt haben, ist das Feld geschlossen: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es fehlen nicht ein paar Bewilligungen in einer Schublade, es gibt sie nicht.

Spielräume, die nur auf dem Papier gross wirken

Was gewettet werden darf, steht auf einer Liste der Gespa – der Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Es sind ausschliesslich Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen fallen weg, nicht weil sie unattraktiv wären, sondern weil sie nicht auf der Liste stehen. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Auf Aufwärmläufe darf nicht gewettet werden. Die Liste zeigt keine Ecken- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion – Esports sind darin schlicht nicht vorhanden. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS schränkt sie nicht auf bestimmte Live-Märkte ein. Cash-Out dagegen ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist reine Produkteigenschaft des jeweiligen Anbieters, und wer eine App danach beurteilt, beurteilt eine freiwillige Zusatzfunktion und kein Recht, das ihm zusteht.

Der ehrliche Doppelblick auf bewilligt und nicht bewilligt

Die bewilligte Seite liefert vollen Schweizer Schutz. Sie liefert aber nur zwei Anbieter, eine geschlossene Liste an Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzbedingung und eine Identitätsprüfung, die ernst gemeint ist. Die andere Seite liefert mehr Auswahl. Eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland, gleich welche – hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Bestraft wird nach Auskunft des Bundesamts für Justiz der Spielende nicht. Was ihn trotzdem treffen kann: In Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und es gibt keine Schweizer Aufsicht, die ein faires Verfahren sichern würde.

Gegen gesperrte Adressen fährt die Gespa eine eigene Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Der Mechanismus ist bemerkenswert flink und bemerkenswert zahnlos zugleich: Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – das Domain-Hopping beschreibt die Gespa selbst und nennt dabei Interwetten und Bet-at-Home; bet365 steht ebenfalls auf der Liste. Wer die Sperrseite umgehen will, findet den Weg. Wer sie umgeht, verliert genau das, was die Liste schützen soll.

Keine der beiden Seiten ist per se die sichere Wahl. Bewilligt heisst: engeres Angebot, dafür Ansprechpartner, Register und Rechenschaft. Nicht bewilligt heisst: mehr Auswahl, kein Schweizer Rückgriff, keine Sperrregister-Verbindung, und Gewinne aus ausländischen Veranstaltungen unterliegen nach kantonaler Praxis der Einkommenssteuer – Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen.

Der Weg in eine App beginnt in der Schweiz mit einer Zahl, die der Spielende selbst festlegt, nicht der Staat. Ein Veranstalter muss Höchstwerte für den täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung gesetzlich erst nach 24 Stunden, bei Swisslos und der Loterie Romande nach eigenen Bedingungen nach 72 Stunden. Eine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze gibt es nicht. Wer 40 Franken in der Woche verliert und das so eingestellt hat, ist in diesem Land nicht der Sonderfall, sondern der Normalfall.

Was eine Limite in der App wirklich kostet: Sperre, Register und eine Zahl, die niemand mag

Eine Verlustlimite ist keine Beratung, sondern eine Sperre mit Zeitstempel. Man setzt sie einmal, und danach kann man sich eine Woche lang zuschauen, wie sie hält. Das ist die eigentliche Bauart des Schweizer Modells: Nicht Verbote, sondern selbstgewählte Obergrenzen, die man mühsam öffnet.

Bei Swisslos werden vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage verlangt. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Wer sich mit der Erhöhung beeilen will, hat schlechte Karten. Er sitzt die Frist ab, und die Frist ist der Punkt.

Sperre: kurz, lang, schweizweit

Neben der Limite steht die Sperre, und sie hat drei Stufen. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Wer länger aussteigen will, bekommt eine unbefristete Spielsperre, die in einem schweizweiten Register eingetragen wird und über die Casinos hinaus gilt – einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Gesetzlich ist die freiwillige Sperre frühestens nach drei Monaten aufhebbar (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS); eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Die Grundlagen dazu, wer überhaupt gesperrt wird – überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und die Selbstsperre –, stehen in Art. 80 bis 82 BGS.

Ein Detail mit Biss: Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Die Sperre ist also nicht nur ein Zugangsschloss, sie löscht auch den Anspruch. Und weil Sportwetten erst ab 18 offenstehen, Minderjährige online nicht zugelassen sind (Art. 72 BGS) und pro Spielende nur ein Konto mit geprüfter Identität zulässig ist (Art. 47 bis 52 VGS), ist der Altersschutz an der Kasse eine ganz eigene Geschichte: Die Testkäufe der Gespa aus dem Jahr 2025 haben an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an der Verkaufsstelle für streng hält, hat die Zahl nicht gesehen.

Auszahlung: nur auf ein Konto in eigenem Namen

Geld, das zurückkommt, kommt nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Auszahlungen in Kryptowährungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und eine Kreditierung an Spielende ist ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Bei Swisslos heisst das konkret: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt, das auf den eigenen Namen lautet; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Das ist die Grenze, die man erst bemerkt, wenn man sie erreicht.

Kleiner Gewinne laufen ohne Papierkram: Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto überwiesen.

Bei den Steuern gilt eine Schwelle, die ein normaler Wettender nie berührt. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig; der Bundesbetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), und der kantonale Freibetrag weicht ab – je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Eine Steuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht. Wer unsicher ist, fragt Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung.

Was am Touchscreen zählt: Übersicht, Ladezeit, sichere Anmeldung

Eine Wett-App ist ein Formular auf dem Handy, und ihr wichtigstes Bauteil ist der Daumen. Deshalb prüfen seriöse Vergleiche nicht die Sterne im Laden, sondern drei Dinge: ob der Wettschein lesbar bleibt, wenn er acht Voraussagen enthält; ob die App beim Kontoblick wartet, weil sie gerade neu lädt; und ob die Anmeldung etwas taugt, das man auch bei einem verlorenen Gerät noch verantworten kann.

Wie Wetten, Kontostand und Limiten auf kleinem Bildschirm funktionieren

Bei Swisslos sind Wetten online über die Website oder über die Sporttip App für iOS und Android möglich. Wetten, die in der App zusammengestellt wurden, lassen sich per QR-Code an einer Verkaufsstelle spielen – ein Hybrid, den man erst zu schätzen weiss, wenn man einmal mit dem Handy im Laden neben dem Kiosk stand, in dem die Wette lag. Der Kontostand wird nicht als abstrakte Zahl geführt, sondern als Spielguthaben im Swisslos-Wallet: Das kann per Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wer vorher einkauft und dann setzt, denkt in zwei Schritten statt in einem.

Registerkarten im Kopf sind keine Kleinigkeit. Bei Swisslos lassen sich einzelne Produkte für 1 bis 180 Tage sperren, ohne dass die Sperre vor der Frist fällt. Wenn diese Option irgendwo in einem Untermenü vergraben ist, ist sie faktisch nicht vorhanden – genau deshalb gehört die Bedienung in eine Bewertung und nicht nur in die Funktionsliste.

Der heikelste Punkt am Touchscreen ist die Live-Wette, weil sie am schnellsten geht. Bei Sporttip gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst dabei die reguläre Spieldauer, im Fussball also 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Kein App-Element erklärt diese Regel so, dass man sie in drei Sekunden versteht, aber jede Wette unterliegt ihr.

Anmeldung und Identitätsprüfung

Ein Konto ist Pflicht, und es ist personalisiert. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist mehr Aufwand als ein Formular mit E-Mail und Passwort, und es ist der Grund, warum die bewilligte Seite überhaupt Limiten und Sperren durchsetzen kann. Die Verifizierung gegen die Adressdatenbank ist die Stelle, an der ein Umzug in einen anderen Kanton tatsächlich eine Bedeutung bekommt.

Ein Hinweis, den man sich merken kann: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf nicht auf dieses Ereignis wetten. Die eigene Mannschaft ist kein Wettschein.

Woran die Rangfolge der Apps hängt: Bewilligung, Bedienung, Limiten, Auszahlung

Die Rangfolge der zehn Apps auf dieser Seite beruht auf prüfbaren Merkmalen – Bewilligung oder deren Fehlen, Bedienung, Limiten und Auszahlungsweg – und nicht auf Bewertungen im App-Store. Ein Sternedurchschnitt aus dem Laden sagt nichts darüber, ob eine Limite im Menü erreichbar ist oder ob eine Auszahlung ein Konto in eigenem Namen verlangt. Die Tabelle nimmt zwei Dinge auf, an sich selbst und aneinander gemessen: ob eine Marke über eine Schweizer Bewilligung verfügt und wer sie veranstaltet beziehungsweise wie sie ihre Bewilligung selbst ausweist.

Die beiden Zeilen mit einer Bewilligung sind die einzigen, in denen eine Aufsicht, ein Register und ein Beschwerdeweg daranhängen. Bei den übrigen acht steht durchweg dasselbe: keine Schweizer Bewilligung, und die angegebene Bewilligung ist nicht belegbar, was in der Schweiz nichts bewirkt (Art. 4 BGS). Man kann diese Spalte als monoton empfinden. Sie ist der wichtigste Satz des ganzen Vergleichs.

Marke Bewilligungsstatus Veranstalterin bzw. ausgewiesene Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; eine der beiden vom interkantonalen Recht zugelassenen Veranstalterinnen
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); eine der beiden vom interkantonalen Recht zugelassenen Veranstalterinnen
BetAlright keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung
1Bet keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung
Pribet keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung
PowBet keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung
Donbet keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung
BetLabel keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung
Funbet keine Schweizer Bewilligung keine belegbare Bewilligung

Die eine Spalte mit zwei Ausprägungen und die andere mit zehn Zeilen desselben Inhalts erzählen zusammen eine Geschichte, die keine Zelle allein transportiert: Die Auswahl an Wett-Apps ist keine Auswahl zwischen zehn Produkten, sondern zwischen zwei Wegen. Auf dem einen steht eine Aufsichtsbehörde, ein Sperrregister und die Möglichkeit, sich über eine verweigerte Auszahlung per eingeschriebenem Brief zu beschweren. Auf dem anderen steht eine Marke mit einem Domainnamen, der innerhalb von Stunden ersetzt werden kann, wenn die Gespa ihn blockiert.

Die Bewilligung ist nicht der einzige Faktor, aber sie ist der einzige, der die Einsätze der anderen verändert. Bei einer bewilligten App hängen die Limiten an einem Register, in dem die Person gespeichert ist. Bei einer nicht bewilligten hängt nichts an nichts.

Einordnung: Was eine Wett-App leisten soll und was nicht

Eine Wett-App ist ein Konto mit einem Wettschein davor. Sie nimmt Einsätze an, zeigt Quoten, hält ein Guthaben, zahlt Gewinne aus und führt die drei Dinge, die den Unterschied machen: Limiten, Sperren und eine Kontohistorie, in der nicht nur steht, was man gewonnen hat, sondern auch, was man eingezahlt hat. Alles andere ist Ausstattung. Der Grund für diese Nüchternheit liegt an den Grundlagen, die in der Schweiz für mobiles Wetten gelten: Sitzkontrolle, Alterskontrolle, ein Konto pro Person, Auszahlung nur auf ein Konto in eigenem Namen.

Wer eine App sucht, sucht meistens vier Dinge: eine Anmeldung, die funktioniert; einen Wettschein, der bei acht Voraussagen nicht auseinanderfällt; Quoten, deren Marge nicht dreist ist; und einen Weg, das Geld ohne Überraschung zurückzuholen. Keines dieser vier Dinge findet man in einem App-Store-Bewertungsdurchschnitt, und nur zwei Apps in diesem Land erfüllen sie überhaupt unter Schweizer Aufsicht.

Der Markt, den man mitbezahlt, ohne ihn zu bemerken

In jedem Quotenschlüssel der Welt steckt die Marge des Veranstalters, auch wenn die Zahl nirgends steht. Der Quotenschlüssel eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt zurückzahlt: Man nimmt eins durch jede Quote des Marktes, zählt die Werte zusammen und bildet den Kehrwert dieser Summe. Die Marge ist 100 Prozent minus dieses Ergebnis. Wer das einmal gerechnet hat, liest Quoten anders – nicht als Versprechen, sondern als Endpreise mit einem eingebauten Abschlag.

Bei Swisslos kommen zwei Eigenheiten dazu, die man kennen sollte, ob sie gefallen oder nicht. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Ein Boost ab vier Voraussagen klingt nach Geschenk, ist aber die Gegenleistung für ein zusätzliches Risiko, das man mit jeder weiteren Voraussage eingeht. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Und wer voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombinieren will, braucht die Bet-Builder-Funktion: Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Über Gewinne entscheidet kein Boost, sondern die Rechnung. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Gerundet wird in zwei Stufen: zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einem Einsatz von CHF 20 und einer Quote von 2.10 liegt der Gewinnbetrag damit bei CHF 42.00, bevor die Rundung auf Rappen greift. Wer den Unterschied zwischen dem Betrag auf dem Wettschein und dem Geld auf dem Konto verstehen will, findet ihn in der zweiten Rundungsstufe.

Der Kohärenz wegen ein Punkt, der viele überrascht: Die Gerade-knapp-Kombination, bei der der Kunde in der 89. Minute zwei Voraussagen hält und live aussteigen will, hat bei Sporttip eine Obergrenze. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Die Funktion schützt also nicht in erster Linie den Kunden.

Und dann ist da der Satz, den niemand gerne liest: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer einer verweigerten Auszahlung widersprechen will, muss das innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief tun. Verfallen ist verfallen.

Zum Schluss gehört eine Zahl dazu, die zeigt, wohin das Geld fliesst, wenn es niemand gewinnt. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die unter anderem Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe unterstützt. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Das ist der eigentliche Trost der bewilligten Seite: Der Einsatz geht nicht ins Ausland.

Die zwei bewilligten Apps

Bleiben wir bei den beiden Apps, die ein Schweizer Wohnsitzkonto überhaupt öffnen darf. Sie sind nicht austauschbar, und die erste Einschränkung trifft den Leser direkt.

Swisslos Sporttip: die App für die Deutschschweiz, den Tessin und Liechtenstein

Sporttip wird im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich durchgeführt, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Wer in Genf wohnt, kann sich hier online nicht registrieren; wer in Zürich wohnt, kann es und darf bei der Loterie Romande nicht.

Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) stützt. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die bewilligungsrechtliche Grundlage ist die Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa – eine der beiden, die das interkantonale Recht zulässt.

Bei den Zahlungswegen nennt Swisslos PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Es ist ein Weg, der ohne Kartennummer auskommt, und einer, den man in einer Stunde nicht improvisiert.

Die Einsatzgrenzen sind gesetzte Grenzen, nicht Verhandlungsbasis: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit grossen Stücken arbeitet, merkt das schnell.

Fazit: Diese App ist der vollständigste Weg, aber sie ist ein geschlossener Weg – Betreibergesellschaft, Vertragsgebiet, Limiten und Auszahlungsregeln kommen aus einer Hand, die nicht mit sich verhandelt. Wer ausserhalb des Vertragsgebiets wohnt, braucht gar nicht weiterzulesen; wer innerhalb wohnt und Limiten als Sicherung und nicht als Bevormundung liest, findet hier die dichteste Ausstattung im Land.

Loterie Romande Jouez Sport: die App für die sechs Westschweizer Kantone

Jouez Sport wird von der Loterie Romande für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschrift und 221 Mitarbeitende. Das Vertragsgebiet ist hier deckungsgleich mit der Sprachgrenze – wer in Freiburg wohnt, ist im Westen, wer in Bern wohnt, im Osten.

Die bewilligungsrechtliche Lage gleicht jener von Sporttip: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa, und eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht zulässt. Auch hier gilt: Bewilligungen gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), und das Konto ist an den Wohnsitz im eigenen Gebiet gebunden.

Über Rabatte oder Gratisspielguthaben in der App entscheidet in der Schweiz nicht das Marketing, sondern die Aufsicht. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer in der Westschweiz eine Gratiswette sieht, sieht also ein Produkt mit einer Bewilligungsnummer dahinter – und nicht eine Marketingidee, die jemand spontan hatte. Um welche Beträge und Bedingungen es sich dabei handelt, steht in den Bedingungen der Veranstalterin selbst.

Fazit: Der knappe Vorsprung dieser App liegt nicht im Produkt, sondern in der Wahlmöglichkeit: Die Westschweiz hat überhaupt nur diese eine bewilligte Tür, und die Zahl von 2’350 Verkaufsstellen macht daraus ein Netz, das bis in kleine Orte reicht. Wer im Westen wohnt, wählt nicht zwischen zwei Apps, sondern zwischen App und Ladenschalter.

Die acht Apps ohne Schweizer Bewilligung, die Schweizer trotzdem zu sehen bekommen

Die folgenden acht Apps fallen nicht unter die Schweizer Aufsicht. Sie werden hier beschrieben, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen und weil sie an denselben Merkmalen gemessen werden sollen wie die beiden bewilligten – Bewilligung, Bedienung, Limiten, Auszahlung. Bei allen acht gilt: Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS); die Spielenden sind nicht mit dem schweizerischen Sperrregister verbunden; es gibt keinen Schweizer Rückgriff; die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Was dabei konkret passiert, steht dort beschrieben, wo es um die Rechtslage geht. Für alle acht gilt dasselbe – und das ist der eigentliche Teil des Vergleichs.

Wer in einem Nachbarland oder im Netz für eine dieser Marken wirbt, braucht dafür keine Bewilligung, weil die Werbung selbst problematisch ist: Werbung für ein Glücksspiel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS).

BetAlright: der Name als Programm

BetAlright heisst, was es ist: ein Versprechen in einem Wort. Wer sich darauf einlässt, sollte wissen, was das Wort kostet. Ohne Schweizer Bewilligung trägt diese Marke keine belegbare Bewilligung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff; die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Und die Rechnung mit dem Fünfer-Einsatz treibt der Name auch nicht herunter: Wo keine Limiten-Architektur steht, steht sie nicht.

Fazit: Der Name ist die einzige Ausstattung, die sich überprüfen lässt, und er prüft gar nichts. Für einen Spielenden, der in der Schweiz wohnt, gibt es hier nichts zu wählen.

1Bet: eine Zahl als Marke, kein Register als Grundlage

1Bet klingt wie ein Bekenntnis zum Einzelnen, und tatsächlich steht der Begriff in mehreren Sprachen für genau diesen. Was diese Marke nicht mitbringt, ist etwas anderes: eine Schweizer Bewilligung, eine belegbare Bewilligung und einen Anschluss an das schweizerische Sperrregister. Die Domain kann auf der Sperrliste der Gespa landen.

Eine Schreibtischlampe beleuchtet ein kariertes Heft mit handschriftlichen Skizzen, daneben liegt ein Lineal aus Holz.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

Fazit: Wer ausserhalb der Schweizer Aufsicht spielt, tauscht dort ein, was das Land an Kontrolle bereitstellt – hier: Limiten, Sperren und Rückgriff. Was er dafür bekommt, muss in den eigenen Bedingungen der Marke stehen.

bet-at-home: der Name, den die Aufsicht selbst nennt

Diese Marke hat einen zweifelhaften Vorteil: Die Gespa nennt sie selbst als Beispiel für das Domain-Hopping, also für Anbieter, die blockierte Domains innerhalb von Stunden ersetzen. Ohne Schweizer Bewilligung gilt auch hier: keine belegbare Bewilligung (Art. 4 BGS), kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rückgriff. Wer eine Domain hat, die sich in Stunden ersetzen lässt, hat eine Adresse und keinen Ansprechpartner.

Fazit: Bei einer Marke, die namentlich für ihre Ersetzbarkeit bekannt ist, ist die Erreichbarkeit selbst der fragwürdige Teil. Wer eine Auszahlung anstrengt, braucht jemanden, den er festhalten kann.

Pribet: eine Marke ohne Schweizer Weg

Pribet tritt wie die anderen in diesem Block auf: kein Schweizer Platz, keine belegbare Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff, Sperrlisten-Risiko inklusive. Die Marke bewirbt sich selbst über ihren Namen und ihr Banner – beides beantwortet kein einziges der vier Merkmale, nach denen hier beurteilt wird: Bewilligung, Bedienung, Limiten, Auszahlungsweg.

Fazit: Wer in der Schweiz beurteilt, wo sein Geld liegt, muss bei dieser Marke mit offenen Fragen leben. Die offenen Fragen sind hier die ganze Antwort.

PowBet: Leistungsversprechen ohne Schweizer Prüfung

PowBet setzt auf ein Wort, das in der Glücksspielwerbung gern genommen wird: Power. Ob die Geschwindigkeit stimmt, mit der ein Gewinn auf dem Konto landet, prüft in der Schweiz niemand – es gibt keine Stelle, die eine nicht bewilligte Marke daraufhin begutachtet. Keine Schweizer Bewilligung, keine belegbare Bewilligung, kein Sperrregister-Anschluss, kein Rückgriff; die Domain ist sperrlisten-fähig. Was bleibt, ist die Werbefläche.

Fazit: Ein Leistungswort ist keine Leistung. Wer die Abwicklung beurteilen will, braucht eine Aufsicht, die sie nachvollzieht – die gibt es für diese Marke in der Schweiz nicht.

Donbet: die Adresse, die im Zweifel verschwindet

Donbet gehört in dieselbe Reihe: ohne Schweizer Bewilligung, ohne belegbare Bewilligung, ohne Sperrregister-Anschluss, ohne Schweizer Rückgriff, mit Sperrlisten-Risiko. Die Domain lässt sich innerhalb von Stunden austauschen, wenn die Aufsicht sie blockiert; genau das beschreibt die Gespa als Domain-Hopping. Wer auf dem Konto steht, steht in einer Beziehung zu einer Adresse, zu der es Alternativen gibt.

Fazit: Hier bekommt die Auszahlung ein Element, das kein Angebot enthält: die Frage, welche Domain gerade die richtige ist. Wer das umgehen will, dem bleibt nur der bewilligte Weg.

BetLabel: ein Label ist noch keine Aufsicht

BetLabel trägt das Wort Label schon im Namen, und tatsächlich ist ein Label nur wert, was die Stelle wert ist, die es vergibt. In der Schweiz gibt es für eine Sportwetten-App nur zwei Veranstalterbewilligungen, und keine davon gehört dieser Marke. Keine Schweizer Bewilligung, keine belegbare Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff, Sperrlisten-Risiko.

Fazit: Wo eine Bewilligung fehlt, entsteht keine durch einen Markennamen. Ein Spielender, der in der Schweiz nach Rückgriffsucht, findet hier nur das Wort selbst.

Funbet: Unterhaltung als Bewilligungsersatz

Funbet macht den Spass zur Marke. Das ist ehrlicher als vieles in dieser Branche – und es ist genau der Grund, weshalb es eine Bewilligung nicht ersetzt. Ohne Schweizer Bewilligung bleibt es bei: keine belegbare Bewilligung (Art. 4 BGS), kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rückgriff, Sperrlisten-Risiko. Wer spielt, um zu verlieren, braucht keine Limite. Wer spielt, um zu gewinnen, schon.

Fazit: Eine Marke, die sich über den Spass definiert, definiert nicht, was passiert, wenn die Auszahlung stockt. Und genau das ist der Moment, in dem die Bewilligung zählt.

Was unabhängig von der Marke gilt

Zum Schluss ein paar Sätze, die für jede der zehn Apps zählen. Wer in der Schweiz ein Konto eröffnet, braucht einen Ausweis, eine Adresse im richtigen Gebiet und eines von zwei Konto pro Person. Auszahlungen kommen nur auf ein Konto in eigenem Namen – anonyme Lösungen sieht das bewilligte System nicht vor. Und eine Limite wird vor der ersten Wette gesetzt, senkbar sofort, erhöhbar erst nach Frist. Wer das für eine Formalität hält, hat noch nicht versucht, sie zu erhöhen.

Der gefährlichste Moment liegt nicht im Spiel, sondern im Anspruch. Wer nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend macht, was ihm zusteht, verliert es; wer einer verweigerten Auszahlung widersprechen will, muss das innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief tun. Diese Fristen stehen nicht in einer App-Benachrichtigung. Wer eine App danach wählt, ob sie über solche Dinge spricht, wählt sie richtig.

Und die Antwort auf die Ausgangsfrage lässt sich in einem Satz sagen: In der Schweiz gibt es zwei Wege, und nur einer davon führt durch eine Aufsicht. Alles andere ist Auswahl, die man mit dem Verlust des Rückgriffs bezahlt.

Häufige Fragen

Welche Sportwetten-App ist in der Schweiz die beste, und welche Kriterien sind dafür sinnvoll?

Eine «beste» App lässt sich nicht aus dem App-Store ableiten, sondern nur aus vier prüfbaren Merkmalen: ob eine Schweizer Bewilligung besteht, ob die Bedienung am Touchscreen hält, welche Limiten gelten und wie eine Auszahlung abläuft. In der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein heisst die Antwort Swisslos Sporttip, in den sechs Westschweizer Kantonen Loterie Romande Jouez Sport.

Welche Wett-Apps dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, nur die von Swisslos und Loterie Romande?

Ja. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide brauchen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung (Art. 21 bis 25 BGS), und beide Bewilligungen gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Muss ein Konto in der App eröffnet werden, und welche Angaben verlangt die Identitätsprüfung?

Ein personalisiertes Konto ist Pflicht, und pro Person ist nur eines zulässig (Art. 47 bis 52 VGS). Es braucht mindestens 18 Jahre, Wohnsitz im Vertragsgebiet, keinen Eintrag im Sperrregister. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis gelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Auszahlungen laufen nur auf ein Konto in eigenem Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS).

Wie lassen sich Verlustlimiten in der App setzen, und wann wirkt eine Erhöhung?

Bei Swisslos sind vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden; gesetzlich liegt die Frist bei 24 Stunden (Art. 87 VGS).

Auf welches Konto wird ein Gewinn aus der App ausbezahlt?

Immer auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben, höhere Beträge innert 3 Arbeitstagen überwiesen. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis ausbezahlt.

Inhalt erstellt vom Team «erstligawetten.com»